Oops, an error occurred! Code: 202404260600560deb1542

Modernisierung der Außenprüfung: Das neue Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie

Zum 10. November beschloss der Bundestag ein Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie, die in erster Linie umfassende Melde- und Dokumentationspflichten für Onlinemarktplatz-Betreiber (und sonstige digitale Plattformen) einführt und damit die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung vereinfachen soll. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund sollen die Finanzbehörden „einen besseren Zugang zu Informationen erlangen, die für eine gleichmäßige und gesetzliche Besteuerung, insbesondere von Einkünften, die unter Verwendung digitaler Plattformen erzielt werden, erforderlich sind“, wie aus dem Referentenentwurf der Regierung hervorgeht.

Da sowohl die EU-Richtlinie als auch das deutsche Pendant sehr umfassende Änderungen vorsieht, soll im heutigen Artikel vornehmlich ein Blick auf die Neuerungen im Bereich der steuerlichen Außenprüfung geworfen werden.

Das sind die Neuregelungen:

  • Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Außenprüfungen
  • Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
  • Vereinbarung von Rahmenbedingungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen
  • Mitwirkungsverlangen und Verzögerungsgeld
  • Teilabschlussbescheid
  • Teilprüfungsbericht
  • Verbindliche Zusage

Neuregelung 1: Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Außenprüfungen

Bisher ist es so, dass die Festsetzungsfrist im Fall einer Außenprüfung durch die Finanzverwaltung spätestens dann endet, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, die Verjährungsfristen nach Abgabenordnung (AO) verstrichen sind. Die neue Regelung sieht nun vor, dass die an den Beginn der Außenprüfung anknüpfende Ablaufhemmung* spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.

Zu beachten ist auch, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, verlängert sich die Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung nach der Neuregelung um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Hat wiederum die Finanzbehörde die Verschiebung oder die Unterbrechung der Außenprüfung zu verantworten, gilt jene Verlängerung der Fünfjahresfrist nicht.

*Unter Ablaufhemmung versteht man den gesetzlich geregelten Fall der Hemmung einer Verjährung.

ACHTUNG

Die neue Fassung gilt erstmalig für Steuern/ Steuervergütungen, die NACH dem 31.12.2024 entstehen. D.h. für Steuern, die vorher entstehen, ist die bisher geltende Fassung anzuwenden.

Neuregelung 2: Bekanntgabe der Prüfungsanordnung durch die Finanzverwaltung

Ein neuer Abschnitt der Abgabenordnung schreibt vor, dass mit der Prüfungsanordnung künftig die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden darf. Ist ein Steuerbescheid, der aufgrund einer Steuererklärung erlassen wurde, die Grundlage der Außenprüfung, wird die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam wurde.

Zu beachten ist, dass die Prüfungsanordnung jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden kann.

ACHTUNG

Diese Regelung gilt ebenso wie Neuregelung 1 erstmalig für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

Neuregelung 3: Vereinbarung von Rahmenbedingungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen

Eine dritte Neuerung macht es künftig möglich, Vereinbarungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen zu treffen – wie in etwa regelmäßig Gespräche über die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Sachverhalte und deren potenzielle Folgen zu führen. Außerdem können mit Zustimmung es Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für dessen Mitwirkung festgelegt werden.

ACHTUNG

Im Unterschied zu den beiden vorangegangen Neuregelungen greift diese Änderung bereits auf alle am 01.01.2023 anhängigen Verfahren.

Neuregelung 4: Mitwirkungsverlangen und Verzögerungsgeld

Das neu eingeführte Mitwirkungsverlagen im Rahmen von Außenprüfungen gilt für Steuerpflichtige, die ihren Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass im Falle der Nichterfüllung des Mitwirkungsverlangens die Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung verlängert oder im Zweifel sogar gänzlich außer Kraft gesetzt wird. Ebenso zieht jene Nichterfüllung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach sich.

Zu beachten ist, dass das Mitwirkungsverlangen erst nach 6 Monaten nach der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erlassen werden darf. Wird die qualifizierte Mitwirkungspflicht unterlassen, nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend erfüllt, kann die Finanzbehörde das zuvor bereits erwähnte Mitwirkungsverzögerungsgeld festsetzen. Tritt dieser Fall ein, verlängert sich die Fünfjahresfrist um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens jedoch um 1 Jahr.

Das Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt 75€ für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung, höchstens jedoch 150 Kalendertage, was insgesamt 11.250€ entspricht. Wichtig zu wissen ist auch, dass das Verzögerungsgeld auch in Teilbeträgen festgesetzt werden kann.

ACHTUNG

Diese Regelung ist grundsätzlich erstmalig auf Steuern/ Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 anfallen, anzuwenden.

Neuregelung 5: Teilabschlussbescheid

Im Rahmen einer Außenprüfung können künftig für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden. Dies steht jedoch im Ermessen der Finanzbehörde. Andernfalls muss der Steuerpflichtige einen Antrag auf Erlass des Teilabschlussbescheids stellen, in dem er glaubhaft macht, dass ein „erhebliches Interesse“ daran besteht.

ACHTUNG

Auch diese Neuerung ist erst für Steuern/ Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen, anzuwenden.

Neuregelung 6: Teilprüfungsbericht

Im Prüfungsbericht soll künftig überdies auf bereits erlassene Teilabschlussbescheide hingewiesen werden – wohingegen es keiner inhaltlichen Wiederholung des Teilabschlussbescheids bedarf. Hierdurch soll der Steuerpflichtige die Möglichkeit erhalten, über die Ergebnisse der durchgeführten Teilprüfung informiert zu werden und diese ggf. zu überprüfen.

ACHTUNG

Ebenso wie die Neuerung die Teilabschlussbescheide betreffend, ist die Regelung erst malig für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen, anzuwenden.

Neuregelung 7: Verbindliche Zusage

Die siebte und letzte große Neuregelung im Bereich der Außenprüfung schreibt vor, dass verbindliche Zusagen bereits vor dem Abschluss der Außenprüfung erteilt werden dürfen – falls bereits ein Teilabschlussbescheid erlassen wurde. Die Erteilung jener Zusagen stehen jedoch im Ermessen der Finanzbehörde und sind an zwei Voraussetzungen geknüpft: Einerseits muss die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein. Andererseits muss der Steuerpflichtige ein besonderes Interesse an der Erteilung der Zusage vor Abschluss der Außenprüfung glaubhaft machen. Werden diese beiden Voraussetzungen dagegen nicht erfüllt, kann erst nach Abschluss der gesamten Außenprüfung eine Zusage bzw. eine verbindliche Auskunft beantragt/ erteilt werden.

ACHTUNG

Diese Änderung der Abgabenordnung greift erstmalig für Steuern/ Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

Fazit

Wie wir gezeigt haben, umfasst das neue Gesetz zur Modernisierung der Außenprüfungen zahlreiche Neuerungen und Anpassungen, die Prüfungen durch die Finanzbehörde künftig mehr Struktur und Ordnung verleihen. Überdies werden nicht kooperative Steuerpflichtige mehr unter Druck gesetzt. Ebenso bringen die Neuregelungen (wie 2, 3, 5, 6 und 7) ein verändertes Verhalten der Finanzbehörden mit sich. Schlussendlich soll so eine zügigere Abwicklung der Außenprüfungen gewährleistet werden.

Unterstützung durch den Steuerberater bei Außenprüfungen

Anstehende Betriebsprüfungen sorgen bei Steuerpflichtigen nach wie vor für Unbehagen. Mit dem richtigen Steuerberater an der Seite, haben Unternehmerinnen und Unternehmer jedoch in der Regel nichts zu befürchten. Wir bei Gernoth unterstützen Sie bei allen einzureichenden Unterlagen, indem wir diese vorab gründlich sichten, prüfen und für Weitergabe an das Finanzamt final aufbereiten. Ebenso übernehmen wir die Klärung steuerlicher Einzelfragen für Sie.

Für den Fall, dass es tatsächlich zu einer Außenprüfung durch die Finanzbehörde kommt, unterstützen wir Sie selbstverständlich ebenfalls. Denn wir kennen Ihre Unterlagen, wissen, welche davon vorgelegt werden müssen und können Sie dementsprechend optimal auf die Prüfung vorbereiten.