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Gesellschaftsvertrag der GbR

Der Gesellschaftsvertrag für eine GbR wird meistens kurz als GbR-Vertrag bezeichnet. Er regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und untereinander. Im Gesellschaftsvertrag wird außerdem der Zweck der GbR festgehalten. Das Wichtigste im Überblick.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts – die GbR

Die GbR zählt als Rechtsform zu den Personengesellschaften und muss von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden. Es wird weder Startkapital noch eine Mindesteinlage der Gründer benötigt, allerdings haften alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

GbR-Namensgebung

Die Gesellschafter müssen dem Unternehmen einen Namen geben. Zwar ist die Namensgebung der GbR nicht mehr gesetzlich geregelt, jedoch wird von Ämtern, Behörden und der IHK gefordert, dass die Gründer mit Vor- und Nachnamen in der Unternehmensbezeichnung genannt werden. Bei mehreren Gesellschaftern können auch nur die Nachnamen verwendet werden.

Steuerliche Behandlung

Wie andere Unternehmen auch ist die GbR steuerpflichtig und unterliegt der Buchhaltungspflicht. Bis zu einem Umsatz von 600.000 Euro und 60.000 Euro Gewinn ist eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ausreichend. Die GbR unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, allerdings sind die Gesellschafter für Gewinne, die sie aus dem Betriebsvermögen nehmen steuerpflichtig. Die GbR selbst unterliegt hingegen der Gewerbesteuer. Erzielt die GbR mehr als 50.000 Euro Umsatz oder mehr als 22.000 Euro Gewinn im Jahr, ist sie zudem Umsatzsteuerpflichtig.

Pflicht zum GbR-Vertrag

Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Gesellschaftsvertrag bei der Gründung grundsätzlich nicht Pflicht. Es gelten dann die vorgegebenen Inhalte und Bestimmungen des BGB. Allerdings wird es empfohlen, einen solchen Vertrag aufzusetzen. In bestimmten Fällen ist die Schriftform des GbR-Vertrags jedoch vorgeschrieben. Wenn ein Gesellschafter ein Grundstück oder eine Immobilie in das Unternehmen einbringt, wird beispielsweise ein schriftlicher Vertrag benötigt.

Vorteile des GbR-Vertrags

Ein GbR-Vertrag ist besonders in schlechten wirtschaftlichen Zeiten, Konfliktsituationen, dem Insolvenzfall oder der Auflösung der GbR hilfreich. Dort sind alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Innen- und Außenverhältnis festgehalten. Es handelt sich somit um eine grundsätzliche Vereinbarung für die Geschäftsführung und den Umgang mit künftigen Ereignissen. Einige dringend regelungsbedürftigen Aspekte einer GbR sind im Gesetz nur unzureichend festgelegt. Diese sollten daher unbedingt im GbR-Vertrag ausgestaltet werden:

  • Geschäftsordnung
  • Beschlussfassung
  • Vergütung

Die wichtigsten Vorteile des Gesellschaftsvertrags für die GbR sind:

  1. Konfliktvermeidung
    Es werden Regeln vereinbart, die ein geordnetes Verfahren für die Beschlüsse der Gesellschafter garantieren.
  2. Bewusste Entscheidungen
    Während der GbR-Vertrag entworfen wird, können auch Diskussionen über den Businessplan und die Finanzierung fortgeführt und vertieft werden.
  3. Innenverhältnis ohne Überraschung.
    Die Aufgaben werden diskutiert, definiert und sinnvoll verteilt. Alle Gesellschafter haben so Klarheit über ihre Rechte und Pflichten:
  4. Sicherung des Fortbestandes
    Der GbR-Vertrag bietet Sicherheit und Klarheit in Krisen. Außerdem regelt er die Verteilung von Gewinnen und Verlusten.

Checkliste für die wichtigsten Elemente im GbR-Vertrag

Das BGB gibt Struktur und Inhalte des GbR-Vertrags vor. Folgende Fragen sollten unbedingt im GbR-Gesellschaftsvertrag geklärt werden.

  1. Zweck der GbR – kurze, eindeutige Beschreibung der Tätigkeit
  2. Beiträge der GbR-Gesellschafter
    Die Gesellschafter stellen in der Regel Know-How, Kontakte, Aufträge und Sachleistungen zur Verfügung und arbeiten in der gemeinsamen GbR. Oft kommt es vor, dass die Gesellschafter unterschiedliche Beiträge leisten. Dies sollte im GbR-Vertrag aufgenommen werden.
  3. Aufteilung der Gewinne und Verluste der GbR
    Sind die Beiträge der Gesellschafter unterschiedlich hoch, sollten auch die Gewinne und Verluste proportional aufgeteilt werden.
  4. Geschäftsführung der GbR
    Die Geschäftsführung erfolgt grundsätzlich gemeinsam durch alle Gesellschafter. Sie kann aber auch einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden.
    • Regelungen zu Einzelbefugnissen
    • Verletzung der Geschäftsführer-Pflichten
      Der GbR-Vertrag sollte regeln, ob und wie in einem solchen Fall eine Kündigung möglich ist.
  5. GbR-Gesellschafterversammlung und Geschäftsordnung
    • Vereinbarungen zur Geselschafterversammlung
    • Termine und Anlässe der GbR-Gesellschafterversammlung
    • Einberufung zur Versammlung der GbR-Gesellschafterversammlung
    • Einladung zur Versammlung der GbR-Gesellschafter
    • Beschlussfassung der Gesellschafter
    • Stimmrechte in der GbR-Gesellschafterversammlung
    • Stimmrechte abwesender Gesellschafter
  6. Vergütung der GbR-Gesellschafter
    Generell werden Gesellschafter nur durch Gewinnausschüttungen aus den GbR-Gewinnen vergütet.
    • Privatentnahmen der GbR-Gesellschafter
    • Typische Privatentnahmen
    • Anpassung der Privatentnahmen
    • Privatentnahme im Krankheitsfall
    • Rücklagenbildung bei der GbR
  7. Übertragung von Gesellschaftsanteilen
    Ein Gesellschafter kann seine Anteile nicht verkaufen. Möchte er die Gesellschaft verlassen, bleibt ihm nur die Kündigung.
  8. Kündigung und Kündigungsfristen des GbR-Vertrags
    Der GbR-Vertrag kann durch einen Gesellschafter gekündigt werden. Das Gesetz regelt hierfür die minimalen Anforderungen. Im Gesellschaftsvertrag kann beispielsweise eine Kündigungsfrist vereinbart werden.
    • Kündigung zur "Unzeit"
      Die Gesellschafter versprechen mit dem Gesellschaftsvertrag, den Zweck der Gesellschaft zu fördern und Schaden abzuwenden. Eine kurzfristige Kündigung, die ein Projekt oder die GbR als Ganzes gefährdet, würde dem widersprechen. Dies wäre daher beispielsweise eine Kündigung zur Unzeit und nicht zulässig.
    • Kündigung einer GbR aus "wichtigem Grund"
    • Ausschluss eines GbR-Gesellschafters
  9. Auflösung des GbR-Vertrags
    • Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
    • Auflösung durch Insolvenz

Auflösung der GbR

Laut Gesetz gibt es drei Gründe, die zur Auflösung einer GbR führen können.

  1. Der vereinbarte Zweck ist erfüllt oder dessen Erreichung ist unmöglich geworden
  2. Tod eines Gesellschafters
  3. Auflösung durch Insolvenz

Tod eines Gesellschafters

Um die GbR zu schützen, sollte im GbR-Vertrag eine Lösung für diesen Fall festgehalten werden. Ist es nicht anders im Gesellschaftsvertrag festgehalten, wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Oft wird daher eine Regelung aufgestellt, nach der die Geschäftsanteile des Verstorbenen an die übrigen GbR-Gesellschafter gehen und die Gesellschaft so fortgeführt werden kann. Die Erben erhalten im Gegenzug eine Auszahlung der Gewinnanteile und Sacheinlagen.

GbR als Einzelunternehmen weiterführen

Besteht eine GbR aus nur zwei Gesellschaftern, von denen einer kündigt, stellt sich die Frage, ob die GbR noch weitergeführt werden kann. Es gibt hierfür zwei Möglichkeiten.

  1. Einen neuen Gesellschafter aufnehmen
    Beide Gesellschafter können sich darauf einigen, dass beim Ausscheiden des einen ein neuer Gesellschafter aufgenommen wird. Er bekommt die Gesellschafteranteile des alten übertragen und die Gesellschaft muss nicht aufgelöst werden.
  2. GbR als Einzelunternehmen weiterführen
    Der verbleibende Gesellschafter kann die Geschäftspraktik auch alleine unter seinem eigenen Namen weiterführen. Dann handelt es sich allerdings nicht mehr um eine GbR, sondern um ein Einzelunternehmen.

Fazit

Ein GbR-Vertrag ist zwar in den meisten Fällen keine Pflicht, er sollte aber bei der Gründung dennoch abgeschlossen werden. Es handelt sich um ein starkes Instrument, welches den Erfolg der GbR langfristig sichern kann. Schließen die Gesellschafter keinen GbR-Vertrag ab, gelten lediglich die Gesetze des BGB. Hier ist vieles jedoch nicht ausreichend und eindeutig definiert. Auf einen Gesellschaftsvertrag können sich die Gesellschafter in Krisenzeiten berufen und die GbR so schützen.