Tipps und Tricks zur Steuererklärung für Ärzte und Ärztinnen

Fachberater für den Heilberuf Hubert Gernoth

Ärzte haben als Angehörige eines Freien Berufs vielerlei Möglichkeiten, berufliche Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen - mit der jährlichen Steuererklärung kann so, je nach Aufwendungsart (ob Werbungskosten oder Betriebsausgaben) Geld gespart werden. Hubert Gernoth, Steuerberater und Fachberater für den Heilberuf, informiert im folgenden Artikel sowohl angestellte Ärzte (Teil 1) als auch Praxisinhaber (Teil 2) über diejenigen Posten, die mithilfe der Steuererklärung von der Steuer abgesetzt werden können und sonstige Steuervorteile für Ärzte.

Was können angestellte Ärzte von der Steuer absetzen?

Wer als angestellter Arzt kein Geld an den Fiskus verschenken möchte, sollte sich ein wenig über absetzbare Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen informieren. Denn hier kann, richtig in der Steuererklärung deklariert, durchaus erheblich Geld gespart werden.

Berufsbezogene Werbungskosten

Unter Werbungskosten versteht man zunächst einmal alle Kosten, die dem Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit als angestellter Arzt entstehen. Sie stellen die wohl wichtigsten Posten der Steuererklärung dar.

Hierzu gehören die Berufsbekleidung, Seminarkosten im Rahmen von beruflichen Reisen, Fortbildungen oder Kongressen, Kosten der ersten Berufsausbildung sowie Kosten für Fachliteratur, Beiträge zu Berufsverbänden und zur eigenen Berufs-Haftpflichtversicherung sowie Arbeitsmittel wie Büromaterial, Computer, Drucker, Schreibtisch, Aktenkoffer, Bücherregal, Stethoskop, Reflexhammer etc. Auch Fahrtkosten zu Lern- und Arbeitsgruppen mit Berufskollegen und Umzugskosten (sofern der Umzug ausschließlich beruflich bedingt ist). Voraussetzung zur Absetzung all dieser Posten ist ein eindeutiger Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit als angestellter Arzt.

Berufskleidung

  • abzugsfähig sind lediglich Kosten für TYPISCHE Berufskleidung, die im Berufsbekleidungsfachgeschäft gekauft wurden (Arbeitskittel, Ärztemantel)
  • Kosten für die Wäsche der Berufskleidung (Wäscherei bzw. mit der eigenen Waschmaschine)

Berufliche Reisen/ Fort- und Weiterbildungen 

  • Seminarkosten, inkl. Hin- und Rückfahrt (sowie ggf. Mautgebühren) 
  • Verpflegungspauschale
  • Unterkunftskosten 
  • Parkgebühren vor Ort 
  • Fachliteratur 
  • Kosten für Fortbildungen im Ausland können ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden, jedoch überprüft das Finanzamt hier genauer die berufliche Veranlassung

Sonderausgaben

Neben den abzugsfähigen Werbungskosten können auch Sonderausgaben bei der Steuererklärung deklariert werden und somit eine Minderung der Steuerlast bewirken. Als Sonderausgaben bezeichnet der Gesetzgeber jegliche besondere Aufwendungen, die weder der Kategorie der Betriebsausgaben noch den Werbungskosten zugeordnet werden können. Typische Posten für Sonderausgaben sind in etwa Alters- und sonstige Vorsorgeaufwendungen/ Versicherungsbeiträge und Kinderbetreuungskosten.

Alters- und Vorsorgeaufwendungen sowie Versicherungsbeiträge 

  • Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen der Ärzte
  • Riester- oder Rürup-Rente 
  • (private) Kranken- und Pflegeversicherung
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung des Arztes 
  • Private Haftpflichtversicherungen
  • Kapitallebensversicherungen 
  • private Unfallversicherung
  • private Arbeitslosenversicherung

Kinderbetreuungskosten

  • Kosten für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern 
  • Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen bzw. Kinderschwestern
  • Haushaltshilfen (sofern diese auch die Kinder betreuen)

Abzugsfähige Aufwendungen von Praxisinhabern

Praxisinhabende Ärzte können als Selbstständige ebenso wie angestellte Ärzte und Ärztinnen bestimmte Aufwendungen steuermindernd geltend machen und sich somit Steuervorteile verschaffen. Praxisinhaber haben hier die Möglichkeit, Kosten für berufliche Arbeitsmittel, Personal und Räumlichkeiten als Betriebsausgaben zu deklarieren und somit von der Steuer abzusetzen.

Berufliches Arbeitsmaterial

Erwirbt der Arzt für seine Praxis und die Angestellten berufliches Arbeitsmaterial - zu dem im Grunde genommen jegliches Material gehört, welches der Inhaber und die Mitarbeiter täglich für ihre Arbeit benötigen, kann er die Kosten hierfür bei der Steuererklärung deklarieren und eine Steuerminderung einfahren. Beispiele für berufliches Arbeitsmaterial sind in etwa Büromaterialien, Computer, Telefon, Drucker, sowie andere elektronische Geräte, Schreibtische, Bürostühle, Empfangstheke und sonstige Ausstattung der Praxis. Bei diesen Anschaffungskosten ist jedoch zu beachten, ob die finanziellen Grenzen für den Sofortabzug* eingehalten werden und, falls nicht, ob die jeweiligen Arbeitsmittel in den Bereich der Abschreibungen fallen.

*Die Grenze für den Sofortabzug wurde 2018 von 410€ auf 801€ hochgesetzt.

Personalkosten für medizinische Fachangestellte u.ä.

Arbeitgeber haben außerdem die Möglichkeit, die Personalkosten für medizinische Fachangestellte, Schreibkräfte oder Weiterbildungsassistenten als Betriebsausgaben zu deklarieren. Gut zu wissen ist hierbei, dass diese Regelung sowohl für die Personalkosten von festangestellten Vollzeitbeschäftigten als auch für Minijobber und Midijobber gilt - das Finanzamt erkennt die Kosten für Lohn und Gehalt sowie Sozialversicherungsbeträge für sämtliche Beschäftigungsverhältnisse an. Dasselbe gilt für die Kosten für externe Mitarbeiter wie in etwa Belegbuchführung durch eine selbstständige Buchhalterin. Zu beachten ist bei Letzterem lediglich, dass die Kosten als Fremdleistungen in der Steuererklärung deklariert werden müssen.

Raumkosten und Praxismiete

Neben den Kosten für berufliches Arbeitsmaterial und Personal gehören auch die Praxismiete zu den abzugsfähigen Aufwendungen für Praxisinhaber. Abgesetzt werden kann hier grundsätzlich alles: Miete, Heizkosten, Strom, Ausgaben für Renovierung bzw. Reparaturen sowie Reinigung der Räumlichkeiten. Einzige Ausnahme ist hier die Kaution, da diese als Pfand gilt und in der Regel nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet wird.

Kosten für die betriebliche Gesundheitsförderung

Sind die Angestellten der Praxis häufig krank oder haben sie chronische Leiden (wie Rücken- oder Gelenkschmerzen) so besteht die Möglichkeit einer betrieblichen Gesundheitsförderung - diese führt nicht nur zu einer höheren Lebensqualität der Mitarbeiter im Einzelnen sondern auch zu einer gesteigerten Arbeitsqualität und Produktivität der Arbeitnehmer.

Nehmen Angestellte an derartigen gesundheitsfördernden Maßnahmen wie Bewegungs- und Ernährungskursen oder sonstigen präventiven Seminaren teil, können die Kosten hierfür vom Inhaber der Praxis abgesetzt werden. Zu beachten ist jedoch, die Maßnahmen maßgeblich zur "Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands" oder "der betrieblichen Gesundheitsförderung" dienen - somit müssen gewisse Anforderungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit eingehalten werden. Zudem schreibt der Fiskus vor, dass jährlich maximal 500€/ Mitarbeiter für Gesundheitsmaßnahmen investiert werden dürfen, um abzugsfähig zu sein.

Kosten für Steuerberatung und Rechtsberatung

Wie bereits erwähnt können Ärzte die Kosten für externe Mitarbeiter wie Buchhalter von der Steuer absetzen. Dasselbe gilt auch für die Kosten für Steuerberater und Rechtsberater. Abzugsfähig sind dabei in der Regel alle Posten, die betrieblich veranlasst waren - diese lassen sich ganz einfach anhand der Rechnung des jeweiligen Steuerberaters ablesen. Muss eine Arztpraxis sich gerichtlich oder außergerichtlich mit der Krankenkasse auseinandersetzen und benötigt hierfür einen Rechtsanwalt, können die Kosen hier vollumfänglich als Betriebskosten deklariert und abgesetzt werden. Ebenso wie bei den Kosten für den Steuerberater sind hier nur berufsbedingte Prozesse abzugsfähig, private Gerichtsstreitigkeiten werden vom Finanzamt dagegen nicht anerkannt.

Fortbildungen und Fortbildungsreisen

Ebenso wie angestellte Ärzte können auch praxisinhabende Ärzte und Ärztinnen die Kosten für Fort- und Weiterbildung in der Steuererklärung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist gleichermaßen, dass das jeweilige Seminar bzw. die jeweilige Fortbildung tatsächlich zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Geht eine Fortbildungsreise in eine private Reise über, sind die Kosten naturgemäß nur anteilig abzugsfähig.

Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärung für Ärzte durch die Kanzlei Gernoth

Das Erstellen der jährlichen Steuererklärung ist für Ärzte, ob angestellt oder nicht, nicht selten ein Dorn im Auge - da wissen wir aus eigener Erfahrung. Die Kanzlei Gernoth, mit Hubert Gernoth - Steuerberater und Fachberater für den Heilberuf, unterstützt Ärzte und Ärztinnen bereits seit Jahren beim Erstellen der Steuererklärung und sonstigen steuerlichen Angelegenheiten.

Sie sind Arzt oder Ärztinnen und brauchen Hilfe bei Ihrer Steuererklärung oder haben Fragen zu abzugsfähigen Aufwendungen? Wie beraten Sie gern!