Steuertipp: Pflegepauschbetrag

Pflege von Angehörigen und steuerliche Auswirkung

UnserRadio sprach mit Tobias Weinberger

Das Thema Pflege von Angehörigen stellt sich fast für jeden irgendwann. Ob es dafür Steuererleichterungen gibt, darüber sprechen wir mit Tobias Weinberger von der Steuerberatung Gernoth.

Welche Steuererleichterungen gibt es für die Pflege von Angehörigen?

Tobias Weinbergerr: Durch die Pflege von Angehörigen entstehen vielfältige Kostenbelastungen z. B. für Fahrten, Wäsche, Reinigung oder Telefon. Für diese Kosten gibt es oft keinen Nachweis. Um diese Kosten abzudecken gibt es den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924€ als außergewöhnliche Belastung. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Beim Pflegebedürftigen muss es sich um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person handeln wie z. B. Eltern, Kind, Großeltern, Onkel, Tante, Geschwister. Die Pflege muss in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgen und mindestens 10 % ausmachen. Außerdem muss die Pflege unentgeltlich erfolgen und die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss nachgewiesen werden durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H (für Hilflos) oder durch einen Bescheid mit der Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger mit der Pflegestufe III.

Bekommt man den Pflegepauschbetrag auch, wenn zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst den Angehörigen betreut?

Tobias Weinberger: Ja, das ist der Fall. Der Angehörige muss die Pflege nicht alleine leistet. Es ist sogar möglich, dass der Pflegepauschbetrag unter zwei Angehörigen aufgeteilt wird, z. B. wenn sich Sohn und Tochter die Pflege der Mutter teilen. Sobald der Pflegende aber das Pflegegeld von der Pflegekasse zur freien Verfügung überwiesen bekommt, liegt keine Unentgeltlichkeit mehr vor. Um Probleme zu vermeiden sollte ein eigenes Bankkonto eingerichtet werden für das Pflegegeld und die anfallenden Kosten der Pflege. Die Pflege ist aber unentgeltlich, wenn die Pflegeversicherung nur Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für den Pflegenden zahlt.

Kann man auch höhere Kosten ansetzen als den Pflegepauschbetrag?

Tobias Weinberger: Anstatt des Pflegepauschbetrags dürfen nachgewiesene höhere Kosten für die Pflege eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art angesetzt werden. Das ist aber nur zu empfehlen, wenn ohne diese Kosten schon hohe andere außergewöhnliche Belastungen vorliegen, die über der zumutbaren Belastung liegen.