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Covid-19: Sonderregelungen für Grenzpendler*innen

Seit dem Ausbruch der Corona Pandemie, hat sich der Alltag der Deutschen so gut wie in allen Lebenslagen aufs Massive verändert. Neben erweiterten Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Mund-und-Nasen-Schutz, beschränkter Einlass in Supermärkten und Sonstigem ist ein Großteil der Bevölkerung auch auf alternative Arbeitsformen wie Home-Office umgestiegen. Doch nicht für alle Berufsgruppen gestaltet sich der Umstieg auf das Home-Office einfach - Insbesondere für Grenzpendler und Grenzpendlerinnen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, stellen die Corona Maßnahmen eine Herausforderung dar. Die Kanzlei Gernoth informiert im folgenden Artikel über die neuen Sonderregelungen für Grenzpendler - Insbesondere für die Grenze zwischen Deutschland und Österreich.

Problematik bei Grenzpendlern in Sachen Steuern

In der Regel wird die Besteuerung von Grenzpendlern durch individuell ausgehandelte Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Je nach Abkommen ist dann entweder der Wohnsitzstaat oder der Tätigkeitsstaat berechtigt, Steuern einzuziehen. In vielen Fällen kommen auch Mischformen zum Einsatz. Wenn nun Grenzpendler*innnen, wie von den deutschen Gesundheitsbehörden empfohlen, ihrer Tätigkeit von zuhause aus nachgehen, kann dies steuerliche Folgen mit sich bringen. So in etwa, wenn nach den Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen der betroffenen Länder die festgeschriebene, maximale Anzahl an Tagen, an denen der Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, überschritten wird. In diesem Fall kann es nämlich zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts kommen. Um diesen Wechsel des Besteuerungsrechts rechtlich und vertraglich zu sichern und eine Doppelbesteuerung der Betroffenen zu vermeiden, schloss die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich eine sog. Konsultationsvereinbarung für Grenzgänger*innen, die am 11. März 2020 in Kraft trat.

Konsultationsvereinbarung Deutschland und Österreich

Im Rahmen dieser Konsultationsvereinbarung wurde das im Jahr 2000 unterzeichnete deutsch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen der beiden Staaten angepasst.

Betroffen ist von dieser Anpassung in erster Linie die Regelung in Bezug auf die Arbeitstage im Homeoffice. Aus der neuen Vereinbarung geht hervor, dass Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen der Bekämpfung der Corona Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten. Hiervon ausgenommen sind damit Arbeitstage, die unabhängig von den Covid-19 Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären. Weiterhin sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, anhand von Aufzeichnungen ihrer Arbeitnehmer Meldung über die Anzahl der Arbeitstage, an denen im Homeoffice gearbeitet wurde, an das zuständige Finanzamts des Wohnsitzstaates zu machen. Besteuert wird die Tätigkeit in dem Land, in dem der Arbeitnehmer im Normalfall (also außerhalb der Corona Pandemie) tätig gewesen wäre.

Sonderregelungen des Abkommens hinsichtlich Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung

Die geschlossene Konsultationsvereinbarung schließt ebenfalls das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung ein. Hiervon betroffen sind jedoch lediglich diejenigen Arbeitsstunden, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von Seiten des Staates eines der Vertragsstaaten erstattet werden.

Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsunterstützung und Kurzarbeitshilfe

Deutschland: Kurzarbeitergeld

In Deutschland können Unternehmer von der Bundesagentur für Arbeit sog. Kurzarbeitergeld beantragen. Anspruch hierauf besteht dann, wenn mind. 10% der Beschäftigten einen Verdienstausfall von mehr als 10% haben. Insgesamt können Unternehmer Kurzarbeitergeld für bis zu 12 Monate beziehen, im Rahmen der Corona Pandemie wurde die Grenze jedoch nach oben gesetzt. Gemäß Sozialgesetzbuch erhalten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 60% des während der Kurzarbeit ausgefallenen Verdienstes, Arbeitnehmer*innen mit mind. einem Kind dagegen 67%.

Österreich: Kurzarbeitsunterstützung (Arbeitnehmer)

Die sog. Kurzarbeitsunterstützung wird vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer als „Entschädigung“ zum teilweisen Verdienstausfalls geleistet. Dieser Verdienstausfall ergibt sich aufgrund der Reduktion der Arbeitszeit während der Kurzarbeit. Somit setzt sich der Verdienst des Arbeitnehmers in Kurzarbeit aus a) dem tatsächlichen Entgelt für die erbrachte Tätigkeit und b) der Kurzarbeitsunterstützung zusammen. Letztere gilt dabei als steuerpflichtiger Lohn.

Österreich: Kurzarbeitshilfe (Arbeitgeber)

Hierbei handelt es sich um die Unterstützung die vom österreichischen Arbeitsmarktservice an den Arbeitgeber gewährt wird, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kurzarbeitshilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge.