Steuertipp: Sind unbelegte Brötchen Arbeitslohn?

Sind unbelegte Brötchen Arbeitslohn?

UnserRadio sprach mit Herrn Christian Gernoth

Herr Gernoth, Sie möchten heute mit unseren Hörern darüber sprechen, ob unbelegte Brötchen Arbeitslohn sein können. Ist das denn überhaupt möglich, dass Brötchen Arbeitslohn sind?

Christian Gernoth: Es ist möglich, dass Brötchen, die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer kostenlos zum Verzehr überlassen werden, als Arbeitslohn gelten. Der Lohn in Form der Brötchen muss dann auch versteuert werden. So hat vor kurzem ein Finanzamt entschieden.

Das hört sich auf den ersten Blick ja unglaublich an. Wie kann das sein, dass Brötchen versteuert werden müssen?

Christian Gernoth: Um das zu verstehen, müssen wir kurz über die steuerlichen Grundsätze reden. Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder vergünstigt Speisen und Getränke zur Verfügung, führt dies grundsätzlich zu Arbeitslohn. Um Arbeitslohn handelt es sich nämlich dann, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Mahlzeiten wie Frühstück, Mittagessen oder Abendessen kostenfrei anbieten. Die Mahlzeiten müssen dann nach amtlichen Sachbezugswerten versteuert werden.

Dagegen sind Aufmerksamkeiten, die die Arbeit angenehmer machen sollen, kein Arbeitslohn, da sie keine Entlohnungsfunktion haben. Darunter fällt zum Beispiel kostenloses Mineralwasser oder Kaffee am Arbeitsplatz. Dafür wird keine Steuer fällig.

Wie war das genau mit den Brötchen als Arbeitslohn?

Christian Gernoth: Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen, Brezen und Rosinenbrot und dazu noch ein Heißgetränk kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt stufte dies als Frühstück ein und ordnete die Versteuerung an.

Damit Ihnen als Zuhörer jetzt nicht das Frühstück im Hals stecken bleibt, kann ich aber Entwarnung geben. Diese gerade genannte Entscheidung des Finanzamtes wurde vom Bundesfinanzhof wieder kassiert. Der Bundesfinanzhof war der Meinung, dass unbelegte Backwaren samt einem Heißgetränk kein Frühstück und damit keine Mahlzeit sind. Die Brötchen blieben daher unversteuert.

Der BGH definierte auch ab wann ein Frühstück vorliegt: Es müssen Brötchen mit Aufstrich oder Belag angeboten werden.

Wenn Sie sich jetzt also fragen, ob Sie schon ein Frühstück erhalten oder nicht, dann helfen wir ihnen gerne weiter.