Der Kauf oder Verkauf eines Unternehmens gehört zu den wichtigsten Entscheidungen im unternehmerischen Lebenszyklus. Für den Verkäufer kann er den Abschluss einer jahrzehntelangen Aufbauleistung darstellen, für den Käufer den Einstieg in eine neue geschäftliche Perspektive oder die Erweiterung bestehender Aktivitäten. In jedem Fall geht es um erhebliche Vermögenswerte, strategische Überlegungen und persönliche Ziele. Oft übersehen wird jedoch, dass der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Transaktion maßgeblich von steuerlichen Rahmenbedingungen abhängt. Wer hier frühzeitig plant, kann erhebliche Beträge sparen; wer zu spät handelt, kann unbeabsichtigt steuerliche Nachteile auslösen, die nicht mehr korrigierbar sind. Steuerliche Gestaltung ist daher kein nachgelagerter Schritt, sondern zentraler Bestandteil jeder sorgfältig geplanten Unternehmensnachfolge oder Transaktion.

1. Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf: Welche Steuern können anfallen?

Beim Unternehmensverkauf entstehen typischerweise Veräußerungsgewinne. Diese Gewinne ergeben sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Kaufpreis und dem steuerlichen Buchwert des Unternehmens bzw. der Unternehmensanteile. Entscheidend ist dabei zunächst, ob der Verkäufer als natürliche Person, etwa als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, handelt oder ob es sich um eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH handelt. Auch für den Käufer spielen die steuerlichen Folgen eine wichtige Rolle, insbesondere hinsichtlich zukünftiger Abschreibungsmöglichkeiten, steuerlicher Verlustnutzung und Bilanzgestaltung.

Die steuerliche Belastung hängt also von einer Vielzahl von Faktoren ab: der Rechtsform, der persönlichen Besteuerungssituation, der Struktur des Kaufgegenstandes sowie der gewählten Transaktionsform. Letztere wird insbesondere von der Frage geprägt, ob der Kauf als Share Deal oder Asset Deal durchgeführt wird.

 

Beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens können verschiedene Steuerarten relevant werden:

Steuerart

Wann relevant?

Beispielhafte Anwendungsfälle

Einkommensteuer

Bei natürlichen Personen auf Veräußerungsgewinne

Verkauf eines Einzelunternehmens

Körperschaftsteuer

Bei Verkäufen durch Kapitalgesellschaften

Verkauf eines Betriebs durch eine GmbH

Gewerbesteuer

Auf Gewinne aus operativen Tätigkeiten bzw. Asset Deals

Verkauf betrieblichen Vermögens durch eine GmbH

Erbschaft- oder Schenkungsteuer

Bei internen Nachfolgen (innerhalb der Familie)

Unternehmensübertragung auf Kinder

Umsatzsteuer

Bei Einzelverkäufen von Vermögenswerten, nicht aber bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

Verkauf einzelner Güter ohne Fortführungsabsicht

Grunderwerbsteuer

Wenn Grundstücke Teil des Unternehmens sind

Veräußerung eines Betriebs mit Betriebsgrundstück

Welche Steuerarten konkret zum Tragen kommen, hängt vor allem von der Transaktionsstruktur ab.

 

2. Share Deal oder Asset Deal – Welche Struktur ist steuerlich vorteilhaft?

Was ist ein Share Deal?

Beim sogenannten Share Deal werden die Anteile einer Gesellschaft veräußert. Das Unternehmen bleibt rechtlich unverändert bestehen, einschließlich aller Verträge, Verbindlichkeiten und Rechte. Für den Verkäufer hat der Share Deal häufig steuerliche Vorteile, da die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen in vielen Fällen begünstigt besteuert wird. So unterliegt bei natürlichen Personen, die mindestens zu einem Prozent beteiligt waren und die Anteile im Privatvermögen halten, nur ein Teil des Veräußerungsgewinns der Besteuerung, da das sogenannte Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommt. Dadurch werden lediglich 60 Prozent des Gewinns steuerlich berücksichtigt, was die effektive Belastung als deutlich geringer erscheinen lässt.

Für Kapitalgesellschaften, die Anteile an Tochtergesellschaften veräußern, ist die Situation noch günstiger: In diesen Fällen bleibt der Veräußerungsgewinn zu 95 Prozent steuerfrei, lediglich fünf Prozent gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies führt in der Praxis zu einer Steuerbelastung von rund 1,5 Prozent – ein im internationalen Vergleich äußerst attraktiver Wert. Diese steuerliche Begünstigung ist einer der wesentlichen Gründe, warum der Aufbau einer Holding-Struktur zur Vorbereitung eines späteren Unternehmensverkaufs äußerst verbreitet ist.

Für den Käufer hingegen hat der Share Deal den Nachteil, dass er die Wirtschaftsgüter des Unternehmens nicht neu bewerten kann. Die historischen Buchwerte bleiben bestehen, was zur Folge hat, dass Abschreibungen auf Basis alter Werte erfolgen. Dadurch können steuerliche Vorteile, die mit einer Neubewertung verbunden wären, nicht realisiert werden. Zudem übernimmt der Käufer sämtliche rechtlichen und steuerlichen Risiken aus der Vergangenheit des Unternehmens, was eine sorgfältige Due-Diligence-Prüfung unerlässlich macht.

 

Vorteile (insbesondere für Verkäufer):

  • Keine Aufdeckung stiller Reserven in den Wirtschaftsgütern
  • Oft geringere Steuerbelastung durch Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig)
  • Keine Umsatzsteuer auf die Veräußerung der Anteile

Nachteile (insbesondere für Käufer):

  • Buchwerte bleiben bestehen (kein "Step-up")
  • Abschreibungspotenzial gering
  • Risikoverlagerung (Haftung für vergangene Vorgänge)

Was ist ein Asset Deal?

Beim Asset Deal werden nicht die Anteile des Unternehmens übertragen, sondern einzelne Wirtschaftsgüter oder der gesamte Betrieb als wirtschaftliche Einheit. Für den Käufer ist dies häufig vorteilhaft, da die erworbenen Vermögenswerte neu bewertet werden können. Diese Neubewertung erhöht die zukünftigen Abschreibungsmöglichkeiten und kann damit die Steuerbelastung in den kommenden Jahren deutlich senken. Darüber hinaus kann der Käufer gezielt entscheiden, welche Vermögenspositionen und Verträge er übernehmen möchte und welche nicht.

Für den Verkäufer hingegen kann der Asset Deal steuerlich nachteiliger sein. Es kommt zur sogenannten Aufdeckung stiller Reserven, das heißt, Wertsteigerungen, die im Unternehmen aufgebaut wurden, aber bislang steuerlich nicht erfasst wurden, werden nun in voller Höhe steuerpflichtig. Dies kann insbesondere für langjährig geführte Unternehmen zu erheblichen Steuerlasten führen. Dennoch kann ein Asset Deal sinnvoll sein, wenn der Käufer besondere Anforderungen an die Risikostruktur des Unternehmens stellt oder wenn das Unternehmen bereits für einen späteren Strukturwandel vorbereitet werden soll.

 

Vorteile (für Käufer):

  • Neubewertung und höheres Abschreibungspotenzial („Step-up in Basis“)
  • Wahlmöglichkeit, nur bestimmte Vermögenswerte zu übernehmen

Nachteile (für Verkäufer):

  • Aufdeckung stiller Reserven → hohe Steuerlast möglich
  • Eventuell Umsatzsteuerpflicht, wenn keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt

 

3. Steuerliche Unterschiede je nach Rechtsform

Verkauf durch Einzelunternehmer oder Personengesellschaften

Der Veräußerungsgewinn berechnet sich hier folgendermaßen:

Veräußerungsgewinn = Verkaufspreis – Buchwert – Veräußerungskosten

Dieser Gewinn unterliegt der Einkommensteuer, ggf. auch der Gewerbesteuer.
Für Unternehmer ab 55 Jahren oder bei Berufsunfähigkeit gelten jedoch erhebliche Steuerbegünstigungen, wie der Veräußerungsfreibetrag (45.000 €) sowie der halbe Steuersatz.

 

Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Hier gilt:

  • Beteiligung ≥ 1 % → Teileinkünfteverfahren:
    60 % des Gewinns werden versteuert.
  • Beteiligung < 1 % → Abgeltungsteuer:
    25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer.

Verkauft hingegen eine Kapitalgesellschaft ihre Unternehmensbeteiligung, sind 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei, nur 5 % gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Dies führt zu einer effektiven Steuerlast von lediglich etwa 1,5 %.

 

4. Steueroptimierung durch Holding-Strukturen

Ein wesentlicher Ansatz zur steuerlichen Optimierung insbesondere des Unternehmensverkaufs besteht in der Errichtung einer Holding-Gesellschaft. Wird die operative Gesellschaft von einer Holding gehalten, so führt ein späterer Verkauf der Anteile zu einer nahezu steuerfreien Realisierung des Veräußerungsgewinns innerhalb der Holding. Die Besteuerung wird dadurch nicht vollständig verhindert, aber zeitlich verschoben, da eine Steuerbelastung erst entsteht, wenn Gewinne aus der Holding an die Privatpersonen ausgeschüttet werden. Dies schafft unternehmerische Flexibilität und erlaubt eine steuerbegünstigte Reinvestition – etwa in neue Projekte, Immobilien oder strategische Beteiligungen. Gerade in Family-Office-Strukturen und bei Unternehmerfamilien mit langfristiger Vermögensplanung ist dieses Modell weit verbreitet.

Vorteile der Holding:

  • Steuerlast von nur ca. 1,5 % auf Veräußerungsgewinne
  • Aufschub der Einkommensteuer, solange Gewinne in der Holding verbleiben
  • Sehr vorteilhaft zur Reinvestition oder Vermögensaufbau

Nachteil:

  • Ausschüttungen an Privatperson später steuerpflichtig (Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren)

 

5. Interne Nachfolge und unentgeltliche Übertragungen

Bei familieninternen Übergaben spielen andere Faktoren eine Rolle. Ziel ist häufig der Erhalt des Lebenswerks und der Erhalt von Arbeitsplätzen. Die steuerlichen Regelungen bieten hier weitreichende Begünstigungen. So gibt es Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften sowie besondere Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bis zu einer vollständigen Steuerbefreiung führen können. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass das Unternehmen über mehrere Jahre fortgeführt wird und keine übermäßigen Privatentnahmen erfolgen. Eine langfristige Nachfolgeplanung – idealerweise über Zeiträume von zehn Jahren und mehr – ist hier entscheidend.

Schenkungs- und Erbschaftsteuer

  • Freibeträge alle 10 Jahre:
    • Ehepartner: 500.000 €
    • Kinder: 400.000 €
  • Zusätzlich können unter bestimmten Bedingungen bis zu 100 % Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gewährt werden – wenn das Unternehmen fortgeführt wird.

Eine sorgfältige Planung über mehrere Jahre ist hier entscheidend.

 

6. Wann ist eine frühzeitige steuerliche Planung sinnvoll?

Eine steueroptimierte Unternehmensnachfolge oder ein geplanter Unternehmensverkauf benötigt Vorbereitung – idealerweise 10 bis 15 Jahre im Voraus.
Nur so können:

  • Umstrukturierungen vorgenommen
  • Sperrfristen eingehalten
  • Steuerbegünstigungen maximal genutzt
  • Liquiditätsfallen nach dem Verkauf vermieden werden

7. Fazit

Der Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf ist nicht nur eine betriebswirtschaftliche, sondern vor allem eine steuerliche Herausforderung. Je nach Transaktionsform, Rechtsform und persönlicher Situation können sich erhebliche Unterschiede in der Steuerlast ergeben.

Wer frühzeitig plant, die richtige Struktur wählt und steuerliche Begünstigungen nutzt, kann mehrere hunderttausend Euro an Steuern sparen.

Eine professionelle steuerliche Beratung ist daher in nahezu jedem Fall unerlässlich – sowohl für Käufer als auch Verkäufer.

 

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