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Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung bei der Überlassung von E-Bikes an Mitarbeiter

Anstelle eines Firmenwagens werden Arbeitnehmern immer häufiger (Elektro-)Fahrräder von ihren Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Was bei der Überlassung von E-Bikes an die Mitarbeiter hinsichtlich der Lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung beachtet werden muss, darüber informiert Sie der heutige Fachartikel.

Begriffsbestimmung

Für Elektrofahrräder, die:

· Durch Muskelkraft fortbewegt werden

· Mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird,

sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, sind verkehrsrechtlich den Kraftfahrzeugen zuzuordnen.

Überlassung von E-Bikes stellt Arbeitslohn dar

Die Überlassung von E-Bikes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt Arbeitslohn dar. Steht die Überlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, ist ein geldwerter Vorteil (in Form eines Arbeitslohns) hierfür zu ermitteln, auch wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt. Ertragsteuerlich erfährt dieser Lohnanteil durch Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage und teilweise sogar vollständige Steuerbefreiung erhebliche Begünstigungen. Jedoch finden diese Begünstigungen für umsatzsteuerliche Zwecke keine Anwendung. 

Wie wird die Fahrradüberlassung lohnsteuerrechtlich behandelt?

Ob die Fahrradüberlassung steuerfrei ist oder nicht hängt davon ab, ob es sich bei dem E-Bike um ein Kraftfahrzeugt handelt oder nicht.

  1. Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten, sind ertragsteuerlich als Kraftfahrzeuge i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG einzuordnen. Nach § 3 Nr. 37 EStG ist die Überlassung solcher Fahrzeuge durch den Arbeitgeber nicht steuerfrei.
  2. Bei Elektrofahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind, ist die Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG lohnsteuerfrei. Das bedeutet, dass wenn die Überlassung von E-Bikes, welche keine Kraftfahrzeuge sind, an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, bleibt der gewährte Vorteil lohnsteuerfrei.

Wie wird die Fahrradüberlassung umsatzsteuerrechtlich behandelt?

Die Überlassung eines E-Bikes an Arbeitnehmer zu Privatzwecken stellt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig eine sonstige Leistung dar. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist von einer entgeltlichen Überlassung auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer finanziell beteiligt oder nicht, ein Fahrrad zur Privatnutzung überlassen wird.

Überlassung eines E-Bikes als Zusatzlohn

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UStG ist als Bemessungsgrundlage der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung heranzuziehen.

Bei einer Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn wird aus Vereinfachungsgründen als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zuzüglich Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme angenommen.  Die lohnsteuerlichen Werte sind dabei als Bruttowerte anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

Rechenbeispiel

Bemessungsgrundlage: 1 % × 3.800 EUR (3.200 EUR + 608 EUR = 3.808 EUR, Abrundung auf volle 100 EUR) = 38 EUR × 100/119 = 31,93 EUR, Umsatzsteuer 19 % = 6,07 EUR

Überlassung eines E-Bikes aufgrund einer Gehaltsumwandlung

In den Fällen einer Gehaltsumwandlung ist der Wert der Arbeitsleistung betragsmäßig in Höhe der Barlohnherabsetzung zu bestimmen. Somit entfällt die Ermittlung durch die 1 %-Methode. Jedoch ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG zu beachten. Übersteigt die Mindestbemessungsgrundlage den tatsächlich gezahlten Betrag, ist diese anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UstG bestimmt sich die Mindestbemessungsgrundlage nach den entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu den entstandenen Ausgaben zählen auch evtl. Anschaffungskosten.

Erhält der Arbeitgeber einen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten?

Soweit die weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind, erhält der Arbeitgeber aus den Anschaffungskosten des Fahrrads einen Vorsteuerabzug, da die Nutzungsüberlassung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer eine unternehmerische Tätigkeit darstellt.