Steuertipp: Ehrenamt

Mit dem Ehrenamt Steuern sparen

UnserRadio sprach mit Hubert Gernoth

Wer in seiner Freizeit ein Ehrenamt ausübt, kann damit nicht nur anderen helfen und einen gesellschaftlichen Beitrag leisten. Muss er auf seine Entgelte Steuern bezahlen?

Hubert Gernoth: Ob als Trainer im Fußballverein oder als Chorleiter im Gesangsverein, Entgelte für gemeinnützige nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zu einem Betrag von 2400 Euro jährlich steuerfrei. Man spricht hier vom sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Die Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs ausmacht. Erforderlich ist ein pädagogischer Gehalt der Tätigkeit. Ein Vereinsvorstand oder Kassierer eines gemeinnützigen Vereins fällt daher nicht darunter. Hier kann aber der allgemeine Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro jährlich greifen.

Wie wirkt sich dieser Freibetrag in Steuer und Sozialversicherung aus?

Hubert Gernoth: Entgelte bleiben bis zur Höhe von 2400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinausgehende Beträge unterliegen bei Erzielen von Überschüssen der Einkommensteuerpflicht und sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Kompliziert wird es bei den mit der Tätigkeit zusammenhängenden selbst getragenen Aufwendungen, etwa Fahrtkosten des Fußballtrainers zu Auswärtsspielen.

Wie ist denn hier die Rechtslage, können diese Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden?

Hubert Gernoth: Übersteigen die Aufwendungen den steuerfreien Betrag, können sie insoweit auch steuerlich abgezogen werden. Steuerlich ins Leere lässt der Fiskus bisher allerdings Aufwendungen gehen, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag von 2400 Euro liegen. Der Bundesfinanzhof hat dies jedoch in einem aktuellen Urteil anders entschieden. Das bedeutet, auch wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag von 2400 Euro liegen, können damit zusammenhängende und diese Einnahmen übersteigende Aufwendungen jetzt steuerlich abgezogen werden.