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Rechtsberatung in Vertragsgestaltung für das Logistik- und Speditionsgewerbe

Das Speditions- und Logistikgewerbe

Das Speditions- und Logistikgewerbe ist zunächst einmal ein komplexes Handelsgewerbe, bei dem gesonderte Vertragsbedinungen gelten. Bei jedem Auftrag, den ein Spediteur ausführt, wurde im Vorhinein eine vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Kunden oder Subunternehmer getroffen. Derartige Vereinbarungen können Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige vertragliche Einigungen (sowohl vorformuliert als auch individuell ausgehandelt) beinhalten.Hierzu gehören bspw. die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen sowie die Logistik-AGB.

Die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen

Geschäfte im Speditionsgewerbe werden in der Regel auf Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (kurz: ADSp) abgewickelt. Die ADSp beschreiben Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von verschiedenen Akteuren im Speditionsgewerbe empfohlen werden. Darunter in etwa die Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Bundesverband der Deutschen Industrie oder der Bundesverband des Deutschen Groß- und Einzelhandels u.v.m. Die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen stellen im Kern ein gemeinschaftliches Empfehlungswerk dar - Das auf beiden Marktseiten gleichermaßen akzeptiert wird.

Die Logistik-AGB als Zusatz

Neben den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen existieren ebenfalls die sog. Logistik-AGB. Hierbei handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für das Logistikgewerbe. Sie entstanden schlicht aus dem Grund, dass sich in den vergangenen Jahrzehnten zusehends Speditionsunternehmen zu Logistikunternehmen entwickelten. Letztere kümmern sich neben dem Transport und der Distribution der Güter auch um die Produktion (wie in etwa in Form von Vormontagen) und den Handel mit sowie die Lagerung von Gütern.

Kombination aus Logistik-AGB und ADSp

Grundsätzlich wurden die Logistik-AGB als Zusatzmodul zu den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen konzipiert. Das heißt, dass in der Regel beide Klauselwerke nebeneinander Anwendung finden. Das hat zum einen den Vorteil, dass dadurch die Marktakzeptanz der ADSp nicht leidet. Zum anderen, dass Spediteursunternehmen, die keine logistischen Tätigkeiten übernehmen, weiterhin auf Grundlage der ADSp agieren können. Erbringt ein Spediteur in Einzelfällen dennoch logistische Zusatzleistungen, kann die Zusatzklausel in Form der Logistik-AGB ganz einfach zur Anwendung gebracht werden, da sie ohnehin als fakultative Erweiterung des Vertrags angesehen wird.

Welche haftungsrechtlichen Besonderheiten beinhalten die Logistik-AGB?

Die Logistik-AGB beinhalten ein anderes Haftungskonzept als vergleichsweise das gesetzliche Transportrecht und die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedigungen (ADSp). Dies liegt unter anderem daran, dass es in der Logistik meist um Vermögensschäden oder Mangelfolgeschäden geht. Aus diesem Grund greift keine gewichtsbezogene, sondern eine summenmäßige Haftungsbegrenzung: Bei Serienschäden haftet man mit einer Summe von 100.000€, bei Einzelschäden dagegen mit 20.000€.

Vertragsgestaltung in Spedition und Logistik

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass ein Spediteur und das beteiligte Subunternehmen ihren Vertrag nicht auf Basis der ADSp bzw. der Logistik-AGB aufsetzen, sondern einen Einzelvertrag aushandeln. Da Speditionen und Logistikunternehmen zusehends auch Aufgaben übernehmen, die mit der Produktionsplanung, Zulieferung, Vorratshaltung und Warenbereitstellung sowie der Buchhaltung zusammen hängen, ist ein gut ausgearbeiteter Vertrag unumgänglich.

Kontraktlogistik

Die Kontraktlogistik zeichnet sich dadurch aus, dass die vertraglichen Bedingungen individuell ausgehandelt werden. Hier geht es in der Regel um sog. Outsourcing-Verträge mit vier wesentlichen Merkmalen:

  1. Die Kooperation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist längerfristig durch einen Vertrag ('Kontrakt') abgesichert.
  2. Mehrere logistische Leistungen sind Teil der Vertragsbeziehung (der Auftragnehmer kümmert sich demnach nicht nur um den Transport, die Lagerung oder die Organisation des Versands sondern auch um den Umschlag, die Kommissionierung und ggf. Montage) > Arbeitsteilung der beteiligten Vertragspartner.
  3. Der vereinbarte Vertrag deckt ein großes finanzielles Volumen ab. 
  4. Die ADSp und die Logistik-AGB können als Leitfaden zu Rate gezogen werden und in Form einer Ergänzung Teil des Kontrakts werden.

Verkehrsvertrag vs. Logistikvertrag - Worin besteht der Unterschied?

Bei einem Verkehrsvertrag handelt es sich in erster Linie um einen Oberbegriff für Fracht-, Speditions- und Lagerverträge. Wohingegen Logistikverträge mindestens auf eine dauerhafte Kooperation im Transports-, Speditions- und Lagerwesen abzielen. Sie gelten daher als sog. Rahmenverträge. Zu beachten ist auch, dass es sich bei einem Logistik-Vertrag nicht um einen gesetzlich einheitlich geregelten Vertragstyp handelt.

Logistikverträge sind in der Regel typengemischt, das bedeutet, dass sie aus Elementen mehrerer verschiedener Vertragstypen bestehen. Neben Elementen aus dem Gütertransportrecht finden sich auch Abschnitt aus dem BGB, dem Pachtrecht, dem Kauf-, Miet- und Verleihrecht sowie dem Lizenzrecht oder dem Arbeitsrecht. Je nach dem welche Neben- bzw. Zusatzleistungen vom Auftraggeber gewünscht werden.

Frachtvertrag vs. Speditionsvertrag

Frachtverträge sind Verträge, in denen die Beförderung von Waren/ Gütern zu einem bestimmten, vorher vereinbarten Ort festgelegt ist. Der Frachtführer verpflichtet sich durch Abschluss des Frachtvertrags dazu, das jeweilige Gut gemäß den Weisungen des Auftraggebers an seinen Bestimmungsort zu transportieren.

Bei einem Speditionsvertrag handelt es sich wiederum um einen Vertrag, der die Organisation des Gütertransports beinhaltet. Der Spediteur übernimmt demnach eine organisatorische Aufgabe. In der Regel beauftragt dieser im Rahmen der Organisation des Transports auch einen späteren Frachtführer, falls er selbst nicht die notwendigen Transportmittel besitzt. Verfügt der Spediteur dagegen über eben jene Transportmittel, ist er dazu befugt, die Warenbeförderung auch selbst auszuführen. Ihm kommen dabei dieselben Rechte und Pflichten zu, wie die eines Frachtführers.

Leistung: Transportorganisation/ Lagerung

Rechtsgrundlage ist hier das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Klauseln zum Speditionsvertrag sowie zum Lagervertrag.

Leistung: Beförderungsleistungen

Rechtsgrundlage ist in diesem Fall ebenfalls das HGB sowie ggf. das internationale Frachtrecht.

Leistung: Bearbeitung des Gutes

Als Rechtsgrundlage dienen das Bundesgesetzbuch (BGB) und die Klausel zum Werkvertrag.

Leistung: Preisaufzeichnung

Rechtsgrundlage ist hier das Bundesgesetzbuch (BGB) und die Klausel zum Dienstvertrag.