Der Gesellschaftsvertrag – Worauf müssen Gesellschafter beim Abschluss eines Vertrages achten?
1. Gesellschaftsvertrag – Was ist das genau?
Ein Gesellschaftsvertrag ist die Basis bei der Entstehung einer Gesellschaft. Denn nur mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags entsteht zwischen den Gesellschaftern eine Bindung an rechtliche Pflichten, die zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks verpflichten.
Wie genau das Erreichen des Zwecks zu fördern ist, bestimmt der Gesellschaftsvertrag. In diesem Vertrag werden für die gemeinsamen Interessen Wege und Maßnahmen festgelegt, diese umzusetzen. Es entsteht eine konkrete Organisation. Gerade für Konfliktsituationen stellt der Gesellschaftsvertrag damit ein wichtiges Element im Bereich des Gesellschaftsrechts dar.
2. Welche Rechtsform benötigt einen Gesellschaftsvertrag?
Genau genommen benötigt jede Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag. Denn ohne diesen kann die Gesellschaft nicht entstehen und auch keine Handlungen im Rechtsverkehr vornehmen.
Schaut man sich die einzelnen Gesellschaftsformen im Detail an, gibt es folgende Unterschiede hinsichtlich der Notwendigkeit und der Aufsetzung eines Gesellschaftsvertrags.
GbR
Die einfachste Form eines Gesellschaftsvertrags wird bei der Gründung einer GbR verwendet. Hierbei gilt die sogenannte Formfreiheit, was z.B. bedeutet, dass kein schriftlicher Vertrag vorliegen muss und bereits die mündliche Vereinbarung gilt. Zudem kann der Gesellschaftervertrag der GbR frei nach den Bedürfnissen der Partner ausgestaltet werden und somit individuell auf deren Verhältnis angepasst werden.
Wichtige Punkte im Gesellschaftsvertrag der GbR:
- Festlegung der Höhe des Anteils jedes Gesellschafters an der Gesellschaft
- Verteilung des Gewinns
- Regelung von Vorabentnahmen durch Gesellschafter
- Festsetzung Urlaubsanspruch und Arbeitsleistung
- Festlegung des Umgangs im Krankheitsfall
- Geschäftsführung und Befugnisse
- Festlegung der Mehrheiten für Beschlüsse
- Regelungen im Falle einer Kündigung des Gesellschaftsvertrags und deren Folgen
GmbH
Für andere Rechtsformen und besonders Kapitalgesellschaften wie die GmbH bedarf es einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, der bestimmte Voraussetzungen oder Vorgaben mit sich bringen und erfüllen muss. Dazu muss de Vertrag von einem Notar beurkundet werden um am Ende in wirksam zu werden.
Pflichtbestandteile im Gesellschaftsvertrag der GmbH:
- Sitz der Firma und der Gesellschaft
- Geschäftszweck bzw. Gegenstand der Unternehmung
- Festlegung des Stammkapitals (mindestens 25.000 Euro)
- Festlegung der Geschäftsanteile und der Nennbeträge die jeder Partner gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt
Wichtig ist bei der Gründung der GmbH allerdings auch, dass Sie bereits vor Abschluss des Vertrags als Gesellschafter haftbar sind und daher vorab alle Risiken und Gefahren abwägen, die mit der Gründung einhergehen können. Denn sollte der Gesellschaftsvertrags nicht ordnungsgemäß abgeschlossen sein, bewegen Sie sich permanent im Bereich der vollumfänglichen Haftung.
3. Warum ist ein Gesellschaftsvertrag wichtig?
Wie bereits oben erwähnt, müssen in einem Gesellschaftsvertrag gewisse Regelungen für die Gesellschafter sowie zwischen Ihnen getroffen werden. Denn sollte es je zu einem Streitfall kommen, regelt der Gesellschaftsvertrag dem Willen der Gesellschafter nachzukommen.
Wird ein Gesellschaftsvertrag also nachlässig oder unvollständig verfasst, so müssen im Falle eines Streits die noch offenen Fragestellungen versuchsweise ergänzt werden. Dies führt oft zu Lasten der eigentlichen Intention der Gesellschafter und es müssen nachträglich Regelungen getroffen werden, die zusätzliche, ungewollte Pflichten mit sich führen, die man zu Beginn verhindern wollte.
Genauer gesagt: Werden im Vertrag keine ausreichenden Regelungen getroffen, so gilt das Gesetz. Dieses regelt allerdings allgemeine Sachverhalte und nicht die auf jene Gesellschaft zugeschnittenen Situationen.
4. Häufige Regelungen in Gesellschaftsverträgen
Der Kern einer Gesellschaft, egal ob GbR, OHG, UG oder GmbH, ist der Gesellschaftsvertrag. Wie angesprochen, gilt findet das Gesetz nur dort Anwendung, wo ein Sachverhalt nicht im Vertrag geregelt ist. Denn es gilt bei allen die Gestaltungsfreiheit.
Die wichtigsten Punkte und Pflichtinhalte der Gesellschaftsverträge wurden bereits angesprochen. Doch sollten darüber hinaus noch weitere Regelungen in gängigen Gesellschaftsverträgen getroffen werden. Dazu zählt u.a. Regelung des Unternehmensgegenstandes, des Geschäfts- und Tätigkeitszweigs. Dies führt dazu, dass besagt Tätigkeitsfelder beispielsweise nicht ohne Mitwirkung der Gesellschafter geändert werden können.
Weitere zusätzliche Regelungen eines Gesellschaftsvertrags
- Festlegung der Leistungen der Gesellschafter sowie Art und Ausgestaltung derer
- Verschwiegenheitspflichten
- Regelung der Beteiligung an Gewinnen und Verlusten
- Sonderrechte und –pflichten
- Regelungen im Falle eines Austritts eines Gesellschafters
- Regelung der Geschäftsführung
- Bestimmung eines Vertreters nach Außen
- Festlegung der Abfindung
- Regelung des Zustandekommens von Entscheidungen
- u.v.m.
Besonders zu beachten ist bei GmbH und UG die Regelung der Rechte der Gesellschafter und Geschäftsführer. Denn Geschäftsführer müssen nicht zwingend auch Gesellschafter sein. Es empfiehlt sich daher, festzulegen, inwiefern Gesellschafter noch genügend Einfluss haben und Kontrolle über die Geschäftstätigkeit, die ansonsten dem Geschäftsführer obliegt.
5. Vornehmen von Änderungen am Gesellschaftsvertrag
Grundsätzlich kein ein Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Besonders wenn sich persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse in der Gesellschaft verändert können Vertragsanpassungen dahingehend sehr wichtig sein. Dies gilt meist für Personengesellschaften.
Notwendig ist bei Änderungen, dass all diejenigen mitwirken, die auch bei der Ersterstellung des Vertrages beteiligt waren.
Aufgrund der Gestaltungsfreiheit ist es dann auch möglich, zukünftige Änderungen des Vertrages auch über gewisse Mehrheitsentscheide regeln zu können. Besonders bei größeren Gesellschafterkreisen ermöglicht dies eine bessere Handlungsfähigkeit, da Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung schneller und einfacher vorgenommen bzw. durchgesetzt werden können. Das Blockieren einzelner Beschlüsse durch bestimmte Gesellschafter kann somit umgangen werden.
6. Typische Fehler beim Gesellschaftsvertrag
- Häufig werden keine oder keine sinnvollen Regelungen zum Ausscheiden und der Abfindung eines Gesellschafters getroffen. Oftmals bemerkt man dies erst im Streitfall, also in einer Situation, wenn ohnehin keine Partei bereit ist Abstriche zu machen.
- Die Form ist entscheidend. Viele Gesellschaftsverträge werden als nichtig erklärt aufgrund Ihrer Formunwirksamkeit. Dies kann im Nachhinein nicht mehr rückgängig gemacht werden und birgt enorme Haftungsrisiken
Nicht das Richtige?