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Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise – Unterstützung für das Gastgewerbe

Die Corona-Krise ist ein Stresstest für viele Unternehmen, gerade in den Bereichen Hotel und Gastronomie. Lange Lockdowns und fehlende Einnahmen sind nicht einfach zu bewältigen. Mitarbeitende wollen dennoch bezahlt werden, ebenso wie Mieten und andere Fixkosten. Um wertvolle Beschäftigte halten zu können, auch wenn sie vorübergehend wenig oder keine Arbeit haben, gibt es das Kurzarbeitergeld. Die wichtigsten Informationen rund um Voraussetzungen, Höhe und Beantragung sowie Besonderheiten für Hotel- und Gastronomiegewerbe bei der Kurzarbeit.

Kurzarbeitergeld – ein Überblick

Das Kurzarbeitergeld (Kug) ist dafür gedacht, den Verdienstausfall von Arbeitnehmenden zumindest teilweise wieder auszugleichen, sollte ein Betrieb vorübergehend nicht in der Lage sein die Löhne seiner Mitarbeitenden zu bezahlen. Gleichzeitig werden über das Kurzarbeitergeld Arbeitsplätze erhalten und Entlassungen verhindert. Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt. Bei der Zahlung treten Arbeitgeber gegenüber Mitarbeitenden zunächst in Vorleistung. Anschließen rechnen sie das Kurzarbeitergeld mit der Arbeitsagentur ab. Der Betrag wird somit rückwirkend von der Arbeitsagentur an den Arbeitgeber zurückgezahlt.
Im Rahmen der Corona-Pandemie gibt es einige Anpassungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes. Diese gelten befristet bis zum 31.Dezember 2021 und werden im Verlauf des Artikels erläutert.

Beantragung – der Weg zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt werden. Es kann auch nur auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt werden. Folgende Schritte sind für den Erhalt von Kurzarbeitergeld für Hotel- und Gastronomiebetriebe notwendig.

  1. Kurzarbeit anzeigen
    Zunächst muss die zuständige Agentur für Arbeit darüber informiert werden, dass in dem jeweiligen Betrieb notwendig ist. Im Internet gibt es ein PDF „Anzeigen eines Arbeitsausfalls“. Dieses muss ausgefüllt und unterschrieben mit allen notwendigen Dokumenten wie Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen an die Agentur für Arbeit gesendet werden.
  2. Bewilligung der Anzeige
    Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und damit den Anspruch des Unternehmens. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann für jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragt werden.
  3. Gehälter zahlen
    Der Betrieb muss weiter jeden Monat sowohl das Arbeitsentgelt für geleistete Stunden, als auch das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten auszahlen.
  4. Antrag stellen
    Für jeden Monat Kurzarbeit muss die Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragt werden. Auf der Website der Arbeitsagentur findet sich hierfür eine Abrechnungsliste und ein Antrag, welche beide ausgefüllt der Agentur für Arbeit zugesendet werden müssen.
  5. Bewilligung des Antrags
    Die Agentur für Arbeit prüft auch diesen Antrag. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, wird das Kurzarbeitergeld an den Betrieb ausgezahlt. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld somit rückwirkend für die vergangenen Monate aus.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Ein Betrieb erhält nur dann Kurzarbeitergeld, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Voraussetzungen wurden teilweise an die Corona-Situation angepasst und gelten daher in dieser Form nur bis zum 31.Dezember 2021. Laut §95 SGB III sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
    Damit ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt müssen entweder ein „unabwendbares Ereignis“, wie beispielsweise behördlich veranlasste Maßnahmen oder ein Unglücksfall oder wirtschaftliche Ursachen, beispielsweise ein Auftragsmangel, vorliegen.
    Der Arbeitsausfall muss zudem vorübergehend und unvermeidbar sein. Dabei müssen mindestens 10 Prozent der beschäftigten Arbeitnehmenden einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
    Unvermeidbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruht und zuvor wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen getroffen wurden.
  2. Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
    Der Betrieb muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen.
  3. Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (d.h. Voraussetzungen bei den Beschäftigten)
    Die Beschäftigten müssen ein ungekündigtes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis haben.
  4. Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz
    Die Anzeige muss schriftlich oder in Textform erfolgen.

Bezugsdauer

Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld für bis zu 12 Monate bezogen werden. Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde die Bezugsdauer jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verlängert. Hat der Betrieb bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, so kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, bezogen werden.
Wichtig ist, bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von 3 Monaten oder länger, muss die Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden. Das Kurzarbeitergeld kann dann auch erst ab dem Monat wieder gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Beschäftigten erhalten grundsätzlich 60 Prozent ihres Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten in Kurzarbeit sogar 67 Prozent von ihrem Arbeitgeber. Aufgrund der Corona-Krise ist bis zum 31. Dezember 2021 eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes möglich. Ab dem 4. Bezugsmonat kann, das Kurzarbeitergeld erhöht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Entgeltausfall im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent beträgt. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt gestaffelt.

Bezugsmonat 1-3

60 bzw. 67 Prozent des Nettoentgelts

Ab dem 4. Bezugsmonat

70 bzw. 77 Prozent des Nettoentgelts

Ab dem 7. Bezugsmonat

80 bzw. 87 Prozent des Nettoentgelts

Die Bezugsmonate müssen in diesem Fall nicht zusammenhängen. Dass bedeutet, dass eine Unterbrechung der Kurzarbeit, auch wenn sie länger als 3 Monate geht, keinen Neubeginn der Bezugsdauer auslöst.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Eine weiter Corona-Veränderung im Rahmen der Kurzarbeit ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Die vom Betrieb während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden pauschalisiert erstattet. Voraussetzung ist, dass Juni 2021 spätestens der erste Kalendermonat ist, in dem der Betrieb Kurzarbeitergeld erhält. Der Umfang der Erstattung hängt davon ab, in welchen Kalendermonaten es Kurzarbeit gab:

  • Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 beträgt der Erstattungssatz 100 Prozent.
  • Für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 beträgt der Erstattungssatz 50 Prozent.

Aufstocken des Kurzarbeitergeldes

Arbeitnehmende erhalten durch das Kurzarbeitergeld nur einen Teil ihres eigentlichen Netto-Entgelts. Für viele Beschäftigte sind 60 Prozent zu wenig. Manche Firmen stocken das Kurzarbeitergeld daher selbst auf bis zu 100 Prozent auf. Für die meisten Gastronomie- und Hotelbetriebe ist eine solche Aufstockung aus eigener Tasche jedoch nicht möglich, da sie ohnehin schauen müssen, wie sie über die Runden kommen. Eine andere Möglichkeit für Arbeitnehmende ihr Kurzarbeitergeld selbst aufzustocken, ist ein Nebenjob. Die Zuverdienstgrenzen wurden im Zuge der Corona-Krise angehoben. So ist es möglich mit einem Nebenjob auf 100 Prozent des vorherigen Lohns zu kommen, ohne dass das Kurzarbeitergeld gekürzt wird. Seit dem 1. Januar 2021 ist ein anrechnungsfreier Zuverdienst allerdings nur noch in Form eines Minijobs (450-Euro-Job) möglich.

Besonderheiten in Hotellerie und Gastronomie

Das Gastgewerbe gilt mit als am heftigsten betroffene Branche in der Corona-Pandemie. Restaurants und Hotels mussten schließen, Bars und Clubs sowieso. Hinzu kommt ein großes Problem, trotz Kurzarbeitsanpassung: Festangestellte können über die Kurzarbeit weiterhin in der Beschäftigung bleiben, für geringfügig beschäftigte Mitarbeitende sieht es jedoch anders aus. Sie sind nicht sozialversicherungspflichtig und unterliegen damit nicht den Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld. Gerade im Gastgewerbe gibt es jedoch viele solcher geringfügig Beschäftigten, die dann mitunter gekündigt werden müssen.