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Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

Eine GbR (Personengesellschaft) oder eine GmbH (Kapitalgesellschaft) muss mindestens mit einem Gesellschafter oder einer Gesellschafterin gegründet werden. Häufig wird ein Unternehmen jedoch mit mehreren Personen gegründet. Früher oder später kann es dazu kommen, dass einer der Partner seine Gesellschaftsanteile verkaufen möchte. Änderungen im Bestand der Gesellschafter haben sowohl rechtliche als auch steuerliche Konsequenzen.

Verkauf der Gesellschaftsanteile

Gesellschaftsanteile können sowohl an die übrigen Gesellschafter als auch an unbeteiligte Dritte verkauft werden. Man spricht in so einem Fall auch von einem Share Deal.

Verkauf von GbR-Anteilen

Beim Verkauf von Anteilen gelten für die OHG und die KG mehrheitlich dieselben Regeln wie für die GbR. Ein Verkauf ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die übrigen Gesellschafter einverstanden sind. Das Einverständnis muss über einen Gesellschafterbeschluss kundgetan werden.

Ausnahme: Wenn die Übertragung von Anteilen im Gesellschaftervertrag geregelt wurde, kann ein Verkauf auch beispielsweise von einem Mehrheitsentscheid abhängig gemacht werden. In diesem Fall müssen nicht alle übrigen Gesellschafter der Veräußerung zustimmen.

GbR-Anteile können ohne Einhaltung einer besonderen Form übertragen werden. Es ist keine notarielle Beurkundung notwendig, auch dann nicht, wenn das Vermögen der Gesellschaft vorrangig aus Grundstückswerten besteht. Allerdings gilt die Regel nicht, wenn die GbR gegründet wurde, um unter Umgehung eines Notars Grundstücke zu verkaufen.

Verkauf von GmbH-Anteilen

GmbH-Anteile können deutlich einfacher übertragen werden, als GbR-Anteile. Der Verkauf ist grundsätzlich völlig frei. Es muss jedoch Rücksicht auf den Gesellschaftsvertrag genommen werden. Hier können Regelungen zum Verkauf bzw. Vorkaufsrecht durch die übrigen Gesellschafter festgehalten sein.
Auch kann dort bestimmt werden, dass der Verkauf nur unter Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich sein soll oder dass Anteile nicht an Dritte verkauft werden dürfen.

Bei einer GmbH ist es auch möglich, Teile von Gesellschaftsanteilen zu verkaufen. Hierbei wird aber in jedem Fall die Zustimmung der übrigen Gesellschafter benötigt. Dabei ist die einfache Mehrheit ausschlaggebend. Ein Abtretungsvertrag für einzelne Teile der Gesellschaftsanteile benötigt eine notarielle Beurkundung.

Einschränkungen

In der Regel werden im Gesellschaftsvertrag sogenannte Verfügungsbeschränkungen definiert. Darin vereinbaren die Gesellschafter wie miteinander umgegangen werden soll, wenn ein Gesellschafter seine Anteile veräußern möchte. Meist wird auch festgehalten, was bei einer ungeplanten Anteilsübertragung z.B. im Todesfall oder aufgrund einer Privatinsolvenz zu tun ist.

Dabei kann denn Mitgesellschaftern im Unternehmen ein unterschiedlich hohes Mitwirkungs- bzw. Zustimmungsrecht für die Veräußerung von Anteilen eingeräumt werden. Dieses kann von einem einfachen Vorkaufsrecht bis hin zu uneingeschränktem Zustimmungsvorbehalt beim Anteilsverkauf reichen.

Je nach Rechtsform ist der Verkauf von Gesellschaftsanteilen darüber hinaus an unterschiedliche formelle Anforderungen geknüpft. Die Übertragung von Anteilen aus einer Personengesellschaft, wie beispielsweise der GbR, ist meist weitgehend formlos möglich. Die Veräußerung von GmbH-Anteilen kann hingegen ausschließlich mit einem Notarvertrag wirksam vollzogen werden.

Vererbung von Anteilen

Gesellschaftsanteile können nicht nur verkauft, sondern auch vererbt werden.

Vererbung von GbR-Anteilen

Wenn ein Gesellschafter einer GbR stirbt, wird die Gesellschaft automatisch aufgelöst. Um das zu verhindern, muss im Gesellschaftsvertrag eine sogenannte „Fortsetzungsklausel“ eingebaut werden. Eine solche Klausel besagt, dass auch nach dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft von den übrig gebliebenen Gesellschaftern weitergeführt werden darf.
Die Erben erhalten in einem solchen Fall nicht die Anteile des verstorbenen, sondern lediglich einen Abfindungsanspruch. Es wird zwischen zwei Arten bei der Fortsetzungsklausel unterschieden:

  • Erbrechtliche Fortsetzungsklausel
    Der Gesellschafter kann einen Erben aus der Familie bestimmen, der im Rahmen der üblichen Erbfolge seinen Platz einnehmen wird
  • Rechtsgeschäftliche Fortsetzungsklausel
    Es kann auch eine dritte Person durch den Gesellschafter bestimmt werden, die seinen Platz einnimmt. Dies muss vor dem Tod bestimmt werden.

Vererbung von GmbH-Anteilen

Stirbt der Gesellschafter einer GmbH, so wird weder die Gesellschaft aufgelöst noch scheidet der Gesellschafter. Seine Anteile gehen gesetzmäßig auf die Erben über. Wenn eine Erbengemeinschaft vorhanden ist, so erhält sie alle Geschäftsanteile.

Wichtig: Regelungen, die für den Verkauf gelten, gelten auch für die Vererbung. Wenn der Verkauf von Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschafter gebunden ist, gilt das auch für den Erbfall.

Im Gesellschaftsvertrag kann auch festgelegt sein, dass die Erben nur Anspruch auf eine Abfindung haben. Sie müssen ihre Anteile in diesem Fall abtreten.

Vererbung von GmbH-Anteilen

Stirbt der Gesellschafter einer GmbH, so wird weder die Gesellschaft aufgelöst noch scheidet der Gesellschafter. Seine Anteile gehen gesetzmäßig auf die Erben über. Wenn eine Erbengemeinschaft vorhanden ist, so erhält sie alle Geschäftsanteile.

Wichtig: Regelungen, die für den Verkauf gelten, gelten auch für die Vererbung. Wenn der Verkauf von Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschafter gebunden ist, gilt das auch für den Erbfall.

Im Gesellschaftsvertrag kann auch festgelegt sein, dass die Erben nur Anspruch auf eine Abfindung haben. Sie müssen ihre Anteile in diesem Fall abtreten.

Bewertung von Anteilen – die Kaufpreisfindung

Die Bewertung der Gesellschaftsanteile kann eine nicht unerhebliche Herausforderung darstellen vor dem eigentlichen Kauf darstellen.
Zunächst muss überhaupt ein Kaufinteressent gefunden werden, mit diesem man sich anschließend auf eine Bewertung einigen und ihm die nötigen Informationen zugänglich machen muss. Diese helfen ihm, den genannten Kaufpreis nachzuvollziehen. Gleichzeitig haben aber auch alle Gesellschafter im Unternehmen ein Interesse daran, nicht zu viele Geschäftsgeheimnisse an potenzielle Käufer preiszugeben.
In jedem Fall liegt es am Verkäufer eine Kaufpreisvorstellung zu entwickeln, die sich nicht hauptsächlich an seinen persönlichen Versorgungsbedürfnissen nach dem Ausscheiden orientiert.
Findet der Verkauf nicht zum Jahresende statt, stellt sich auch die Frage wie mit dem anteiligen unterjährigen Gewinnanspruch umgegangen wird. Ferner ist ein Vorgehen bei Gewinnrücklagen oder gar Gesellschafterdarlehen festzulegen. All diese Punkte haben erheblichen Einfluss auf die Kaufpreisfindung.
Letztendlich muss zudem geklärt werden, wie denkbare Kaufinteressenten angesprochen werden. Alle gleichzeitig, einer nach dem anderen, wie viel Einblick gewährt man ihnen usw. Hier sind Absprachen mit den Mitgesellschaftern sinnvoll.

Steuerliche Aspekte

Grundsätzlich gilt: wenn Anteile aus einer Gesellschaft verkauft werden, muss der erzielte Gewinn versteuert werden. Für die Berechnung der Steuern ist nicht entscheidend, wann der Kaufvertrag geschlossen wurde oder wann das rechtliche Eigentum an den neuen Besitzer übergeht, sondern wann der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums war. Der Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer sein Geld erhält, ist folglich unerheblich. Es gibt für die Berechnung der Steuer zwei verschiedene Sachlagen.

Beteiligung unter einem Prozent

Wer Anteile von unter einem Prozent hält, ist nur unwesentlich an der GmbH beteiligt. Gewinne, die er aus dem Verkauf seiner Anteile erzielt, werden mit der üblichen Abgeltungssteuer besteuert. Die Besteuerung beträgt pauschal 25 Prozent, plus Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer. Daraus ergibt sich eine Steuerbelastung von rund 30 Prozent.

Beteiligung von mindestens einem Prozent

Hält eine Person eine Beteiligung von mindestens einem Prozent der Geschäftsanteile, wird von einer wesentlichen Beteiligung gesprochen. Ein erzielter Verkaufsgewinn muss versteuert werden. Der zu betrachtende Zeitraum erstreckt sich hierbei auf fünf Jahre. Die Länger der Beteiligung ist hierbei unerheblich. Die Regelungen gelten auch, wenn die Anteile nur für einen Tag im Besitz der jeweiligen Person waren.

Freibeträge

Es können Freibeträge für den Verkauf von Gesellschaftsanteilen in Anspruch genommen werden. Verkauft ein Gesellschafter alle Anteile, so liegt der Freibetrag bei maximal 9.060 Euro. 40 Prozent des Verkaufsgewinns sind ohnehin steuerfrei, sodass nur die übrigen 60 Prozent zur Berechnung der Freibeträge herangezogen werden.

Anmerkung: Der Freibetrag wird in dem Maße geringer, in dem der Veräußerungsgewinn 36.100 Euro übersteigt.  

Wenn der Gewinn aus dem Verkauf niedriger ausfällt, als die Kosten die durch den Verkauf entstanden sind, kommt es zu Verkaufsverlusten, Diese müssen geltend gemacht werden. Dabei zählen auch historische sowie nachträgliche Anschaffungskosten, wobei es verschiedene Sonderbestimmungen gibt.