Steuertipp: Immer wieder die Kasse

Immer wieder die Kasse!

UnserRadio sprach mit Tobias Weinberger

Schlecht oder schlampig geführte Kassenbücher sind für Betriebsprüfer immer wieder Anlass für teure Zuschätzungen. Deshalb hören wir heute ein paar Hinweise wie man es richtig macht:

Tobias Weinberger: Gewerbetreibende die entweder buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen, müssen ein Kassenbuch führen, falls sie Bargeschäfte tätigen. Ein entscheidender Punkt ist die tägliche Verbuchung. Kassenbewegungen sollen zeitnah aufgezeichnet werden. Faktisch bedeutet dies dass der Unternehmer das täglich machen muss. Denn wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt ist dies ein schwerer Mangel, der den Fiskus berechtigt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen. Indizien dafür sind z.B. ein zu gleichmäßiges Schriftbild, wenn Einzelbelege nicht in der richtigen Reihenfolge erfasst sind oder wenn Kassenbestände zeitweise negativ sind.

Gibt es weitere Beispiele für gravierende Mängel?

Tobias Weinberger: Selbstverständlich, ein Grundsatz in der Buchhaltung ist „keine Buchung ohne Beleg“. Dies gilt natürlich auch für die Kasse. Dies gilt z.B. auch für Privateinlagen bzw. -entnahmen. Hier ist für jeden Vorgang ein Eigenbeleg zu erstellen. Liegen diese Belege nicht vor, handelt es sich um einen schwerwiegenden Mangel. Gewarnt sei auch vor Rundung von Tageseinnahmen auf volle Eurobeträge. Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung erfordert die centgenaue Erfassung der Bewegungen, so urteilte kürzlich der Bundesfinanzhof.

Herr Weinberger, dies ist aber doch sehr mühsam. Vereinzelt hat man in den letzten Wochen von unangemeldeten Besuchen der Steuerprüfer, insbesondere in der Gastronomie gehört. Dürfen die Prüfer einfach unangemeldet erscheinen?

Tobias Weinberger: Ja, denn seit dem 01.01.2018 haben Betriebsprüfer die Möglichkeit zur sogenannten Kassennachschau zu kommen. Das bedeutet jederzeit, also z.B. während der Mittagszeit im Restaurant und unangemeldet. Der Prüfer kann dann neben der Vorlage aller Aufzeichnungen und elektronischer Unterlagen auch einen Kassensturz verlangen und überprüfen ob der tatsächliche Geldbestand in der Kasse dem rechnerischen Bestand entspricht. Bei schwerwiegenden Mängeln kann es zur Schätzung von Einnahmen führen und in damit in der Regel auch zum Vorwurf der Steuerhinterziehung. Sollte ein Prüfer zur Kassennachschau vor der Tür stehen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.