Steuertipp: Mieterstromförderung

Mieterstromförderung

UnserRadio sprach mit Tobias Weinberger

Am 29.06.2017 hat der Bundestag das Mieterstromgesetz beschlossen.

Was ist das Ziel dieses Gesetzes?

Tobias Weinberger: Kernbestandteil des geplanten Gesetzes ist die Förderung von Mieterstrom. Der Bau von Photovoltaikanlagen und die unmittelbare Nutzung des erzeugten Stroms durch Mieter soll attraktiver gemacht werden. Auf diese Weise könnten bis zu 3,8 Millionen Wohnungen von der direkten Solarstromnutzung profitieren und es würden ca. 370.000 zusätzliche Solaranlagen installiert werden.

Wie sieht die Förderung genau aus?

Tobias Weinberger: Das Gesetz regelt, dass Vermieter finanziell gefördert werden, wenn sie Solarstrom ohne Nutzung des Netzes direkt an den Mieter im jeweiligen Wohngebäude liefern. Die Höhe des Mieterstromzuschlags ist abhängig von der Größe der Photovoltaikanlage und liegt zwischen 2,21 und 3,81 Cent je Kwh. Dieser Zuschlag wird fest für die Dauer von 20 Jahren bezahlt. Ein weiterer Vorteil für den Betreiber der Photovoltaikanlage wie auch für den Mieter wird sein, dass keine Netzentgelte, Kon-zessionsabgaben, Umlagen und Stromsteuer anfallen. Der nicht vom Mieter abgenommene Strom wird in das Netz eingespeist und mit der normalen Einspeisevergütung nach dem EEG vergütet.

Was sind die Voraussetzungen für diesen Mieterzuschlag?

Tobias Weinberger: Als Mieterstrom gilt der Strom, der durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Nutzung des allgemeinen Versorgungsnetzes direkt an die Letztverbraucher im jeweiligen Wohngebäude geliefert und verbraucht wird. Das Wohngebäude muss zu mindestens 40 % zu Wohnzwecken genutzt werden. Als weitere Voraussetzung ist eine Preisobergrenze mit 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs vorgeschrieben, sodass die Mieter ihre Stromkosten um mindestens 10 % reduzieren können.