Inflationsausgleichsprämie

Arbeitnehmende können bis zu 3.000 Euro steuerfrei als Prämie zum Inflationsausgleich bekommen. Hintergrund sind die steigenden Preise der Lebensmittel und die hohen Energiekosten. Mit dieser Maßnahme sollen Arbeitgebende eine steuerbegünstigte Möglichkeit bekommen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu unterstützen. Für die Inflationsausgleichsprämie gibt es jedoch einige Regeln. Was genau es mit der Inflationsausgleichprämie auf sich hat, wie man sie bekommt und welche Regelungen gelten, wird in diesem Artikel erklärt. 

3.000 Euro steuerfrei

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können seit dem 26. Oktober 2022 an ihre Beschäftigten einen steuer- und abgabefreien Betrag von bis zu 3.000 Euro auszahlen, die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Es handelt sich dabei um eine Sonderzahlung, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und der Bundesrat zugestimmt haben. Sie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. Beschlossen wurde sie am 7. Oktober des letzten Jahres vom Bundesrat und seit dem 26. Oktober können die Arbeitnehmenden die Inflationsausgleichsprämie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten. Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. 

Es geht bei der Inflationsausgleichsprämie um Zahlungen, die Arbeitgebende an die Beschäftigten als Inflationsbonus auszahlen. Meistens werden die Zahlungen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften in Tarifrunden verhandelt. Als Beispiel für eine solche Zahlung gilt die Corona-Sonderzahlung im öffentlichen Dienst, oder auch der Pflegebonus, der an berechtigte Pflegekräfte ausgezahlt wird. 

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Es besteht demnach keine Regelung, die vorsieht, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. 

Um die Steuerfreiheit zu gewähren, soll die Prämie bei der Überweisung gekennzeichnet werden. Am besten sollte im Verwendungszweck des Überweisungsträgers angemerkt werden, dass es sich bei der Auszahlung um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Weitere Aspekte sind wichtig, damit die gezahlte Prämie steuerfrei ist: 

  • Zahlungen sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber

  • in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt

  • in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen

  • zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise

  • Betrag von bis zu 3.000 Euro.

Arbeitslosengeld und die Sozialgeld-Verordnung wird dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. 

Gestaffelte Prämien-Zahlungen möglich

Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie kann auch gestaffelt durchgeführt werden. Bis Ende 2024 ist es möglich, dass Arbeitnehmende steuerfreie Beträge von ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erhalten. 

Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin im November 2022 eine Prämie von 1.000 Euro gewährt hat, kann diese Mitarbeiterin noch bis zum 31. Dezember 2024 weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro erhalten. Diese Auszahlungen werden nicht versteuert. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Prämienzahlung gewährt wurde, darf der Arbeitgebende noch bis zum 31. Dezember 2024 die vollen 3.000 Euro an seine Mitarbeitenden auszahlen. 

Ab Januar 2025: Prämie ist voll steuerpflichtig

Falls die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf das Konto der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eingeht, greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Das bedeutet, dass die Prämie lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. 

Wenn die Prämie als Sachzuwendung geleistet wird, sollte der Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigt werden. Denn es gilt: Nur, was bis zum 31. Dezember 2024 an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin übergeben wird, bleibt steuerfrei. 

Was passiert bei zwei Dienstverhältnissen?

Zwei Dienstverhältnisse bedeutet, dass auch zwei volle Prämienzahlungen möglich sind. Wer demnach zwei oder mehrere Dienstverhältnisse bei jeweils anderen Arbeitgebenden hat, darf die Prämienzahlung von bis zu 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten. Diese Regel gilt auch innerhalb eines Kalenderjahres. Das bedeutet, dass eine angestellte Person innerhalb eines Jahres zwei Inflationsausgleichsprämien erhalten darf, wenn sie bei zwei unterschiedlichen Arbeitgebern arbeitet. 

Wer zahlt eine Inflationsausgleichsprämie?

Die Verhandlungen und Debatten über die Zahlung von Inflationsprämien sind in verschiedenen Unternehmen und ganzen Branchen bereits abgeschlossen. So gibt es sowohl in der Metall- und Elektroindustrie sowie in der Chemischen Industrie Tarifverträge, die unter anderem eine Inflationsprämie vorsehen. Aber auch viele DAX-Konzerne und mittelständische Unternehmen wollen ihren Beschäftigten eine Inflationsprämie zahlen.

In der Metall- und Elektroindustrie zum Beispiel wurde sich darauf geeinigt, dass eine Prämie von 3.000 Euro in zwei Zahlungen ausgezahlt wird. Zu Beginn des Jahres soll es die erste Auszahlung von 1.500 Euro geben und Anfang 2024 soll die zweite Auszahlung folgen. Auf eine ähnliche Vorgehensweise wurde sich in der Chemisch-Pharmazeutischen Industrie geeinigt. Auch hier werden zwei Prämienzahlungen von 1.500 Euro erfolgen. 

Ob es eine Inflationsausgleichsprämie für Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst gibt steht aktuell noch nicht fest. Die Tarifverhandlungen bei Bund und Gemeinden starteten im Januar 2023 und ein Tarifergebnis wird es frühestens Ende März 2023 geben. Die Gewerkschaften wollen vorrangig auf eine deutliche Erhöhung der Entgelte setzen. Prämienzahlungen werden abseits der normalen Tarifverhandlungen noch diskutiert. Hiervon würden dann im Nachgang auch die Beamten des Bundes profitieren. 

Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder werden erst Ende des Jahres über die Auszahlung von Prämien informiert, da die Tarifverhandlungen erst im Herbst 2023 beginnen. Der Grund dafür: Die Länder verhandeln separat über einen Tarifvertrag mit den Gewerkschaften. 

Eckpunkte zu den Regelungen der Inflationsausgleichsprämie

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.

  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.