Steuertipp: Midijobs

Was ändert sich durch die neuen Regelungen zum Midijob ab 01.07.2019?

UnserRadio sprach mit Christian Gernoth

Was bezeichnet man als Midijob?

Christian Gernoth: Gut bekannt ist der Minjob, der eine geringfügige Beschäftigung bis 450 € Monatsverdienst bezeichnet. Der Minijobber zahlt abgesehen vom Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung keine eigenen Arbeitnehmerbeiträge in die Sozialversicherung. Ab 450,01€ beginnt die volle Sozialversicherungspflicht und hier beginnt auch der Midijob. Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 € bis 850 € gilt die Gleitzone. In der Gleitzone wird der Arbeitnehmer entlastet.Er zahlt weniger als den regulären halben Beitragssatz an Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Die Gleitzonenformel bewirkt, dass bei einem Bruttolohn von z. B. 460 € nur minimale Abzüge an Sozialversicherungsbeiträgen für den Arbeitnehmer anfallen. Liegt der Bruttolohn höher, steigen auch die Abzüge für die Sozialversicherung quasi gleitend, bisbei einem Lohn von 850 € der volle halbe Sozialversicherungsbetrag anfällt; der Arbeitgeber hat keinen Vorteil, er zahlt auch in der Gleitzone immer die regulären Arbeitgeberanteile in die Sozialversicherung, also denhalben Beitragssatz.

Ab dem 01.07.2019 gibt es aber Änderungen; was ändert sich?

Christian Gernoth: Es gibt eine begriffliche Änderung. Ab 01.07.2019 wird die Gleitzone abgelöst vom Übergangsbereich, der dann für Arbeitsentgelte von mehr als 450 € bis 1.300 € gilt. Damit fallen mehr Beschäftigte unter diese Regelung und profitieren davon, also vor allem teilzeitbeschäftigte Frauen. Es gibt noch eine wichtige Änderung: In der Gleitzone wird für die späteren Rentenansprüche das fiktiv niedrigere Arbeitsentgelt genommen, aus dem für den Arbeitnehmer die Beiträge berechnet werden. Ab 01.07.2019 erhält der Arbeitnehmer im Übergangsbereich Rentenansprüche aus seinem tatsächlichen Gehalt, obwohl er nur Beiträge bezahlt hat, die einem niedrigeren Gehalt entsprechen.

Gibt es Ausnahmen?

Christian Gernoth: Die neuen Regelungen für den Übergangsbereich ab 01.07.2019, gelten nicht für Auszubildende, bei Altersteilzeit und Kurzarbeit und bei Nettolohnvereinbarungen. Außerdem ist zu beachten, dass es für bereitsbestehende Beschäftigungen in der Gleitzone keinen Bestandschutz gibt. Verzichtserklärungen von Beschäftigten in der Gleitzone, dass sie auf die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge verzichten, verlieren ab 01.07.2019 ihre Gültigkeit.