Steuertipp: Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen und die neue Berechnung der zumutbaren Belastung

UnserRadio sprach mit Elisabeth Ziegler

Heute geht es um die außergewöhnlichen Belastungen. In diesem Bereich gibt es Neues zur Berechnung. Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Frau Ziegler: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Kosten, die zwangsläufig entstehen, vor allem Krankheitskosten sind hier zu nennen für verordnete Medikamente und Anwendungen, z. B. auch für Brille und Zahnersatz. Im § 33 EStG ist geregelt, dass diese Kosten bis zu einer bestimmten Höhe jedem zumutbar sind. Kosten, die darüber hinausgehen, sind außergewöhnliche Belastungen und mindern das zu versteuernde Einkommen. Abhängig von der Kinderzahl ergibt ein bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte die zumutbare Belastung.

Wie wird die zumutbare Belastung berechnet?

Frau Ziegler: Beim Gesamtbetrag der Einkünfte gibt es drei Stufen; bis 15.340 €, dann 15.340€ bis 51.130 € und ab 51.130€ mit einem steigenden Prozentsatz für die Stufe. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung einfach den höchsten Prozentsatz auf den ganzen Betrag berechnet. Ein Beispiel: Bei 60.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte waren einem Steuer-pflichtigen mit 2 Kindern 4 % an Krankheitskosten zumutbar, nämlich 2.400 €. Das Urteil des BFH besagt, der Betrag ist in Stufen zu rechnen, also bis 15.340 € nur mit 2%, dann bis 51.130€ mit 3% und darüber mit 4%. Im Beispiel ergibt sich dann eine zumutbare Belastung von nur 1.735€. Die Rechenweise der Finanzämter ergab natürlich eine höhere zumutbare Belastung.

Die Berechnung des Finanzamts war in der Vergangenheit also nachteilig. Ist die Sache damit gelaufen oder kommt man noch etwas durch das BFH-Urteil?

Frau Ziegler: In den vergangenen Monaten haben die Finanzämter von Amts wegen eine Vielzahl von geänderten Ein-kommensteuerbescheiden verschickt, meist mit kleinen Erstattungsbeträgen. Das Finanzamt musste alle Bescheide mit dem Vorläufigkeitsvermerk ändern, der lautete, dass der Abzug der zumutbaren Belastung vorläufig ist. Dieser Vorläufigkeits-vermerk war in allen Bescheiden nach dem 29.08.2013 enthalten. Selbstverständlich werden auch die Bescheide geändert, gegen die Einspruch eingelegt wurde.