Steuertipp: Handwerkerleistungen

Mit Handwerkerleistungen Steuern sparen

UnserRadio sprach mit Elisabeth Ziegler

Wer kommt in den Genuss der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen?

Elisabeth Ziegler: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen vermindert die tarifliche Einkommensteuer. Sowohl als Mieter als auch Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses können sie die Steuerermäßigung bekommen. Für die Handwerkerleistung muss eine Rechnung vorliegen und diese Rechnung muss über die Bank bezahlt worden sein. Für die Steuerermäßigung ist maßgebend, was in der Rechnung als Arbeitslohn ausgewiesen ist, zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sollten also darauf achten, dass in der Rechnung der auf die Arbeitsleistung entfallende Teil des Rechnungsbetrags ausgewiesen ist. Für Materialkosten gibt es keine Steuerermäßigung.

Was gehört zu den Handwerkerleistungen?

Elisabeth Ziegler: Sämtliche Arbeiten, für die Sie einen Handwerker brauchen. Z. B. der Kaminkehrer, Heizungswartung, Malerarbeiten, Reparaturen von Haushaltsgeräten, Boden legen; auch die Renovierungsarbeiten, wenn Sie aus einer Mietwohnung ausziehen. Wichtig ist, dass die Arbeit in Ihrer Wohnung ausgeführt wird. Wird z. B. ein Schrank abgeschliffen und neu gestrichen, so zählt das nur als Handwerkerleistung, wenn alles in der Wohnung gemacht wird. Meist ist es aber so, dass der Schrank in die Werkstatt des Schreiners transportiert wird und dort abgeschliffen und neu gestrichen wird. In diesem Fall liegt keine begünstigte Handwerkerleistung vor. Für Mieter ist wichtig zu wissen, dass sie die in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters ausgewiesenen Handwerkerleistungen ansetzen können.

Wie hoch ist die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen?

Elisabeth Ziegler: Die Steuerermäßigung kann höchstens 1.200€ ausmachen; d. h. 20 % von 6.000€ Arbeitskosten und Umsatzsteuer. Daneben gibt es noch einen Freibetrag für haushaltnahe Dienstleistungen mit 20% von 4.000 € und für Beschäftigungsverhältnisse mit Haushaltsscheckverfahren mit höchstens 510 €. Es kommt immer auf das Jahr der Bezahlung an und nicht darauf, wann die Leistung erbracht wurde. Das schafft die Möglichkeit, durch Anzahlungen oder geschicktes Verschieben von Zahlungen in das nächste Jahr die Höchstbeträge optimal auszunutzen.