Steuertipp: Gute Chancen für Vergessliche

Gute Chancen für Vergessliche

UnserRadio sprach mit Christian Gernoth

Heute wollen wir mit Steuerberater Christian Gernoth über ein Thema sprechen, das wohl so gut wie jeder Zuhörer kennt. Es geht heute um vergessene Eintragungen in der Steuererklärung. Herr Gernoth, ist schon alles vorbei, wenn ich Eintragungen in der Steuererklärung vergessen habe oder gibt es noch Chancen?

Christian Gernoth: Es kommt wirklich sehr oft vor, dass Eintragungen in der Steuererklärung einfach schlicht vergessen werden. Daher haben wir in unserer Kanzlei sehr häufig mit dieser Thematik zu tun, wenn Mandanten ihre Steuererklärung selber machen und bemerken, dass etwas fehlt. Oft hat man gute Chancen eine Änderung herbeizuführen und den Fehler zu korrigieren. Es kommt dabei aber auch auf den Verfahrensstand an.

Welche Verfahrensstände gibt es denn und was bedeuten sie?

Christian Gernoth: Es gibt das Stadium vor Abgabe der Steuererklärung. In diesem Stadium können natürlich noch alle Änderungen vorgenommen werden. Dann den Zeitabschnitt nach Abgabe der Steuererklärung bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides. Auch hier können jederzeit noch Angaben nachgereicht werden. Dazu genügt ein einfacher Brief an das Finanzamt. Wenn der Fehler oder der vergessene Eintrag nach Erlass des Bescheids entdeckt wird und die Einspruchsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist, gibt es 2 Möglichkeiten. Entweder man stellt einen Antrag auf sog. schlichte Änderung. Der Antrag ist aber kein Rechtsbehelf, der Bescheid wird, auch wenn keine Änderung vorgenommen wird, trotzdem rechtskräftig. Daher empfehle ich immer Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf und zwingt das Finanzamt daher den Fall noch einmal zu prüfen.Wenn man den Fehler entdeckt und die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist, dann ist eigentlich alles vorbei.

Herr Gernoth, Sie sagen eigentlich. Hat man dann vielleicht doch noch eine Chance?

Christian Gernoth: Ja, eine Chance hat man noch. Dies ist dann der Fall, wenn es eine besondere Änderungsvorschrift gibt. Bei einem „Vergessen“ des Steuerbürgers kommen vor allem 2 Änderungsvorschriften in Betracht. Die Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit und die Änderung wegen neuer Tatsachen. Bei der offenbaren Unrichtigkeit muss das Finanzamt den Steuerbescheid ändern, wenn die Eintragung des Steuerpflichten so falsch war, dass es das Finanzamt bemerken hätte müssen. Eine Änderung wegen einer neuen Tatsache muss das Finanzamt vornehmen, wenn eine Eintragung vom Steuerpflichtigen vergessen wurde und dem Steuerpflichtgen dabei keine Schuld trifft. Darunter fallen Nachlässigkeiten, die normalerweise immer mal wieder vorkommen, z.B. das Vergessen einer Eintragung. Sie sehen also, man kann immer noch was erreichen. Man muss nur wissen wie.