Steuertipp: Steuerliche Begünstigung von Übungsleitern
Steuerliche Begünstigung von Übungsleitern
UnserRadio sprach mit Hubert Gernoth
Ein interessantes Urteil fällte im November letzten Jahres der BFH zu den Übungsleitern. Steuerlich gibt es ja seit vielen Jahren eine Begünstigung für Übungsleiter:
Hubert Gernoth: Richtig, bis zu 2400 Euro im Jahr können Übungsleiter verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Übungsleiter sind z.B. Trainer im Sportverein, Chorleiter im Gesangsverein, Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr oder Kursleiter in der Volkshochschule.
§ 3 Nr. 26 EStG sieht vor, dass für die sogenannte Übungsleiterpauschale eine Steuerbefreiung von Einnahmen bis zu einem Betrag von jährlich 2400 Euro gegeben ist. Von dieser Steuerbefreiung werden alle Einnahmen erfasst, also Aufwandsentschädigungen und auch Entlohnung in Geld.
Und jetzt gab es einen Streitfall, wie es bei Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit aussieht?
Hubert Gernoth: Im aktuellen Fall hatte der Kläger als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 Euro. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608 Euro gegenüber. Den Verlust in Höhe von 500 Euro macht der Übungsleiter in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch diese Verluste nicht an, weil nach Ansicht des Finanzamtes sowohl Einnahmen als auch Ausgaben den Freibetrag übersteigen hätten müssen.
Wie ging die Sache aus?
Christian Gernoth: Letztendlich musste sich der Bundesfinanzhof in München damit beschäftigen. Der BFH gab dem Kläger Recht und bestätigte, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit steuerlich zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist jedoch, dass insgesamt – auch bei Übungsleitertätigkeiten – eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden sein muss, sonst wären keine Verluste steuerlich zu berücksichtigen.