Umwandlung der Rechtsform eines Unternehmens

Die Anforderungen und Besonderheiten in Deutschland ansässiger Unternehmen verändern sich häufig im Laufe der Zeit und unterliegen vielen verschiedenen Strukturmerkmalen hinsichtlich Haftung, Organen, Steuern und Kapital. Ein eingetragenes Unternehmen stellt in Deutschland aus rechtlicher Sicht eine juristische Person dar und muss daher ab dem Zeitpunkt der Gründung einer bestimmten Unternehmensform entsprechen. Diese wird häufig synonym auch als Rechtsform bezeichnet und unterliegt einem sogenannten Typenzwang – es gibt also eine bestimmte Anzahl an vorgegebenen Unternehmensformen, aus welcher die passende ausgewählt werden muss, gleichzeitig kann aber keine neue Form erschaffen werden.

Übersicht der Rechtsformen in Deutschland

Die in Deutschland möglichen Unternehmensformen können grundsätzlich in drei Kategorien eingeordnet werden: Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Zusätzlich gibt es verschiedene Mischformen unterschiedlicher Unternehmensformen sowie besondere Gesellschaftsformen wie Stiftungen oder Genossenschaften.

Zu den Einzelunternehmen gehören Einzelkaufleute, Kleingewerbetreibende sowie Freiberufler. Ein Einzelunternehmen wird, wie der Name schon sagt, von einer einzelnen Personen gegründet, welche von einem schnellen und besonders kostengünstigen Gründungsprozess profitiert. Freiberufler müssen sich beispielsweise nur beim zuständigen Finanzamt anmelden, Gewerbetreibende zusätzlich noch einen Gewerbeschein beantragen. Einzelunternehmen haben neben den vorteilhaften, da besonders einfachen Prozessen allerdings auch Nachteile. So haften die Unternehmer mit ihrem gesamten - also auch mit ihrem privaten - Vermögen.

Bekannte Personengesellschaften stellen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) dar, welche viele Ähnlichkeiten untereinander aufweisen. Voraussetzung für eine solche Unternehmensform sind mindestens zwei Gesellschafter, welche sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Dieser Zweck wird in einem Gesellschaftsvertrag festgehalten, eine notarielle Beglaubigung ist allerdings nicht nötig. Auch hier ist der Gründungsprozess relativ effizient und kostengünstig, allerdings gibt es genau wie bei den Einzelunternehmen keine Haftungsbeschränkung.

Die in Deutschland neben den Einzelunternehmen beliebteste und am höchsten angesehene Unternehmensform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), welche eine Kapitalgesellschaft darstellt. Auch die haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft (UG) und die Aktiengesellschaft (AG) gehören zu dieser Unternehmensform. Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft müssen allerdings viel Zeit und Aufwand sowie ein gewisser Geldbetrag investiert werden, jedoch kann hier von einer auf die Unternehmenseinlagen beschränkten Haftung und weiteren Vorteilen profitiert werden.

Wann wird die Rechtsform geändert?

Bei der Gründung wählen viele Unternehmen ihre ursprüngliche Rechtsform nach den zu diesem Zeitpunkt passenden Kriterien aus. Diese richten sich beispielsweise nach der Anzahl der Gründer, dem unternehmerischen Risiko, dem zur Verfügung stehenden Startkapital oder aber dem möglichen bürokratischen und zeitlichen Aufwand.

Wenn sich ein Unternehmen allerdings im Laufe der Zeit weiterentwickelt und sich damit auch dessen grundlegende Anforderungen verändern, kann eine Änderung der Unternehmensform – eine sogenannte Umwandlung – dabei helfen, die jeweiligen Bedürfnisse besser zu erfüllen. Mögliche Gründe hierfür können unter anderem folgende sein:

  • Eine gewünschte Haftungsbegrenzung auf das Vermögen der Gesellschaft
  • Die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens
  • Eine steueroptimierte Unternehmensstruktur durch die Umwandlung der Rechtsform

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Umwandlung stellt im Allgemeinen das Umwandlungsgesetz (UmwG) dar, es sind aber auch Ausnahmen möglich, welche sich beispielsweise nach dem HGB oder GmbHG richten.

Ablauf und Besonderheiten bei einer Umwandlung der Unternehmensform

Zur Durchführung einer Umwandlung stehen Unternehmen mehrere Methoden zur Verfügung. Die am wenigsten komplizierte Möglichkeit stellt dabei ein einfacher Formwechsel (beziehungsweise Rechtsformwechsel) nach § 190 UmwG dar, bei welchem weder Vermögen noch Unternehmensanteile übertragen, sondern die bisherigen Anteilseigner beibehalten und lediglich die Rechtsform geändert werden.

Etwas komplexer ist die sogenannte Umwandlung durch Verschmelzung, bei welcher das gesamte Betriebsvermögen entweder auf ein bestehendes oder aber auf ein neu zu gründendes Unternehmen übergeht. Die ursprüngliche Gesellschaft wird dabei aufgelöst, während die neue Gesellschaft der Ziel-Rechtsform entspricht. Die Grundlage für dieses Vorgehen entspricht § 2 UmwG. Alternativ ist auch eine Umwandlung durch Spaltung nach § 123 UmwG möglich, hierbei wird zwischen der Aufspaltung, der Abspaltung und der Ausgliederung unterschieden. Die Aufspaltung stellt gewissermaßen das Gegenstück zur Verschmelzung dar, denn das urspüngliche Unternehmen überträgt sein Vermögen sowie alle Anteile an mehrere unterschiedliche Unternehmen und wird im Anschluss aufgelöst. Bei der Abspaltung und der Ausgliederung werden zwar auch Teile des Vermögens an bestehende oder neu zu gründende Unternehmen übertragen, allerdings wird das ursprüngliche Unternehmen nicht aufgelöst, sondern behält in den meisten Fällen die Kontrolle über die risikoärmeren Unternehmensbereiche.

Unterschiede zwischen Umwandlung und Umfirmierung

Während sich die Umwandlung mit der Änderung der Rechtsform eines Unternehmens beschäftigt, stellt eine sogenannte Umfirmierung lediglich den Wechsel des Firmennamens dar. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluss sowie eine Anpassung und, falls nötig, erneute Beglaubigung der Satzung des Unternehmens. Ähnlich wie der Umwandlung muss auch bei der Umfirmierung zusätzlich noch eine Gewerbeummeldung vorgenommen werden.

Die Gründe für eine Umfirmierung in einem Unternehmen können vielfältig sein, beispielsweise könnten Namensansprüche eines anderen Unternehmens geltend gemacht worden sein oder aber der Firmenname soll aufgrund einer Expansion oder Internationalisierung des Unternehmens angepasst werden. Zu den auf den ersten Blick ersichtlichen Kosten für eine Umfirmierung, also die Handelsregistergebühren sowie die Notarkosten, kommen gegebenenfalls noch hohe Folgekosten hinzu, da beispielsweise die Website und andere Internetauftritte auf Social Media Kanälen eventuell neu aufgestellt werden müssen, die Suchmaschinensichtbarkeit erneut optimiert werden sollte und auch das Corporate Design möglicherweise angepasst werden muss.

Welcher Aufwand fällt für eine Umwandlung an?

Eine Umwandlung ist häufig sehr kostspielig und bedarf einer umfangreichen Beratung und Vorbereitung. Ein pauschaler Kostenpunkt kann in den meisten Fällen nicht angebracht werden, da der finanzielle Aufwand stark von der ursprünglichen sowie der neuen Unternehmensform abhängt und auch die zusätzlichen Beratungskosten einen großen Teil der Gesamtkosten einnehmen. Prinzipiell müssen neben den Notarkosten, welche von der Unternehmensform abhängig sind, die Gewerbeummeldung, eine neue Handelsregistereintragung sowie eine Gründungsprüfung bezahlt werden.

Unternehmen und Betriebe, welche eine Umwandlung ihrer Rechtsform in Erwägung ziehen, sollten in jedem Fall die professionelle Unterstützung einer geeigneten Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um bei dem Prozess vollumfänglich und optimal beraten zu werden und damit Fehler und hohe Kosten zu vermeiden. Wir von der Kanzlei Gernoth unterstützen Sie gerne bei der Umwandlung Ihres Unternehmens.