Oops, an error occurred! Code: 20240417200114674f8f83

Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich: Auswirkungen der E-Bilanz

Bisher war der steuerliche Betriebsvermögensvergleich ein freiwilliger Berichtsbestandteil in der E-Bilanz. Mit der für das Wirtschaftsjahr 2021 gültigen Taxonomie 6.4 wird der E-Bilanz-Berichtsbestandteil „Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ für alle Rechtsformen verpflichtend. Wer davon ausgenommen ist, was bei den einzelnen Rechtsformen beachtet werden muss und welche Auswirkungen dieser E-Bilanz-Berichtsbestandteil hat, darüber informieren wir Sie in unserem heutigen Fachartikel.

Hintergrund

Hintergrund für die Einführung des steuerlichen Betriebsvermögensvergleichs (BVV) ist, dass bei übermittelten E-Bilanz-Datensätzen der in der Bilanz ausgewiesene Gewinn nicht mit dem Gewinn lt. Betriebsvermögensvergleich (nach § 4 Abs. 1 EStG) übereinstimmte.

Wer ist von der Pflicht befreit?

Ausgenommen von der Pflicht des E-Bilanz-Berichtsbestandteils „Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ sind Unternehmen, mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Betriebe gewerblicher Art. Hierzu gehören beispielsweise Vereine.

Körperschaften

Damit der BVV automatisch ermittelt werden kann, sind bei Körperschaften zusätzliche Informationen nötig. Dazu wurden die DATEV-Rechnungswesen-Programme um eine Erfassungshilfe erweitert. Wird ein BVV-relevanter Sachverhalt gebucht (wie zum Beispiel „Ausschüttung lfd. WJ“), öffnet sich ab dem Wirtschaftsjahr 2021 ein Erfassungsfenster. Darin können Sie die Bewegung für den BVV auswählen. EB-Wertanpassungen, die beispielweise aufgrund einer Betriebsprüfung nötig sind, müssen in einem separaten Buchungsmodus erfasst werden.

Bei Körperschaften bestehen zwei 2 Möglichkeiten, die BVV relevanten Bewegungen zu kennzeichnen:

1.      BVV-relevante Bewegungen während der laufenden Buchführung kennzeichnen

2.      BVV-relevante Bewegungen nachträglich kennzeichnen

BVV-relevante Bewegungen während der laufenden Buchführung kennzeichnen

Bei dieser Möglichkeit findet bei der Erfassung eines Buchungssatzes eine Prüfung statt. Die Bewegung wird geprüft, ob sie relevant ist für den BVV. Wenn die Bewegung aufgrund der Konto/Gegenkonto- Kombination als BVV relevant erkannt wird, erscheint das Fenster BVV-Position zuordnen.

Die Auswahl der folgenden BVV-Bewegung werden durch die Erfassungshilfe ermöglicht:

·        Entnahme / Ausschüttung lfd. WJ

·        Einlage / Kapitalzuführung lfd. WJ

·        Umbuchung (keine Auswirkung)

BVV-relevante Bewegungen nachträglich kennzeichnen

Die Zuordnung zu den BVV-Positionen während der laufenden Buchführung ist nicht zwingend erforderlich. Dies kann im Jahresabschluss auf Basis von Kontenzwecken über eine nachträgliche Zuordnung z. B. bei der Abschlusserstellung erfolgen.

Sie können entweder:

·        Fenster ,BVV-Position zuordnen‘ bei allen Bewegungen ausblenden oder

·        Bei einzelnen Bewegungen die Zuordnung zu einer BVV-Position später vornehmen

Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Der BVV kann bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen automatisch ermittelt werden. Möglich ist dies aufgrund des differenzierten Kontenangebots, welches im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung eingeführt wurde. Durch das differenzierte Kontenangebot kann eine Buchung eindeutig der entsprechenden BVV Position zugeordnet werden.

BVV-relevante Bewegungen während der laufenden Buchführung kennzeichnen

Eine manuelle Ergänzung wie bei Körperschaften ist nicht erforderlich. Aus diesem Grund gibt es bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen auch nicht die Erfassungshilfe ,BVV-Position zuordnen‘. Durch das Erfassen einer BVV-relevanten Buchung erfolgt programmtechnisch automatisch die Zuordnung zur entsprechenden BVV Position.

BVV-relevante Bewegungen nachträglich kennzeichnen

Anders als bei Körperschaften ist eine nachträgliche Ergänzung und Korrektur der BVV-Zuordnung nicht möglich. Etwaige Korrekturen führen Sie über eine Berichtigung des erfassten Buchungssatzes durch.

Neue Auswertung: Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich

Bearbeiten Sie den Jahresabschluss auf Basis von Kontenzwecken, steht Ihnen zur Kontrolle der Werte ab dem Wirtschaftsjahr 2021 unter ,Jahresabschluss entwickeln‘ die Auswertung ,Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich‘ zur Verfügung. Unter ,Jahresabschluss ausgeben‘ können Sie auch den Betriebsvermögensvergleich mit dem dazugehörigen Kontennachweis ausgeben.

E-Bilanz

Die Erstellung des Jahresabschlusses auf Basis von Kontenzwecken, beinhaltet eine weitere Erleichterung: Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 wir der Berichtsbestandteil ,Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich‘ im E-Bilanz-Assistenten automatisch gefüllt. Mit Kanzlei-Rechnungswesen 10.1 (Vollversion, DATEV-Programme 15.0, 05.08.2021) werden im E-Bilanz-Assistenten die BVV-Sachverhalte automatisch in den Berichtsbestandteil ,steuerlicher Betriebsvermögensvergleich‘ übernommen.

Bereiten Sie beispielsweise den Jahresabschluss auf Basis von Zuordnungstabellen auf, müssen Sie allerdings weiterhin manuell die Werte im E-Bilanz-Assistenten erfassen.