Steuertipp: Wie werden die neuen E-Scooter lohnsteuerlich behandelt?

Wie werden die neuen E-Scooter lohnsteuerlich behandelt?

UnserRadio sprach mit Hubert Gernoth

Herr Gernoth, im Frühjahr hatten wir mit Ihrem Kollegen über die Dienstfahrräder gesprochen. Derzeit sind die E-Scooter sehr aktuell. Gibt es hierzu schon Erkenntnisse über die steuerliche Behandlung?

Hubert Gernoth: Ja. Es wird Sie überraschen, aber E-Scooter gelten als Kraftfahrzeug. Dies wurde in der maßgebenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung so festgelegt. Damit gelten die lohnsteuerlichen Regelungen wie bei Elektrofahrzeugen.

Können Sie uns dazu einen kleinen Überblick geben?

Hubert Gernoth: Gerne. Für die E-Scooter gilt, wie bei anderen Elektrofahrzeugen die Einprozentregelung. Allerdings mit der Abweichung, dass in die Bemessungsgrundlage nur die Hälfte des Listenpreises eingeht. Daraus ergibt sich die häufig genannte 0,5 % Regelung. Auch beim E-Scooter ist die Fahrtenbuchmethode zulässig. Hier bemisst sich die Versteuerung der Privatnutzung ja an der Nutzung und an den Kosten. Diese werden hier auch nur mit 50 % angesetzt. Dies gilt auch bei geleasten oder gemieteten E-Scootern.

Könnten Sie uns dies noch an einem Beispiel erläutern?

Hubert Gernoth: Selbstverständlich. Nehmen wir an, der Arbeitgeber überlasst seinem Mitarbeiter einen E-Scooter auch für Privatnutzung und für die Fahrten zur Tätigkeitstätte. Der Listenpreis soll in unserem Fall 1.790 € betragen. Lösung: Die Hälfte wären 895 €, abgerundet auf volle Hundert = 800 €, davon 1 % wären damit 8 € mtl. Beträgt die Entfernung von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte 5 km, so kämen nochmals 0,03% von 800 € mal 5 km = 1,20 € monatlich hinzu. Damit müssten hier monatlich 9,20 € versteuert werden.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass bei Elektrofahrrädern, die noch als Fahrrad eingestuft werden und der Arbeitgeber diese zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung stellt nichts zu versteuern ist. Damit gilt dies auch für alle Nichtelektrofahrräder.