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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung ärztlicher Behandlungen

Damit Krankenversicherungen und Sozialversicherungsträger nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden, können Leistungen auf dem Gebiet der Heilberufe bzw. Gesundheitsfachberufe umsatzsteuerfrei sein. Es gibt jedoch viele Ausnahmen. Für die genaue Festlegung welche Leistung steuerbefreit ist und welche umsatzsteuerpflichtig, müssen verschiedene Kriterien und Abgrenzungen beachtet werden.

Überblick über Umsatzsteuerbefreiungen bei ärztlichen Behandlungen

Eine ärztliche Dienstleistung ist von der Umsatzsteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen befreit.

  1. Es handelt sich um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin und
  2. Die Leistung wird im Rahmen der Ausübung eines Berufs erbracht, der von dem jeweiligen Mitgliedsstaat als ärztlich oder arztähnlich definiert wird.

Zu den steuerbefreiten Heilberufen gehören:

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Heilpraktiker
  • Physiotherapeuten
  • Hebammen
  • Ähnliche heilberufliche Tätigkeit

Es kommt also zunächst weniger auf den Leistungsempfänger und vielmehr auf den Leistenden an. Dieser muss Arzt, bzw. Träger eines ärztlichen und arztähnlichen Berufs sein. Wichtig für die Steuerbefreiung ist aber auch, dass es bei der erbrachten Leistung ein therapeutisches Ziel gibt. Leistungen aus rein schönheitstechnischem Gründen sind beispielsweise nicht steuerbefreit.

Was sind ähnliche heilberufliche Tätigkeiten?

Unter dem Punkt der ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten werden viele verschieden Berufe zusammengefasst, beispielsweise:

  • Dental-Hygieniker
  • Diätassistenten
  • Ergotherapeuten
  • Krankenpfleger, Krankenschwestern, Altenpfleger
  • Logopäden
  • Staatlich geprüfte Masseure
  • Selbstständig tätige medizinische Assistenten
  • Dipl. Oecotrophologen (Ernährungsberatende)
  • Podologen
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Orthoptisten
  • Rettungsassitenten
  • Sprachtherapeuten

Unter anderem folgende Berufe zählen hingegen nicht zu den ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten:

  • Fußpraktiker
  • Heileurythmisten
  • Krankenpflegehelfer
  • Logotherapeuthen
  • Kosmetiker
  • Saunabetriebe

Umfang der Steuerbefreiung

Als ärztliche Heilbehandlungen und Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin werden Tätigkeiten bezeichnet, die bei Menschen zu folgenden Zwecken vorgenommen werden:

  • Vorbeugung
  • Diagnose
  • Behandlung und soweit möglich
  • Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörung

Heilberufliche Leistungen sind demnach nur dann umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht und die Leistungen dem Schutz der Gesundheit der Betroffenen dienen.

Unter die Steuerbefreiung fallen damit auch folgende Leistungen:

  • Infektionshygienische Leistungen
  • Leistungen zur Vorbeugung, dazu gehören vorbeugende Untersuchungen oder auch Leistungen für Schutz, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit, wie beispielsweise Raucherentwöhnungsseminare
  • Individuelle Gesundheitsleistungen, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht

Damit eine therapeutische Behandlung umsatzsteuerfrei ist muss zudem eine ärztliche Verordnung vorliegen.

Welche ärztlichen Tätigkeiten sind nicht steuerfrei?

Verschiedene ärztliche Tätigkeiten sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Tierärzte

Umsätze von Tierärzten sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Ebenso verhält es sich mit Umsätzen von tierärztlichen Apparategemeinschaften an die Mitglieder-Tierärzte.

Nebentätigkeiten

Folgende Tätigkeiten gehören unter anderem nicht zur Tätigkeit als Arzt und sind damit auch nicht steuerbefreit:

  • Die schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit
  • Die Vortragstätigkeit
  • Die Lehrtätigkeit
  • Die Lieferung von Hilfsmitteln z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen
  • Der Verkauf von Medikamenten aus einer ärztlichen Abgabestelle für Arzneien
  • Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten
  • Die Erstellung von Alkohol-Gutachten oder Gutachten über das Sehvermögen u.Ä.

Schönheitsoperationen

Ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Schönheitsoperationen) sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Sie sind nur dann in Einzelfällen umsatzsteuerfrei, wenn eine medizinische Indikation vorliegt, wenn sie also dazu dienen Personen zu behandeln oder zu heilen, die aufgrund einer Krankheit, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels einen Eingriff ästhetischer Natur benötigen.

Damit sind beispielsweise folgende Behandlungsleistungen umsatzsteuerpflichtig, sofern bei ihnen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht und sie kosmetischer Natur sind:

  • Fettabsaugung
  • Brustvergrößerung bzw. -verkleinerung
  • Lifting
  • Hautverjüngung (Lasertherapie)
  • Lippenaufspritzung
  • Botox-Behandlung
  • Permanent-Make-up

Präventionsleistungen

Bei Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, liegt keine Befreiung von der Umsatzsteuer vor. Werden die Maßnahmen jedoch im Rahmen einer medizinischen Behandlung und auf die Anforderung eines Arztes hin durchgeführt, sind sie von der Umsatzsteuer befreit.

Laborleistungen

Labordienstleistungen, die von Ärzten oder im Rahmen eines ärztlichen Berufs erbracht werden, sind nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nicht umsatzsteuerpflichtig.

Tätigkeit als Zahnarzt

Die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn sie im Unternehmen des Zahnarztes erfolgt.

Sonderfall: Erstellung von Gutachten - Was ist steuerfrei, was nicht?

Ein Sonderfall liegt in der Gutachtenerstellung eines Arztes. Diese ist mal umsatzsteuerpflichtig und mal von der Umsatzsteuer befreit, abhängig vom Gutachten und der dahinterstehenden Leistung des Arztes.

Gutachten für rechtliche Verfahren

Steuerpflichtige Gutachtenerstellung

  • Alkohol- und Drogen-Gutachten zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit
  • Blutalkoholuntersuchung für gerichtliche Zwecke
  • Medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit
  • Blutgruppenuntersuchungen und DNA-Analysen, z.B. zur Spurenauswertung
  • Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Schadensersatzprozessen
  • Vergütung für Sachverständigentätigkeit

Steuerfreie Gutachtenerstellung

  • Körperliche Untersuchungen von Personen in Polizeigewahrsam zur Überprüfung der Verwahrfähigkeit in der Zelle

Gutachten für Verfahren der Sozialversicherung

Steuerpflichtige Gutachtenerstellung

  • Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten
  • Feststellung zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens
  • Gutachten zur Klärung ob Therapiekosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden
  • Externe Gutachten für den medizinischen Dienst der Krankenversicherung und zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
  • Gutachten eines Dritten zur vorgeschlagenen ärztlichen Behandlung
  • Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen rechtserheblichem Tatbestand und Gesundheitsstörung
  • Gutachten für Berufsgenossenschaften oder Versicherungen zum Zusammenhang zwischen Vorerkrankungen und Todeseintritt

Steuerfreie Gutachtenerstellung

  • Gutachten zur medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
  • Gutachten zur Hilfsmittelversorgung und häuslichen Krankenpflege
  • Erstellung einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit
  • Pflegegutachten des medizinischen Dienstes selbst

Gutachten für private Zwecke

Steuerpflichtige Gutachtenerstellung

  • Sportmedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen zur Feststellung des Trainingsfortschritts
  • Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse
  • Untersuchungen zur Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen

Steuerfreie Gutachtenerstellung

  • Sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, soweit diese nicht steuerpflichtig sind

Gutachten im Todesfall

Steuerpflichtige Gutachtenerstellung

  • Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes
  • Genehmigung zur Feuerbestattung

Steuerfreie Gutachtenerstellung

  • Obduktion, die im Falle des Seuchenverdachts für Kontaktpersonen von therapeutischer Bedeutung sind
  • Durchführung der äußeren Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung als letzte Maßnahme im Rahmen der Heilbehandlung

Berufstauglichkeitsuntersuchungen und sonstige Untersuchungen

Gutachten zur Berufstauglichkeit sind grundsätzlich nicht steuerfrei. Dazu zählen beispielsweise Gutachten über das Hör- und Sehvermögen, psychologische Tests oder andere Tauglichkeitsgutachten.

Ebenfalls steuerpflichtig sind Gutachten zu sonstigen Untersuchungen wie Experimente bei Tieren, das Testen von Trinkwasser und kosmetischen Stoffen sowie Gutachten über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen.

Sonstige ärztliche Leistungen

Steuerpflichtige Gutachtenerstellung

  • Schönheitschirurgische Leistungen ohne therapeutisches Ziel
  • Entnahme, Beförderung und Analyse von Nabelschnurblut
  • Anzeigen über eine Berufskrankheit als Entscheidungsgrundlage für die Kostenübernahme des Unfallversicherungsträgers
  • Medizinisch nicht indizierte Eingriffe, z.B. aus religiösen Gründen

Steuerfreie Gutachtenerstellung

  • Vorsorgeuntersuchungen um Krankheiten frühzeitig zu erkennen
  • Individuelle Gesundheitsleistungen
  • Leistungen zur Kontrolle von gespendetem Blut
  • Alkohol- und Drogengutachten zum Zwecke der anschließenden Heilbehandlung
  • Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung
  • Leistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch
  • Leistungen im Zusammenhang mit der Empfängnisverhütung
  • Betriebsärztliche Leistungen
  • Gutachten, Berichte und Bescheinigungen die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht
  • Schuleingangsuntersuchungen
  • Professionelle Zahnreinigung
  • Gesundheitsuntersuchungen nach Asylgesetz

Die IGeL Leistungen und Umsatzsteuer

Individuelle Gesundheitsleistungen (kurz IGeL) sind ärztliche Zusatzleistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Sie werden dennoch von Patienten nachgefragt und sind aus ärztlicher Sicht empfehlenswert oder zumindest aufgrund des Patientenwunsches vertretbar. IGeL müssen von gesetzlich Versicherten selbst gezahlt werden. Man kann die IGeL folgendermaßen unterscheiden:

  • Leistungen, die nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), (noch) nicht nachweisen konnten, dass sie „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (z.B. Augeninnendruckmessung zur Glaukomfrüherkennung, neuere Behandlungsmethoden)
  • ärztliche Leistungen außerhalb des Versorgungsumfangs der gesetzlichen Krankenkassen (z.B. Bescheinigungen zur Flugtauglichkeit)
  • Leistungen ohne medizinische Zielsetzung, die aus ärztlicher Sicht aber vertretbar erscheinen (z.B. Schönheitsoperationen)

Umsatzsteuer

IGeL sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen sowie dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dienen, kurz gesagt, wenn es sich um Heilbehandlungen handelt. Jede IGeL-Leistung muss daher umsatzsteuerlich darauf geprüft werden, ob ein medizinisch-therapeutisches Ziel zugrunde liegt. Dabei lassen sich drei Kategorien unterscheiden:

  • umsatzsteuerfrei sind alle IGeL, die unstrittig einem medizinisch-therapeutischen Ziel dienen, wie die prophylaktischen Leistungen der Krebsfrüherkennung
  • umsatzsteuerpflichtig sind alle IGeL ohne Krankheitsbezug, bei denen die Verbesserung des körperlichen Wohlbefindens entscheidend ist (kosmetische Leistungen, Vitaminkuren, Anti-Aging-Behandlungen)
  • umsatzsteuerlich im Einzelfall zu prüfen sind IGeL, deren medizinische Indikation nicht eindeutig zu beantworten ist, insbesondere bei neuen Therapieformen

Gerade bei der letzten Kategorie gibt es Unsicherheiten. Wichtig ist hier eine ausführliche und detaillierte Dokumentation der Behandlung von Seiten des Arztes, um im Zweifelsfall die Umsatzsteuerbefreiung vor dem Finanzamt begründen zu können.

 

Keine Umsatzsteuerzahlung als Kleinunternehmer

Wenn die steuerpflichtigen Umsätze (IGeL, Gutachten, Verkäufe etc.) der Ärzte und Heilberufler in ihrer Gesamtheit den Betrag von 22.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden, unterliegen sie als sogenannte Kleinunternehmer nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Wird die Grenze jedoch überschritten, sind alle im Grundsatz steuerpflichtigen Umsätze mmit dem jeweiligen Umsatzsteuersatz steuerpflichtig. Alle Steuerbefreiungen bleiben erhalten.