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Rechnung schreiben im Handwerk: So geht's

Jeder Gewerbetreibende muss eine Rechnung ausstellen, um von seinen Kunden bezahlt zu werden. Gleiches gilt auch für Handwerker. Wer allerdings noch nie eine Rechnung geschrieben hat, könnte zu Beginn mit diesem komplexen Thema seine Schwierigkeiten haben. Wie Sie als Handwerker eine korrekte Rechnung schreiben, was Sie dabei beachten müssen und was Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen können, darüber informiert Sie der heutige Fachartikel.

Was gehört in die Handwerkerrechnung?

Folgende Angaben muss eine korrekt gestellte Rechnung beinhalten:

  • Name und Anschrift des Rechnungserstellers
  • Steuernummer und/oder die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer
  • Name und Anschrift des Kunden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Leistungs- bzw. Lieferdatum
  • handelsübliche Bezeichnung von Art und Umfang der Leistung 
  • Rechnungssumme (Brutto- und Nettobetrag sowie der Umsatzsteuer-Satz)
  • Bankverbindung des Leistungserbringers

Was dürfen Handwerker ihren Kunden in Rechnung stellen?

Anfahrtskosten: Kosten für die Anfahrt können entweder als Pauschale oder auf den Kilometer genau abgerechnet werden. Fahrzeugkosten¸ also Kosten, die für das Fahrzeug selbst entstehen, dürfen allerdings nicht in Rechnung gestellt werden

Lohnkosten: Handwerker können den Stundenlohn frei ansetzen.

Arbeitszeit: Die Arbeitszeit darf in Rechnung gestellt werden. Allerdings darf diese nicht auf halbe oder volle Stunden aufgerundet werden. Beispielsweise kann im Sechs-Minuten-Takt abgerechnet werden, also pro angefangene sechs Minuten zehn Euro.

Materialkosten: Kosten für den Materialeinsatz, die während der handwerklichen Leistung entstehen, dürfen in Rechnung gestellt werden.

Ersatzteile: Ersatzteile dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Kunden eingebaut werden. Ohne die erteilte Zustimmung kann der Kunde die Zahlung im Nachhinein verweigern.

Nacht- und Wochenendzuschläge: Diese sind erlaubt, jedoch nur auf Arbeits- und Wegezeiten und nicht auf das verwendete Material.

Spezialgerät: Sollte bei der Reparatur ein Spezialgerät benötigt werden, darf dieses in Rechnung gestellt werden.

Umsatzsteuer: Die Rechnung muss die Umsatzsteuer von 19 % beinhalten. Benennt ein Handwerksbetrieb nur die Nettopreise, haben Kunden das Recht, nur den vereinbarten Betrag ohne Umsatzsteuer zu bezahlen.

Kaputtes Werkzeug darf nicht in Rechnung gestellt werden

Die Gefahr für das eingesetzte Werkzeug trägt immer der Auftragnehmer. Aus diesem Grund dürfen im Fall einer Reparatur, die Kosten für die Reparatur nicht dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

Wann müssen Handwerksbetriebe keine Umsatzsteuer ausweisen?

Die Umsatzsteuer muss auf der Rechnung ausgewiesen werden, wenn der Handwerker mehr als 22.000 € im Jahr verdient. Bei handwerklichen Leistungen beträgt diese 19 %. Allerdings können Handwerker von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, wenn sie genau 22.000 € oder weniger verdienen. In diesem Fall hat der Handwerksbetrieb den Kleinunternehmerstatus und die Umsatzsteuer muss nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden. Zu beachten ist dabei der Zusatz auf der Handwerkerrechnung, dass diese ohne Umsatzsteuer ist.

Bis wann muss ein Handwerker seine Rechnung stellen?

Der Handwerker kann rückwirkend eine Rechnung innerhalb einer Frist von 6 Monaten ausstellen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, von welchem an die Leistung erbracht wurde. Diese Frist gilt jedoch nur, wenn der Handwerker gewerblich arbeiten bzw. für ein Unternehmen tätig ist. Wurden handwerkliche Aufgaben für eine Privatperson ausgeführt, besteht keine Frist für die Rechnungsstellung.

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