Steuertipp: Betriebsveranstaltungen aus steuerlicher Sicht
Betriebsveranstaltungen aus steuerlicher Sicht
UnserRadio sprach mit Hubert Gernoth
Viele Unternehmen lassen das Jahresende mit einer festlichen Weihnachtsfeier ausklingen. Hier gibt es jedoch einige steuerliche Besonderheiten die zu beachten sind:
Hubert Gernoth: Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr für Mitarbeiter können steuer- und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden. Dies gilt, soweit die Kosten für die Feierlichkeiten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Und was passiert, wenn man diese Grenze „reißt“?
Hubert Gernoth: Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Betrag versteuert werden. Der Arbeitgeber kann jedoch diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.
Bei welchen Veranstaltungen spricht man überhaupt von einer Betriebsveranstaltung?
Hubert Gernoth: Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein muss.
Sind alle Kosten steuerlich begünstigt, die mit solchen Veranstaltungen zusammenhängen?
Hubert Gernoth: Zu den begünstigten Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden.