Steuerliche Behandlung von Kurzarbeitergeld

Spätestens seit der zu Beginn des Jahres 2020 ausgebrochenen globalen Corona-Pandemie ist Kurzarbeit für die meisten Deutschen ein Begriff geworden. Während die Anzahl der sich in Kurzarbeit befindenden Personen mittlerweile stetig sinkt, waren zum Höhepunkt im April 2020 laut Schätzungen des ifo-Instituts über 6 Millionen Personen in Kurzarbeit und auch im Frühjahr 2021 waren noch fast 4 Millionen Personen betroffen.

"Mit Kurzarbeit sichern wir Millionen Arbeitsplätze durch die Krise und erhalten der deutschen Wirtschaft wichtige Fachkräfte für ein schnelles Durchstarten (…)", beschrieb der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil die Maßnahmen. Das Prinzip dahinter ist denkbar einfach: Kurzarbeitergeld ersetzt Betrieben, bei denen mindestens 10 Prozent der Angestellten einen Entgeltausfall von über 10 Prozent haben, einen Teil der Kosten des Entgelts für ihre Beschäftigten. Gleichzeitig wird eine Pauschale erstattet, welche die Sozialversicherungsbeiträge der betroffenen Angestellten, unter Abzug der Arbeitslosenversicherung, vollständig erstattet. Ganz so einfach wie es klingt, können Unternehmen und Betriebe das Kurzarbeitergeld dann allerdings doch nicht beantragen, auch das wurde während der Pandemie deutlich. Die staatliche Unterstützung ist an zahlreiche weitere Bedingungen geknüpft und erfordert regelmäßige, teils umfangreiche Nachweise. Und auch die von Kurzarbeit betroffenen Personen haben häufig viele ungeklärte Fragen, zum Beispiel, wie das Kurzarbeitergeld nun steuerlich zu behandeln sei.

Muss man Kurzarbeitergeld versteuern?

Personen, die während der Corona-Pandemie in Kurzarbeit waren, haben zunächst 60 Prozent ihres Nettoentgelts erhalten – teilweise subventioniert durch das ausgezahlte Kurzarbeitergeld. Für Personen mit mindestens einem Kind wurden 67 Prozent des Nettoentgelts ausgezahlt. Ab dem vierten Bezugsmonat wurde das Kurzarbeitergeld um jeweils 10 Prozent auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent erhöht, ab dem siebten Bezugsmonat sogar auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent.

Das Kurzarbeitergeld stellt dabei im steuerlichen Sinne eine Lohnersatzleistung dar, ist also vergleichbar mit Arbeitslosen-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld. Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld damit steuerfrei, wird jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zur Berechnung des individuellen Einkommensteuersatzes berücksichtigt. Kurz gesagt: Das Kurzarbeitergeld wird gemeinsam mit allen weiteren steuerpflichtigen Einkünften desselben Jahres summiert und auf Grundlage der entstehenden Gesamtsumme der individuelle Einkommensteuersatz ermittelt. Dieser wird jedoch ausschließlich auf steuerpflichtige Einkünfte angewandt, nicht auf das steuerfreie Kurzarbeitergeld.

An einem Beispiel kann dies leicht nachvollzogen werden: Eine angestellte Person kommt innerhalb eines Jahres auf ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 40.000 Euro (hier wird das Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt!). Mit diesem Jahreseinkommen läge der Einkommensteuersatz der Person bei 21,13 Prozent. Zusätzlich hat sie aber noch 5.000 Euro Kurzarbeitergeld erhalten, weshalb bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes von 45.000 Euro Gesamteinkommen ausgegangen und ein Steuersatz von 22,76 Prozent ermittelt wird. Der berechnete Einkommensteuersatz wird jedoch ausschließlich auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen angewandt, welches das Kurzarbeitergeld nicht miteinbezieht. Die Person müsste somit eine Einkommenssteuer in Höhe von 40.000 x 22,76 Prozent = 9.104 Euro bezahlen.

Vorteile von Kurzarbeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze! Für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist damit der Hauptzweck bereits erfüllt, aber auch aus anderen Blickwinkeln bietet das Prinzip von Kurzarbeit weitere Vorteile, so zum Beispiel in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung: Während sich ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit befindet, wird sein Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) nicht gemindert. Und auch die persönliche Rentenversicherung wird durch Kurzarbeit deutlich positiver beeinflusst als durch den Bezug von Arbeitslosengeld, denn trotz niedrigerem Gehalt und damit geringerer Beitragszahlungen in die Rentenversicherung kommt der Arbeitgeber für die entstehende Differenz zwischen den Rentenbeiträgen während der Kurzarbeit und 80 Prozent der auf den ursprünglichen Verdienst angefallenen Rentenbeiträge auf.

Arbeitgeber profitieren währenddessen hauptsächlich durch den Erhalt ihres häufig geschulten und eingearbeiteten Personals und der großanteiligen Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit.

Kurzarbeit und Steuererklärung

Personen, die innerhalb eines Jahres mindestens 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben, sind im darauffolgenden Jahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, welche bis zum 31. Juli bei ihrem zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss. Mit Steuernachzahlungen müssen diejenigen Personen rechnen, deren individueller Einkommenssteuersatz durch das erhaltene Kurzarbeitergeld und den damit einhergehenden Progressionsvorbehalt gestiegen ist und die dadurch zu wenig Einkommenssteuern bereits „vorgestreckt“ haben. Gleichzeitig hat aber bei weitem nicht jeder Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld erhalten hat, eine Steuernachzahlung zu befürchten. Vor allem Personen, welche in „Kurzarbeit Null“ waren und daher keinen Teilzeitlohn erhalten haben, können meistens sogar mit einer Steuererstattung rechnen.

Bei der Steuererklärung muss die Höhe des Kurzarbeitergelds in Zeile 28 der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden; hier werden auch weitere Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld oder Mutterschaftsgeld, eingetragen. Es empfiehlt sich in den meisten Fällen jedoch, die Steuererklärung über eine digitale Lösung einzureichen oder gemeinsam mit einem erfahrenen und professionellen Steuerberater durchzuführen.

Nebenverdienst während der Kurzarbeit

Viele Personen, welche sich während der Corona-Pandemie – in den meisten Fällen zum ersten Mal – in Kurzarbeit befanden, hatten plötzlich viel neue Zeit im Alltag dazugewonnen. Während dieser Zeit dürfen Personen in Kurzarbeit grundsätzlich Nebenjobs ausüben, auch um den Verdienstausfall zu kompensieren. Hier muss allerdings differenziert werden, ob der Nebenjob bereits vor oder erst nach Beginn der Kurzarbeit angetreten wurde. Im zweiten Fall darf das Gesamteinkommen dadurch nicht höher ausfallen als das bisherige Monatseinkommen, ansonsten droht eine Kürzung des Kurzarbeitergeldes. Gleichzeitig ist es aus steuerlicher Sicht ebenfalls relevant, in welcher Höhe weitere Einkünfte durch einen Nebenjob erzielt werden: Einnahmen aus einem Minijob, also bis zu einer Höhe von 450 Euro, müssen nicht in der Steuererklärung angeben werden und sind außerdem nicht sozialversicherungspflichtig, während sogenannte Midijobs, welche monatliche Einkünfte zwischen 450,01 und 1.300 Euro generieren, nach der Steuerklasse VI versteuert werden müssen und voll sozialversicherungspflichtig sind.