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Umsatzsteuer in der Arztpraxis: Diese Leistungen sind NICHT steuerfrei

Ärztliche Tätigkeiten unterliegen zahlreichen und komplexen steuerlichen Vorgaben. Da die Bundesärzteordnung den Beruf des Arztes als "freien Beruf" definiert, glauben erfahrungsgemäß immer wieder Ärzte, sämtliche ärztliche Leistungen seien von der Umsatzsteuer befreit. Dem ist jedoch nicht so! Ob eine ärztliche Behandlungsleistung steuerfrei ist oder nicht, hängt ganz davon ab, ob diese aus medizinischer Sicht als notwendig deklariert ist - Doch das ist nicht allen Berufsträgern bewusst. Aus diesem Grund kommt es häufig vor, dass vom Finanzamt Umsatzsteuernachzahlungen angeordnet werden. Um derartigen bösen Überraschungen vorzubeugen, informiert die Kanzlei Gernoth Ärzte und Ärztinnen, bei welchen ärztlichen Leistungen Umsatzsteuer anfällt und welche Behandlungsformen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.

Stichwort Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer (kurz USt) handelt es sich in erster Linie um eine Steuer, die auf den Verkauf bzw. Austausch von 1) Waren und 2) Dienstleistungen von Unternehmen erhoben wird. Das deutsche Umsatzsteuergesetz definiert dabei zwei unterschiedliche Steuersätze. Für bestimmte Waren- und Dienstleistungsgruppen gilt die Umsatzsteuer von 19%, für wiederum andere gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%. Seit der Corona Pandemie und der damit verbundenen wirtschaftlichen Krise wurden diese beiden jedoch zum 1. Juli 2020 (vorerst bis zum 31.12.2020) auf 16% bzw. 5% herabgesetzt.

Schreiben des BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen von Gesundheitsfachberufen

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte bereits im Jahr 2012 ein offizielles Schreiben, welches Klarheit über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ärztlicher Leistungen schaffen sollte. Laut BMF sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn sie "im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten durchgeführt werden." Ferner definiert das BMF den Begriff der "Heilbehandlungen" als Tätigkeiten, die dem Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten oder sonstigen Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. Ausschlaggebender Punkt für die Befreiung von der Umsatzsteuer ist demnach das Vorliegen eines therapeutischen Ziels, weshalb Maßnahmen nur Steigerungen des allgemeinen Wohlbefindens oder Wellnessprogramme nicht als Heilbehandlung anzusehen sind und demnach auch nicht steuerfrei sind.

Abgrenzung ärztliche und nicht ärztliche Leistungen

Wie das obige Schreiben des BMF belegt, sind Umsätze aus ärztlichen Tätigkeiten (wie diagnostische/ therapeutische Leistungen) grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dennoch gelten für Leistungen, die nicht eindeutig diagnostisch/ therapeutisch begründet sind Ausnahmen. Bei Letzteren nimmt der Arzt somit die Rolle eines "normalen" Unternehmers ein und muss deshalb Umsatzsteuer leisten.

Der deutsche Fiskus unterscheidet vor diesem Hintergrund zwischen ärztlichen und nicht-ärztlichen Leistungen sowie ärztlichen Leistungen OHNE therapeutisches Ziel und ärztlichen Leistungen MIT therapeutischem Ziel.

Wie lassen sich ärztliche und nicht-ärztliche Leistungen nun konkret voneinander abgrenzen?

Ganz klassische Beispiele nicht-ärztlicher Leistungen aus der täglichen Praxis sind bspw. der Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln sowie Nahrungsergänzungsmitteln, die Herstellung von Zahnprothesen, das medizinische Gerätetraining, Vortrags- und Lehrtätigkeiten sowie die Überlassung von Geräten/ oder Personal an Kollegen gegen Entgelt.

Die Abgrenzung innerhalb der ärztlichen Leistungen gestaltet sich dagegen weitaus schwieriger - Besonders im Bereich der individuellen Gesundheitsleistungen (kurz IGel). Die Finanzverwaltung nutzt als erstes Indiz der Abgrenzung hier die Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen. Doch Achtung! Denn dieser Indikator ist angesichts der zunehmenden Leistungskürzungen der Gesetzlichen Krankenkassen nur mit Vorsicht zu betrachten.

Liegt nun ein therapeutisches Ziel vor oder nicht? Diese Frage lässt sich insbesondere bei kosmetisch/ ästhetisch motivierten Leistungen, Gutachten und Präventionsleistungen nicht immer eindeutig beantworten.

Kosmetisch/ ästhetisch indiziete Leistungen

Behandlungsleistungen von Ärzten sind in der Mehrheit der Fälle auch mit Vorteilen für das physische und psychische Wohlbefinden des Patienten verbunden. Derartige positive Folgen ärztlicher Behandlungen reichen jedoch als Begründung einer medizinisch-therapeutisch motivierten Maßnahme nicht aus und befreien den Leistungserbringer daher auch nicht von der Umsatzsteuerpflicht. Deshalb sind Leistungen im Bereich der Kosmetik/ Ästhetik wie in etwa Hautstraffungen oder ähnliche Eingriffe, die zur Verbesserung der Eigeneinschätzung des Äußeren führen, nicht umsatzsteuerfrei. Derartige chirurgische bzw. ästhetisch plastische Maßnahmen und Eingriffe sind nämlich nur dann steuerfrei, wenn sie in Folge eines Unfalls erfolgen. Dasselbe gilt übrigens für Botox- und Hyaluronsäure Behandlungen, Bleaching, kosmetische Veneers und die kosmetische Fußpflege, da hier kein klares therapeutisches Ziel vorliegt.

Diese kosmetischen/ ästhetischen Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer

  • ärztliche Leistungen von Schönheitschirurgen, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
  • dasselbe gilt für ärztliche Leistungen von Dermatologen und Anästhesisten, sofern kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
  • Lifestyle Maßnahmen

Gutachten

Gutachten, die dem Hauptziel des Schutzes/ der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit unterliegen fallen laut Steuerverwaltung eindeutig nicht unter die Umsatzsteuer. Beispiele derartiger steuerfreier Gutachten sind in etwa Gutachten über den Gesundheitszustand, die im Vorfeld einer Heilbehandlung ausgestellt werden. Umsatzsteuer fällt wiederum für Gutachten an, die lediglich der Entscheidungsfindung Dritter dienen, wie in etwa Blutuntersuchungen nach Alkohol- oder Drogentests, Vaterschaftsfeststellungen oder Untersuchungen zur Seh- und Fahrtauglichkeit. Dasselbe gilt für Berufstauglichkeitsfeststellungen und Untersuchungen als Grundlage für Versicherungsabschlüsse.

Diese Gutachten unterliegen der Umsatzsteuer

Gutachten für rechtliche Verfahren

  • Alkohol- und Drogen-Gutachten
  • medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit 
  • anthropologisch-erbbiologische Gutachten
  • Blutgruppenuntersuchungen und DNA Analysen 
  • forensische Gutachten 
  • Gutachten für Staatsanwaltschaft und Gerichte
  • Prognosegutachten, die im Rahmen des Strafvollzugs erbracht werden
  • Gutachten im Bereich der Kinder- und Jugendpsychatrie und Physiotherapie

Gutachten für Verfahren der Sozialversicherungen

  • Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten
  • gutachterliche Feststellung zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens
  • externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
  • Gutachten zur Feststellung der Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit 
  • Gutachten für Berufsgenossenschaften oder Versicherungen 
  • u.v.m.

Sonstige Gutachten für private Zwecke

  • Sportmedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, die der Feststellung von Trainingsfortschritten/ der Optimierung der Trainingsgestaltung dienen 
  • reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen 
  • Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse ·
  • Gutachten bzw. Untersuchungen zur Ausstellung bzw. Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen

Gutachten im Todesfall

  • Gutachten über die Tatsache/ Ursache des Todes
  • Genehmigung zur Feuerbestattung

Berufstauglichkeitsuntersuchungen

  • Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen und -gutachten
  • Zeugnisse oder Gutachten über das Seh- und Hörvermögen 
  • Röntgenaufnahmen, die für steuerpflichtige Gutachten des TÜVS zur Berufstauglichkeit erstellt werden 
  • psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken

Präventionsleistungen

Auch Präventionsleistungen können, müssen aber nicht von der Umsatzsteuer befreit sein. Hier gilt dasselbe Prinzip wie bei anderen ärztlichen Leistungen: Nur, wenn ein direkter Krankheitsbezug und ein therapeutisches Ziel vorliegen, sind Präventionsleistungen umsatzsteuerfrei. Ein Beispiel hierfür sind Leistungen im Rahmen von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen vom Arzt verordnete Ernährungsberatungen/ Diättherapien. Allgemeine Ernährungsberatungen als Leistungen der Prävention und Selbsthilfe gelten dagegen nicht. Selbst dann nicht, wenn die Kosten eigentlich von der Krankenkasse übernommen werden.

Sonderfall Kleinunternehmer

Inhaber von Arztpraxen, deren umsatzsteuerpflichtiger Umsatz im vorigen Kalenderjahr nicht die 17.500€ Grenze überschreitet bzw. deren Umsatz für das laufende Kalenderjahr nicht 50.000€ überschreitet, gelten als Kleinunternehmer - Und sind demnach von der Umsatzsteuer befreit. Das besagt die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes.