Oops, an error occurred! Code: 2024042606003790065d01

Gernoth informiert: Wissenswertes zum Gesellschaftsvertrag

Was ist ein Gesellschaftsvertrag

Bei einem Gesellschaftsvertrag handelt es sich in erster Linie um einen Vertrag, der zwischen zwei (oder mehr) Gesellschaftern bei einer Unternehmensgründung abgeschlossen wird. In diesem Vertrag sind die Rechtsgrundlagen der Gesellschaftsform festgelegt. Damit dient er als verlässliche Grundlage für geschäftliche Entscheidungen.

Grundsätzlich entsteht jede Gesellschaft MIT und DURCH den Gesellschaftsvertrag, denn nur mit ihm kann das neu gegründete Unternehmen am Geschäftsverkehr teilhaben und wirtschaftlich agieren. Zudem verpflichten sich die Gesellschafter mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags zur Erreichung eines gemeinsamen (Unternehmens-)Zwecks.

Wann wird ein Gesellschaftsvertrag benötigt?

Gesellschaftsverträge sind für Kapitalgesellschaften wie die GmbH Pflicht und müssen notariell beurkundet werden. Nur so erhält er Gültigkeit.

Neu gegründete Personengesellschaften wie GbRs, OHGs oder KGs sind dagegen nicht dazu verpflichtet, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch für jede Gesellschaftsform einen derartigen Vertrag zu erstellen, da dieser alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Teilhaber regelt - das macht ihn insbesondere in Konfliktsituationen oder im Streitfall zu einem wichtigen Element, welches den Beteiligten zusätzliche Rechtsicherheit verschafft

Kosten für einen Gesellschaftsvertrag

  • Kosten für das Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags beim Anwalt: im Schnitt 1.000€
  • Kosten für die Beurkundung des Vertrags beim Notar: zwischen 125€ und 250€ (zwei und mehr Gesellschafter)

Inhalt eines Gesellschaftsvertrags

Zur Gültigkeit eines jeden Gesellschaftsvertrag müssen, gleich welcher Rechtsform, bestimmte standardisierte Inhalte Teil der vertraglichen Vereinbarung sein. Zu diesen unverzichtbaren Pflichtinhalten eines Gesellschaftsvertrags gehören neben der Festlegung eines gemeinsamen Zwecks (da dieser das zentrale Element der Gesellschaft darstellt) auch das Innenverhältnis sowie Außenverhältnis der Gesellschafter.

Innenverhältnis: Das Innenverhältnis regelt die Beziehungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern sowie zwischen den Gesellschaftern und den Geschäftsführern des Unternehmens.

Außenverhältnis: Das Außenverhältnis regelt dagegen die Beziehungen der Gesellschaft zu gesellschaftsfremden Dritten, also Geschäftspartnern. Während das Innenverhältnis durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt wird, gelten für das Außenverhältnis zwingende gesetzliche Vorschriften. Wichtig zu wissen ist auch, dass eine Gesellschaft im Außenverhältnis erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht - und nicht etwa durch die bloße Errichtung eines Gesellschaftsvertrags. Im Vertragsrecht wird in erster Linie aufgrund des Verkehrsschutzes zwischen Innen- und Außenverhältnis unterschieden. Erst wenn eine Gesellschaft auch nach außen hin wirksam geworden ist, gilt das Gesellschaftsrecht in vollem Umfang - was somit auch die Haftung betrifft.

Neben diesen beiden Pflichtinhalten gehören auch der Sitz und die Dauer der Gesellschaft, die von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen bzw. Kapitalanteile sowie Angaben zur Geschäftsführung und Vertretung zu den zwingenden Elementen eines Gesellschaftsvertrags. Ebenso Angaben zur Gewinn- und Verlustbeteiligung, zum Stimmrecht, Auflösungsgründe und Nachfolgeregelungen zum festen Repertoire eines derartigen Vertrags. Je nach Gesellschaftsform, ob Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft kommen zusätzliche Abschnitte bzw. Bestimmungen hinzu.

Gesellschaftsvertrag GmbH

Das Wichtigste vorab: grundlegende Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) werden im GmbH-Gesetz (GmbHG) formuliert. So heißt es in etwa, die Satzung einer GmbH muss a) den Geschäftszweck der Gesellschaft, b) die Firma und den Sitz der Gesellschaft, c) die Höhe des eingezahlten Stammkapitals und d) die Zahl der Nennbeträge der Geschäftsanteile enthalten. In der Praxis weist der Gesellschaftsvertrag jedoch weit mehr Elemente auf, wie in etwa Angaben zu den Organen der Gesellschaft, Quoren für Gesellschafterbeschlüsse, Regelungen zur Gesellschafterversammlung hinsichtlich Beschlussfähigkeit, Fristen etc., Regelungen zum Jahresabschluss und der Gewinnausschüttung sowie Sonderregelungen bei Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters.

Gesellschaftsvertrag GbR, OHG und KG

Im Gegensatz zu einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss bei der GbR kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Hier genügt in der Regel eine mündliche Absprache - weshalb auch keine festgelegten Inhaltsbestimmungen gelten. Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) benötigen ebenso wenig wie GbRs keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Nichtsdestotrotz ist es aus unserer Sicht aus den eingangs genannten Gründen empfehlenswert, dennoch eine schriftliche Vereinbarung aufzusetzen.

Zu den wichtigen Bestandteilen eines Gesellschaftsvertrags für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehören die Anteilshöhe der einzelnen Gesellschafter, Angaben zur Gewinnverteilung und zum Umfang der Arbeitsleistung der Gesellschafter und deren Urlaubsanspruch, Regelungen für den Krankheitsfall, Angaben zur Geschäftsführung sowie dessen Befugnissen und Vereinbarungen in Sachen Kündigung des Gesellschaftsvertrags und die Salvatorische Klausel.

Salvatorische Klausel

Die Salvatorische Klausel dient in erster Linie dazu, die Unwirksamkeit eines Vertrags zu verhindern, wenn lediglich ein einziger Bestandteil unwirksam bzw. rechtswidrig ist. In Standardverträgen ist diese Klausel zwar nicht notwendig, dennoch aber sinnvoll. Andernfalls besteht die Gefahr der Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrags.

Änderungen am Gesellschaftsvertrag

Je länger ein Unternehmen besteht, desto größer ist die Chance, dass Anpassungen im Gesellschaftsvertrag notwendig werden. Eine Änderung der im Vertrag vereinbarten Absprachen ist daher problemlos möglich. Wichtig zu wissen ist hier, dass eine jede Änderung im Gesellschaftsvertrag per Gesellschafterversammlung (mit den notwendigen Mehrheiten) beschlossen werden muss und erneut eine notarielle Beurkundung sowie Meldung an das Handelsregister erfolgen muss.

Eintritt neuer Gesellschafter/ Anteilseigner

Eine Änderung des bestehenden Gesellschaftsvertrags muss bspw. dann vorgenommen werden, wenn ein neuer Gesellschafter eintritt bzw. ein alter Gesellschafter aus dem Verhältnis ausscheidet. Dies kommt insbesondere bei Start-Ups häufig vor, da diese gerade in der Anfangszeit stets auf Investorensuche sind, um strategische Partner ins Boot zu holen.

Kapitalerhöhung

Sollte ein neuer Gesellschafter in das bestehende Unternehmen einsteigen, so bringt dieser in der Regel immer auch neues Kapital mit in die Gesellschaft ein. Dementsprechend ändert sich das Stammkapital und die auf die Gesellschafter entfallenden Anteile.

Änderung des Geschäftszwecks Weiterhin kann auch eine Änderung des Geschäftszwecks eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags bewirken.

Neuer Sitz der Gesellschaft

Dasselbe gilt für den Fall, dass der Geschäftssitz verlagert wird.

Sonstige Verträge neben dem Gesellschaftsvertrag

  • Geschäftsordnung: enthält weiterführende Bestimmungen für die Geschäftsführer und deren Handlungsbefugnisse
  • Geschäftsführervertrag
  • Beteiligungsvertrag: kommt insbesondere beim Einstieg neuer Investoren zum Einsatz

Muster Gesellschaftsvertrag GmbH/ GbR

§ 1 Firma, Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet: Mustermann und Musterfrau GmbH.

Sitz der Gesellschaft: Musterstadt.

§2 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist ....

§3 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf die Dauer von ... errichtet.

§4 Stammkapital, Stammeinlagen und Anteilseigner

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000€.

Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

A Herr Mustermann eine Stammeinlage im Nennbetrag von ...

B Frau Musterfrau eine Stammeinlage im Nennbetrag von ...

§5 Geschäftsführer

Die Gesellschaft hat ... Geschäftsführer.

Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäfts-führerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss.

§6 Vertretung der Gesellschaft

§7 Geschäftsführung

§8 Gesellschafterbeschlüsse

§9 Gesellschafterversammlung Einberufung

§10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

§11 Gewinnverteilung

§12 Gesellschafterveränderungen

Übertragung von Geschäftsanteilen

Austrittsrecht

Ausschluss

Tod eines Gesellschafters

Durchführen des Ausscheidens

§13 Abfindung

§14 Wettbewerbsverbot

§15 Schlussbestimmungen

§16 Salvatorische Klausel