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Internationales Steuerrecht einfach erklärt

Das Internationale Steuerrecht umfasst grundsätzlich die Gesamtheit der Normen des in Deutschland gültigen Steuerrechts mit internationalem, grenzüberschreitendem Bezug. Wesentliche Bestandteile des Internationalen Steuerrechts sind neben verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen (kurz DBA) auch Vorschriften des EU-Rechts sowie das Außensteuergesetz. Das Internationale Steuerrecht wird oftmals auch synonym mit dem sog. Außensteuerrecht verwendet.

Gegenstände des Internationalen Steuerrechts

Das Internationale Steuerrecht befasst sich mit verschiedenen Fallkonstellationen, hierzu gehören unter anderem sog. Outbound und Inbound-Fälle. Von einem Outbound Fall ist dann die Rede, wenn ein Steuerinländer Einkünfte aus dem Ausland einfährt. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn Herr x mit Wohnsitz in Deggendorf sein Ferienhaus in Bordeaux vermietet. Da Herr x hierdurch Einkommen erzielt, muss dieses naturgemäß versteuert werden. Es gilt das sog. "Welteinkommensprinzip", d.h. Herr x muss sein gesamtes 'Welteinkommen', zu denen selbstverständlich auch die Miete im französischen Ausland gehören, im Inland (also Deutschland) versteuern.

Anders verhält es sich bei den sog. Inbound-Fällen: Hier sind Steuerausländer mit Einkünften aus Deutschland Gegenstand des Steuerrechts. Dies liegt bspw. dann vor, wenn Frau y mit Wohn- und Arbeitssitz in Wien über das Vermieten einer Wohnung in Berlin Einkünfte im deutschen Inland einfährt.

Zusammengefasst verhält es sich demnach wie Folgt: Outbound Fall: Inländer mit Auslandsaktivitäten > unbeschränkte Steuerpflicht Inbound Fall: Ausländer mit Inlandsaktivitäten > beschränkte Steuerpflicht Worin der Unterschied zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht besteht, soll im Folgenden erklärt werden.

Arten der Steuerpflicht

Wie die beiden oben genannten Beispiele zeigen, gibt es zwei Arten von Steuerpflichten im Internationalen Steuerrecht: Die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht.

Erstere bezieht sich auf

1) natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben sowie

2) juristische Personen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben.

All jene Personen sind dazu verpflichtet, ihr Welteinkommen in Deutschland zu versteuern.

Im Vergleich hierzu bezieht sich die beschränkte Steuerpflicht auf natürliche oder juristische Personen, die weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im deutschen Inland haben, jedoch gewisse Einkünfte im Inland beziehen. Hierzu zählen bspw. Einkünfte aus Gewerbebetrieben, selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung.

Gesetzliche Grundlagen

Im internationalen Kontext und der grenzüberschreitenden Arbeit kann es, insbesondere was die Besteuerung natürlicher Personen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften betrifft, zu gewissen steuerrechtlichen Problemen kommen. Eines der Grundprobleme des Internationalen Steuerrechts ist es nämlich, die sog. Doppelbesteuerung und Minderbesteuerung zu vermeiden.

Doppelbesteuerung, Quellensteuer und Minderbesteuerung

Doppelbesteuerung

Derselbe Steuerpflichtige mit denselben Einkünften ist gleichzeitig in zwei oder mehr Ländern steuerpflichtig.

Beispiel für Doppelbesteuerung

Herr Mustermann hat seinen Wohnsitzt sowie gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, bezieht jedoch Einkünfte aus Italien. Deutschland besteuert Herr Mustermanns Einkünfte gemäß dem Welteinkommensprinzip, jedoch fällt in Italien gleichzeitig die Quellensteuer an. Hier liegt nun eine klassische Konkurrenz unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht vor.

Wie ist dies nun zu lösen? Doppelbesteuerung kann bspw. durch eine Steueranrechnung, Freistellung sowie Steuerabzug vermieden werden. Jene drei Techniken können unter den drei folgenden Normen angewendet werden: 1) einseitige Regelungen, 2) zweiseitige Regelungen (DBA), 3) multilaterale Regelung (EU-Recht).

Quellensteuer

Ertragssteuer auf Einkünfte, die direkt an der Quelle der Auszahlung von Leistungen abgezogen und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Die Quellensteuer gilt als Vorauszahlung auf die entsprechende Ertragssteuer.

Minderbesteuerung

Unzulässige Ausnutzung unterschiedlicher Belastungsunterschiede, mit dem Ziel einer Steuerreduzierung.

Beispiel für Minderbesteuerung

Frau Musterfrau, eigentlich mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalts in Deutschland, verlegt ihren Wohnsitz (& gewöhnlichen Aufenthaltsort) in das Niedrigsteuerland Liechtenstein, fährt jedoch weiterhin Einkünfte aus Deutschland ein. Grund für das Verlegen des Wohnsitzes ist es, der unbeschränkten Steuerpflicht der BRD zu entgehen. Durch den Wohnsitz im Niedrigsteuerland Liechtenstein werden die Einkünfte zu einem niedrigeren Steuersatz als in Deutschland besteuert. Da ihr einziger Grund für den Umzug im Umgehen der hohen Besteuerung auf Seiten Deutschlands besteht, handelt es sich hierbei um eine missbräuchliche Steuergestaltung. Um zu gewährleisten, dass es weder zu Doppelbesteuerung noch Minderbesteuerung kommt, hat die EU gesetzliche Regelungen geschaffen - Eine hiervon ist das sog. Doppelbesteuerungsabkommen (kurz DBA)

Doppelbesteuerungsabkommen

Bei den sog. Doppelbesteuerungsabkommen handelt es sich um individuelle Abkommen zwischen Staaten. Um zu klären, welchem Staat das Recht auf Besteuerung zusteht und welchem nicht, werden die DBA zu Rate gezogen. Grundlage und Muster dieser individuell ausgehandelten Abkommen ist das OECD Abkommen.

Liste der wichtigsten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten:

  • Frankreich, Belgien, Spanien, Portugal, (England), (Schweiz), Tschechien: Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen
  • Italien, Niederlande, Dänemark, Schweden: Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe (einschl. Informationsaustausch)

Das Außensteuergesetz

Ein weiteres Instrument des Internationalen Steuerrechts ist das sog. Außensteuergesetz (kurz AStG). Hierbei handelt es sich um ein Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen, um unangemessene Steuervorteile aus der Nutzung internationaler Steuergefälle zu verhindern. Ziel des Außensteuergesetzes ist es demnach, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wiederherzustellen und damit Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

EU-Recht und Steuerpolitik

Die Steuerpolitik in der Europäischen Union spaltet sich in zwei Bereiche: Die direkte Besteuerung (für die ausschl. die Mitgliedstaaten zuständig sind) und die indirekte Besteuerung, die den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr betrifft. Hinsichtlich der direkten Besteuerung hat die EU einige harmonisierende Normen festgelegt.

In Bezug auf die indirekte Besteuerung koordiniert und vereinheitlicht die EU außerdem die Bestimmungen zum Mehrwert- und Verbrauchssteuerrecht. Sie sorgt somit dafür, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht etwa durch unterschiedliche Steuersätze und Steuerregelungen verfälscht wird. So wird gewährleistet, dass sich einzelne Länder Vorteile gegenüber anderen Mitgliedstaaten verschaffen.

Beispiele für Regelungen indirekte Steuern betreffend:

1. Mehrwertsteuer

  • gemeinsames Mehrwertsteuersystem sowie die Einigung auf einen Mehrwertsteuersatz von mind. 15%
  • Befreieung von Zollabgaben
  • Erstattung der MwSt. an Steuerpflichtige, die in einem anderen EU-Land ansässig sind
  • ...

2. Verbrauchssteuern

  • Verbrauchssteuern auf Tabakwaren
  • Vorschriften zur Besteuerung von Alkohol
  • Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
  • ...

3. Steuerbefreiungen

  • für vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel
  • für endültige Einfuhr persönlicher Gegenstände

Prinzipien zur Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse

Neben den genannten nationalen wie EU-rechtlichen Regelungen die Besteuerung betreffend, existieren gewisse Prinzipien zur Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse einzelner Staaten. Jene Prinzipien sind ebenfalls Teil des Internationalen Steuerrechts, sie sollen gewährleisten, dass Überschneidungen gegenseitiger Steueransprüche gar nicht erst entstehen bzw. gemildert werden.

Die wichtigen Prinzipien des Internationalen Steuerrechts im Überblick

Souveränitätsprinzip: Souveräne Staaten sind in der Ausübung ihrer Steuergewalt und in der Festlegung der Steueransprüche autonom.

Universalitätsprinzip & Territorialitätsprinzip: Diese beiden Prinzipien regeln den Umfang des Steueranspruches, den ein Staat für ein bestimmtes Steuergut geltend machen kann. Hier kommen erneut die Begriffe beschränkte (Territorialitätsprinzip) und unbeschränkte (Universalitätsprinzip) Steuerpflicht ins Spiel.

Nationalitätsprinzip & Wohnsitzstaatprinzip: Ist die unbeschränkte Steuerpflicht an die Nationalität gebunden, handelt es sich um das Nationalitätsprinzip. Knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht dagegen an die Merkmale a) Wohnsitz und b) gewöhnlicher Aufenthalt, spricht man vom Wohnsitzstaatprinzip.

Wohnsitzprinzip & Ursprungsprinzip: Diese Prinzipien regeln die Begrenzung der Steueransprüche zwecks Vermeidung/ Milderung der Doppelbesteuerung bei Einkommens- und Vermögensteuern. Das Wohnsitzprinzip besagt, dass die Erfassung eines Steuerguts grundsätzlich im Wohnsitzstaat erfolgt - Ganz unabhängig davon, in welchem Staat dieses Steuergut entstanden ist. Das Ursprungsprinzip (auch Quellenstaatprinzip) kommt dann zur Anwendung, wenn die Erfassung des Steuergutes in dem Staat erfolgt, in dem das Steuergut entstanden ist. (Vgl. hierzu auch Quellensteuer)

Bestimmungslandprinzip & Ursprungslandprinzip: Regeln die Begrenzung der Steueransprüche bei indirekten Steuern (bspw. Umsatzsteuer). Wird dem Bestimmungsland also bei grenzüberschreitendem Warenverkehr das Recht auf Erhebung einer allgemeinen und/ oder speziellen Verbrauchssteuer zugewiesen, so folgt diese Zuteilung dem Bestimmungslandprinzip. Wird dagegen dem Ursprungslang das Besteuerungsrecht zugewiesen, spricht man vom Ursprungslandprinzip. Derzeit existiert im Europäischen Binnenmarkt eine Art Mischsystem, dies soll sich jedoch künftig ändern.

Freistellungsprinzip & Anrechnungsprinzip: Diese beiden Prinzipien finden sich im Kontext des Wohnsitzstaates in Zusammenhang mit der Doppelbesteuerung von Steuern und Einkommen. Ersteres besagt dabei, dass der Wohnsitzstaat die dem Quellenstaat zugeteilten Steuergüter von der inländischen Besteuerung freistellt. Das Anrechnungsprinzip bedeutet dagegen, dass der Wohnsitzstaat zwar einerseits das Besteuerungsrecht des Quellenstaates akzeptiert, jedoch nicht auf sein eigenes Recht auf Besteuerung verzichtet.