Jahresabschluss am Standort Deggendorf

Alle Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen einen Jahresabschluss erstellen. Wer sich selbst nicht mit der doppelten Buchführung oder dem Jahresabschluss auseinandersetzen möchte, kann diese Aufgabe an Dritte abgeben. Steuerberater und Bilanzbuchhalter können bei der Umsetzung helfen. Die Kanzlei Gernoth unterstützt bei der Erstellung des Jahresabschlusses. 

In folgendem Artikel wird erklärt, was der Jahresabschluss ist, wie er erstellt wird, welche Fristen eingehalten werden müssen und was sonst noch wichtig ist.  

Was ist der Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss ist der Abschluss der Buchhaltung eines Geschäftsjahres und wird auch als der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres bezeichnet. Er gibt Auskunft über das Geschäftsergebnis, das Betriebsvermögen, sowie die finanzielle Lage eines Unternehmens und den wirtschaftlichen Erfolg. Zudem ist der Jahresabschluss Bestandteil der Rechnungslegung. Wenn er Mängel aufweist oder auch vollständig fehlt, gilt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß. Im Handelsgesetzbuch (HGB) findet man Grundsätzliches zum Jahresabschluss. Die Abschlussbilanz dient dazu, Gläubigern eine Auskunft über die Ertragslage, die Schulden und die gesamtwirtschaftliche Situation eines Betriebs zu geben. 

Bei Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, gehören die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, sowie eventuell ein Anhang und ein Lagebericht als Hauptbestandteile zum Jahresabschluss. Kleine Unternehmen hingegen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Jahresabschluss erstellen. 

Der Jahresabschluss ist die Grundlage für zukünftige Planungen und Entscheidungen im Unternehmen. In ihm müssen alle

  • Vermögensgegenstände

  • Rechnungsabgrenzungsposten

  • Aufwendungen

  • Erträge

ausgewiesen werden. Er muss außerdem den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und der Bilanzierung entsprechen. Zwischen den Aktiva und Passiva dürfen keine Saldierungen vorgenommen werden. Zudem muss der Jahresabschluss vom persönlich haftenden Gesellschafter unterzeichnet und dann zehn Jahre lang aufbewahrt werden. 

Wer muss den Jahresabschluss erstellen?

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen und Kaufleute, die der Pflicht zur doppelten Buchführung unterliegen, einen Jahresabschluss erstellen. Darunter zählen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Einzelkaufleute können vom Erstellen des Jahresabschlusses in folgendem Fall befreit werden: 

Wenn Einzelkaufleute an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlös und 60.000 Euro Jahresüberschuss erwirtschaftet haben, müssen sie nicht bilanzieren und demnach auch keinen Jahresabschluss erstellen. 

Zudem müssen Freiberufler und Kleingewerbetreibende keinen Jahresabschluss im Sinne des HGB erstellen. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, eine einfache Buchführung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu führen. 

Die Kanzlei Gernoth am Standort Deggendorf hilft und berät Unternehmen beim Jahresabschluss. 

Was muss ein Jahresabschluss beinhalten?

Laut dem Handelsrecht besteht ein Jahresabschluss mindestens aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Je nach der Rechtsform kommen noch weitere Bestandteile hinzu. Bei Kapitalgesellschaften muss dem Jahresabschluss zum Beispiel zusätzlich ein Lagebericht beigefügt werden. In einigen Fällen kann auch eine Eigenkapitalveränderungsrechnung oder eine Segmentberichterstattung angefordert werden. 

Wie wird der Jahresabschluss erstellt?

Schritt 1: 

Zunächst müssen alle Unterkonten und Hauptkonten abgeschlossen werden. Alle Geschäftsvorfälle des Unternehmens werden bei der Buchhaltung in verschiedene Unterkonten gebucht. Das dient der Übersicht. Beim Jahresabschluss werden die Unterkonten im zugehörigen Hauptkonto zusammengeführt. Dort werden dann die Salden der Konten gezogen und in die Bilanz übertragen.  

Schritt 2: 

Im nächsten Schritt wird eine Abschlussübersicht erstellt. Es sind alle Anfangs- sowie Endbestände übersichtlich aufgelistet und nach Bestands- und Erfolgskonten gegliedert. Das Finanzamt fordert häufig diesen Abschlussbericht neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ein.

Schritt 3: 

Der letzte Schritt besteht darin, den Jahresabschluss fertigzustellen. Dabei handelt es sich um einen formalen Handlungsschritt, der je nach Unternehmensform vom Gesellschafter, vom Aufsichtsrat oder einem anderen gesellschaftlichen Vertreter vollzogen wird.

Bei verschiedenen Unternehmen ist es erforderlich, eine Zwischenberichterstattung vorzunehmen. Der Jahresabschluss wird zur Prüfung vorgelegt, bei Aktiengesellschaften zum Beispiel erfolgt die Prüfung durch den Aufsichtsrat. Wird der Jahresabschluss durch die Prüfer gebilligt, ist von der Feststellung die Rede.

Bei allen Schritten der Erstellung eines Jahresabschlusses kann die Kanzlei Gernoth am Standort Deggendorf unterstützen. 

Welche Fristen gelten für den Jahresabschluss?

Die Frist, bis zu der der Jahresabschluss vorliegen muss, ist von der Rechtsform abhängig. Bei Kapitalgesellschaften ist außerdem die Unternehmensgröße ausschlaggebend. Laut des Handelsgesetzbuchs muss der Jahresabschluss „[…] innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit […]“ aufgestellt werden.

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Zeitraum von 6 bis 9 Monaten als „ordnungsmäßig“. Das bedeutet, dass der Jahresabschluss für ein Geschäftsjahr bis spätestens 9 Monate nach dem Ende der Geschäftsperiode vorliegen sollte. 

Als Faustregel gilt, dass die Frist, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Jahresabschlusses eingehalten werden muss, der Frist der Abgabe der Steuererklärung entspricht. Als Stichtag für die Angaben zum abgelaufenen Jahr gilt hier jeweils der 31. Juli des jeweils aktuellen Jahres.

Die Publizitätspflicht: Den Jahresabschluss veröffentlichen

Sorgfalt ist ein wichtiges Kriterium, auf das Unternehmen beim Erstellen des Jahresabschlusses achten müssen. Einige Rechtsformen sind dazu verpflichtet, ihre Abschlussbilanz zu veröffentlichen. Das wird als Offenlegungspflicht bezeichnet und führt dazu, dass betroffene Betriebe ihre festgestellten Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger offenlegen müssen. Die gesamte Öffentlichkeit kann so die veröffentlichten Jahresabschlüsse, Bilanzen und GuV-Rechnungen einsehen. 

Wer muss den Jahresabschluss veröffentlichen? 

Folgende Betriebsformen sind dazu verpflichtet, den Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister zu veröffentlichen: 

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)

  • Eingetragene Genossenschaften

  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG)

  • Große Personenhandelsgesellschaften, Einzelkaufleute, wirtschaftliche Vereine, öffentlich-rechtliche Rechtsträger als Kaufleute

  • Banken

  • Versicherungsunternehmen

  • Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften

Unternehmen, die sich nicht selbst mit der doppelten Buchhaltung auseinandersetzen möchten oder zu wenige Kenntnisse haben, können diese Aufgabe an Steuerberater oder Bilanzbuchhalter abgeben. Die Ausarbeitung, die Weiterleitung und die Veröffentlichung für Betrieben aller Größen können erledigt werden. Bei diesen Schritten kann die Kanzlei Gernoth am Standort Deggendorf aushelfen.