Steuertipp: Dienstfahrrad

Dienstfahrrad

UnserRadio sprach mit Tobias Weinberger

Viele Steueränderungen, die am 01.01.2019 in Kraft getreten sind, betreffen Arbeitnehmer. Einige Änderungen befassen sich mit der Frage, wie der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen zu ermitteln ist. Gute Nachrichten gibt es da vor allem für die Überlassung von E-Bikes.

Tobias Weinberger: Seit 2012 ist das Dienstfahrrad dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt („Dienstwagenprivileg“). Als Arbeitnehmer dürfen Sie also mit dem Elektrorad zur Arbeit fahren und nach Feierabend an den Badesee. Für die private Nutzung müssen Sie wie beim Dienstauto 1 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Als Listenpreis gilt die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Bruttopreis-Empfehlung des Händlers oder Herstellers zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung. Steuerlich gibt es gegenüber dem Firmenauto sogar einen Vorteil: Anders als beim Dienstwagen müssen Sie bei der Gehaltsabrechnung den Anfahrtsweg zur Arbeit mit dem E-Bike nicht versteuern.

Wie sieht die Neuerung ab 2019 aus?

Tobias Weinberger: Zum Jahresbeginn 2019 hat der Gesetzgeber eine Steuervergünstigung für betrieblich genutzte (Elektro-)Fahrräder eingeführt. Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Gehalt ein Dienstrad, das Sie auch privat nutzen dürfen, bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und beitragsfrei – und zwar im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021.

Diese Regelung gilt für alle E-Fahrräder?

Tobias Weinberger: Der Gesetzgeber hat diese Befreiung an eine Voraussetzung geknüpft. Es muss sich um Fahrräder oder Elektrofahrräder handeln, die verkehrstechnisch nicht als Kfz einzuordnen sind. Ein Elektrofahrrad ist verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, wenn der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 KMH unterstützt. Ist dies der Fall so ist der geldwerte Vorteil nach der bekannten Methode zu versteuern.

Gibt es sonst noch Besonderheiten durch diese Neuregelung.

Tobias Weinberger: Wichtig ist noch zu wissen, dass Sie die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen können, selbst wenn Sie mit dem Fahrrad zum Betrieb fahren und der geldwerte Vorteil nicht versteuert wurde.