Das Ausscheiden eines Gesellschafters – Was ist wichtig?
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft wie einer GmbH oder auch einer OHG aus, spielen dabei ein paar Faktoren eine wichtige Rolle. Ein Gesellschafter kann aus eigenem Willen zurücktreten oder ausscheiden. Dazu kann dies auf Basis des zu Beginn aufgesetzten Gesellschaftsvertrags oder durch eine Klageerhebung stattfinden. Doch welche Gründe gibt es hierfür und was passiert anschließend mit den jeweiligen Geschäftsanteilen? Bis hin zur Zahlung einer Abfindung kann es zu unterschiedlichen Szenarien im Rahmen eines Ausscheidens von Gesellschaftern kommen.
Ausscheiden oder Rücktritt eines Gesellschafters
Scheidet ein Gesellschafter aus der GmbH aus, so ist dies freiwillig und er beendet damit sogleich auch seine Beteiligung an derselben. Ein ausscheidender Gesellschafter tritt dabei seinen Anteil an die übrigen Gesellschafter ab. Dagegen werden die Anteile bei einem Rücktritt vernichtet, sie werden an eine dritte Person abgegeben.
Ausscheiden auf Basis des Gesellschaftsvertrags oder durch Klageerhebung
Da ein Ausscheiden aus dem Gesellschafterstand rein rechtlich nicht möglich ist, ist es zwingend notwendig, hier entsprechende Regelung im Gesellschaftervertrag zu treffen. Werden die darin festgelegten Bedingungen für ein Ausscheiden erfüllt, so kann der Gesellschafter von seinem Amt zurücktreten. Sollten die Bedingungen allerdings nicht erfüllt werden, so kann ein Gesellschafter lediglich über eine Klageerhebung aus der Gesellschaft ausscheiden. Dieser bedarf es allerdings berechtigter, schwerwiegender Gründe, die in jedem Fall gerichtlich geprüft werden müssen. Sofern diese vorliegen, kann ein Gesellschafter unabhängig der Regelungen des Gesellschaftsvertrags, aus der Gesellschaft ausscheiden.
Die verschiedenen Gründe zum Ausscheiden eines Gesellschafters
Die angesprochenen Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters oder für eine Klageerhebung können vielschichtig sein. Einige typische Gründe werden im Folgenden aufgeführt.
- Der Gesellschafter kündigt – Vorrausetzung hierfür sind entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag
- Einstimmigen Gesellschafterbeschluss, andernfalls durch Klage
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Gesellschafter – Insolvenzmasse umfasst in diesem Fall auch den Abfindungsanspruch
- Tod des Gesellschafters – Nachfolgeklausel notwendig für Erben, falls der Anteil an diese übergehen soll
- Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
- Diverse Gründe, festgelegt im Gesellschaftsvertrag – z.B. automatisches Ausscheiden ab einer bestimmten Altersgrenze
Wie verhält es sich mit den Geschäftsanteilen des ausscheidenden Gesellschafters?
Scheidet der Gesellschafter auf Basis des Gesellschaftsvertrags oder einer Klageerhebung aus gesetzlichem Grund aus der Gesellschaft aus, so wird dessen Geschäftsanteil „frei“. Und sofern der Gesellschaftsvertrag es nicht anders vorsieht, wird dieser freie Anteil entsprechend an die Gesellschaft übergeben. Als Gegenwert erhält der austretende Gesellschafter, wie angesprochen, eine Abfindung. Sollte er diese noch nicht erhalten haben bleibt er trotz Kündigung noch Inhaber der Anteile.
Ein Ausstieg aus einer Gesellschaft bzw. das Abgeben der Gesellschaftsanteile hat bestimmte zivilrechtliche und steuerliche Auswirkungen auf Gesellschaft und Ausscheidenden.
Zivilrechtliche Folgen
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters geht dessen Anteil sozusagen unter. Das heißt, dass der freie Anteil den übrigen Gesellschaftern entsprechend ihrer Anteile an der Gesellschaft angerechnet wird.
Steuerliche Folgen
Wird eine Abfindung von den übrigen Gesellschaftern an den austretenden Gesellschafter bezahlt, so handelt es sich um die Anschaffung der Anteile an den Wirtschaftsgütern des Vermögens der Gesellschaft, die dem ausscheidenden Gesellschafter gehörten. Es ist dabei irrelevant, ob diese Güter bilanziert oder nicht bilanziert worden sind.
Die Zahlung der Abfindung wiederum wird von der "Gesamtheit" der verbleibenden Gesellschafter getragen und somit auch in der Handelsbilanz ausgewiesen.
Wie hoch ist die Abfindung eines Gesellschafters?
Möchte ein Gesellschafter beispielsweise aus einer GmbH Ausscheiden, so hat er den Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Diese richtet sich nach dem Marktwert seines Geschäftsanteils der im Verhältnis zum Gesellschaftswert, zum Gesellschaftsvermögen, den Verbindlichkeiten, dem prognostizierten Gewinn etc. bewertet werden muss. Denn es gilt stets der Grundsatz, dass die Abfindung dem ausscheidenden Gesellschafter einen vollwertigen Ausgleich gegenüber seinem Verlust der Mitgliedschaft und somit seinen Vermögensbeteiligungen darstellt. Man nennt dies auch den „wahren Wert“, der hierfür ermittelt werden muss
Nicht das Richtige?