Oops, an error occurred! Code: 202404230200489f6209be

Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus den Rechtsformen GmbH und Kommanditgesellschaft (KG). Für die Gründung muss zunächst eine GmbH gegründet werden, welche anschließend Teil der GmbH & Co. KG wird. Die Beziehung der Gesellschafter untereinander regelt ein Gesellschaftsvertrag. Ein Überblick über Inhalte und Besonderheiten des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG.

GmbH & Co. KG Definition

Die Abkürzung GmbH & Co. KG steht für Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft. Es handelt sich um eine Personengesellschaft, bei der natürliche Personen nur begrenzt haften. Die GmbH übernimmt die Rolle als persönlich haftender Gesellschafter. Gleichzeitig beteiligen sich Kommanditisten an der GmbH & Co. KG, die in der Regel auch Gesellschafter der GmbH sind. Kommanditgesellschaften bestehen gewöhnlich aus mindestens einem Komplementär, der mit seinem gesamten Vermögen haftet und mindestens einem Kommanditisten als natürlich Person, der nur mit einer bestimmten Haftsumme haftet. Bei einer GmbH & Co. KG verantwortet mit einer GmbH eine Kapitalgesellschaft die Vollhaftung. Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft hat immer der Komplementär inne. Bei einer GmbH & Co. KG ist das die GmbH, sie muss daher einen Geschäftsführer einstellen. Die GmbH & Co. KG ist ideal für Handelsunternehmen, die sich eine Kommanditgesellschaft (KG) als Rechtsform wünschen, jedoch das private Risiko der Haftung des Komplementärs beschränken wollen.

Gewerblich geprägte oder vermögensverwaltende GmbH & Co. KG

Nach der gesetzlichen Definition liegt ein Gewerbebetrieb nur dann vor, wenn eine Betätigung selbstständig und nachhaltig sowie mit der Absicht Gewinn zu erzielen ausgeübt wird. Man spricht von einer sogenannten gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie übt keine echte, originär gewerbliche Tätigkeit aus,
  • persönlich haftende Gesellschafter sind ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften und
  • nur diese Kapitalgesellschaften oder Personen, die nicht selbst Gesellschafter der KG sind, sind zur Geschäftsführung befugt.

Eine solche Gesellschaft erzielt dann unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Diese unterliegen der Gewerbesteuer.

Die GmbH & Co. KG kann aber auch andere, also nicht gewerbliche Einkünfte erzielen, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung. Voraussetzung ist, dass neben der GmbH auch eine natürliche Person Komplementärin ist und die GmbH & Co. KG nicht selbst originär gewerblich tätig ist. Man nennt dies eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Laut Gesetz liegt eine Vermögensverwaltung dann vor, wenn nur Vermögen genutzt wird, beispielsweise indem Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Bedeutung und Form des Gesellschaftsvertrags

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer GmbH & Co. KG um zwei separate Gesellschaften. Es gibt daher zwei Gesellschaftsverträge, einen für die Komplementär-GmbH und einen für die KG. Der Gesellschaftsvertag für die Komplementär-GmbH orientiert sich an den Richtlinien für einen normalen GmbH-Gesellschaftsvertrag. Viel wichtiger für die GmbH & Co. KG ist jedoch der Gesellschaftsvertrag der KG. Er regelt alle wichtigen Rechtsverhältnisse und Vertragsbeziehungen der Gesellschafter, also der einzelnen Kommanditisten und des Komplementärs, also der GmbH, untereinander. Alle Rechten und Pflichte der Gesellschafter werden im Detail geregelt. Der Gesellschaftsvertrag einer KG bedarf keiner besonderen Form. Er kann somit auch mündlich abgeschlossen werden. Allerdings birgt ein mündlich geschlossener Gesellschaftsvertrag eine große Rechtsunsicherheit und sollte schon aus steuerrechtlichen Gründen vermieden werden. Ohne schriftlichen KG-Gesellschaftsvertrag greifen die gesetzlichen Normen des HGB, die oftmals nicht interessengerecht für die Kommanditisten sind. Ein ausführlicher schriftlicher Gesellschaftsvertrag kann zudem langjährige Gesellschafterstreitigkeiten vermeiden.

Gründung der GmbH & Co. KG

Bei der Gründung spielt der Gesellschaftsvertrag eine wichtige Rolle. Die Gründung der KG setzt die Existenz der Komplementär-GmbH voraus. Die GmbH muss folglich vor der KG oder mindestens zeitgleich gegründet werden. Zur Errichtung einer GmbH sind 25.000 Euro Stammkapital erforderlich. Durch den Abschluss eines KG-Gesellschaftervertrags zwischen der Komplementär-GmbH und einem oder mehreren Kommanditisten entsteht schließlich die KG. Für die Einlage der Komplementär-GmbH und die Einlagen der Kommanditisten sind keine Mindestbeträge vorgeschrieben. Die GmbH & Co. KG wird im Außenverhältnis wirksam, sobald sie ins Handelsregister eingetragen wird. Grundsätzlich ist die GmbH & Co. KG schon vor der Handelsregister-Eintragung geschäftsfähig. Allerdings haften bis zum Eintrag die Kommanditisten auch mit ihrem Privatvermögen.

Aufbau und Pflichtbestandteile

Im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG regelt typischerweise folgende Punkte:

  • Name der Firma
  • Sitz der Gesellschaft
  • Zweck der Gesellschaft
  • Gesellschafter und Kapitalanteile
  • Konten der Gesellschafter
  • Gewinnverteilung und Gewinnentnahme
  • Geschäftsführung und Vertretung der Geschäftsführung
  • Gesellschafterversammlung, Beschlüsse und Beschlussfassung
  • Veräußerung und Belastung von Kommanditanteilen
  • Vererbung von Kommanditanteilen

Es können aber durchaus noch weitere Sachverhalte festgelegt werden. Dabei dürfen auch Vereinbarungen getroffen werden, die von den Vorschriften des HGB abweichen.

Anmeldung und Eintrag ins Handelsregister

Vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit muss die Firma der GmbH & Co. KG zum Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muss dabei folgendes enthalten:

  • die Namen der Gesellschafter einschließlich Adresse und Geburtsdatum,
  • die Firma,
  • den Sitz,
  • eine inländische Geschäftsanschrift,
  • den Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft,
  • die Höhe der Einlage der Kommanditisten,
  • ggf. Abweichungen von der Vertretungsverhältnissen und
  • den Geschäftszweig

Die Handelsregisteranmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden. Geschäfte, die ein erhebliches wirtschaftliches Gefährdungspotenzial bergen, sollten möglichst erst nach der Eintragung ins Handelsregister durchgeführt werden. Die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen ist erst dann beschränkt. Vor der Eintragung besteht das Risiko, dass die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten, die im Stadium der Vor-GmbH entstanden sind, haften.

Änderungen im Gesellschaftsvertrag

Da der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG keiner Form unterliegt, können Änderungen sogar mündlich vereinbart oder beschlossen werden. Für eine gewisse Rechtssicherheit ist jedoch die schriftliche Abfassung der Änderungen im Vertrag sehr zu empfehlen. Gerade im steuerrelevanten Bereich sollten Änderungen des Vertrags zwingend schriftlich erfolgen. Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Komplementär-GmbH bedürfen überdies der notariellen Beurkundung. Gleiches gilt für Änderungen der Firma, des Sitzes der Gesellschaft, den Eintritt bzw. das Ausscheiden von Gesellschaftern, die Auflösung der Gesellschaft usw.