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Rechtsberatung Handelsrecht Deggendorf, Zwiesel, Regen

Sie haben Fragen zum Handelsrecht oder suchen juristische Hilfe? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Die Rechtsanwaltsgesellschaft Gernoth bietet neben gezielter Beratung in Sachen Gesellschaftsrecht und Vertragsgestaltung nämlich auch rechtliche Beratung zum Handelsrecht an. Ihr idealer Ansprechpartner für die Region Zwiesel, Regen und Deggendorf ist dabei Christian Gernoth, Rechtsanwalt und einer von nur drei Fachanwälten für Handels- und Gesellschaftsrecht in der Region.

Was ist Handelsrecht?

Beim Handelsrecht handelt es sich in erster Linie um ein spezielles Privatrecht, welches die Rechtsnormen für Kaufleute beinhaltet. Rechtliche Grundlage ist dabei das Handelsgesetzbuch. Eben jenes stellt eine Ergänzung des Bürgerlichen Rechts und des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Eng mit dem Handelsrecht verknüpft sind außerdem das Scheckrecht, das Wechselrecht sowie das Gesellschaftsrecht.

Das Handelsrecht als Sonderprivatrecht

Das Handelsrecht wird deshalb oftmals auch als Sonderprivatrecht gehandelt, da die Regelungen des Bürgerlichen Rechts nur bedingt auf den Beruf des Kaufmannes anwendbar sind.

Wer betreibt ein Gewerbe?

Gewerbetreibende sind selbstständig, das heißt sie gestalten ihre berufliche Tätigkeit frei und unabhängig. Gewerbetreibende übernehmen zudem das Unternehmensrisiko, je nach Geschäftsmodell und Kalkulation erzielen sie dann Gewinn oder Verlust. Absicht der beruflichen Tätigkeit eines Gewerbetreibenden ist stets Gewinnerzielung. Im Vergleich zu Freiberuflern wie in etwa Apothekern, Rechtsanwälten oder Ärzten müssen Gewerbetreibende ihre Selbstständigkeit als Gewerbe anmelden. Ein weiterer Unterschied besteht in der Steuerpflicht. Gewerbetreibende sind sowohl einkommens-, als auch gewerbesteuerpflichtig.

Was ist ein Handelsgewerbe?

Auch wenn das Handelsgesetzbuch hierauf keine eindeutige Antwort liefert, so gibt es dennoch ein paar Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, was ein Handelsgewerbe auszeichnet. Meist lässt sich bereits anhand von Umsatz, Gewinn, Anzahl an Mitarbeitern sowie dem Geschäftsvermögen erahnen, ob es sich um ein Unternehmen kaufmännischer Natur (also um ein Handelsgewerbe) handelt.

Kleinere Unternehmen und Geschäfte wie in etwa Fahrradgeschäfte sind in der Regel keine Handelsgewerbe sondern gelten als Kleingewerbe. Kleingewerbetreibende sind in der Regel Einzelgewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Sie müssen nicht ins Handelsregister eingetragen werden sind nicht an die Vorschriften des Handelsgesetzbuches gebunden, was einige Erleichterungen mit sich bringt. Für Handelsgewerbetreibende besteht dagegen die Pflicht, sich eintragen zu lassen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass das deutsche Recht lediglich bei Personenunternehmen eine Unterscheidung zwischen einem Kleingewerbe und einem kaufmännischen Betrieb vornimmt. Bei juristischen Personen spielt diese Trennung keinerlei Rolle. Merke: Als juristische Person bezeichnet man grundsätzlich alles, was Träger von Rechten und Pflichten ist. Der Begriff wird auch synonym mit Körperschaft, Verein oder Gesellschaft gebraucht.

Merkmale eines Handelsgewerbes auf einen Blick

  • kaufmännische Buchführung
  • Bilanzerstellung
  • Aufbewahrung von Belegen sowie der Geschäftskorrespondenz
  • Inventur

Welche Arten von Kaufleuten gibt es?

Grundsätzlich unterscheidet das deutsche Recht sechs Arten von Kaufmännern:

  1. Istkaufmann
  2. Kannkaufmann (Kleingewerbe)
  3. Kannkaufmann (Land-/ Forstwirtschaft)
  4. Fiktivkaufmann
  5. Scheinkaufmann
  6. Formkaufmann

Betreibt eine Person ein Handelsgewerbe, ist sie ein Istkaufmann und muss demnach ihr Unternehmen im Handelsregister eintragen. Istkaufmänner sind also alldiejenigen, die tatsächlich Handel betreiben und damit ihr Geld verdienen.

Kannkaufmänner sind dagegen Kleingewerbebetreibende. Sie haben die freie Wahl, ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Weiterhin können auch Gewerbetreibende im land- oder forstwirtschaftlichen Bereich frei entscheiden, ob sie sich ins Handelsregister eintragen lassen möchten oder nicht. Wer in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist und die Rechtsform eines Geschäftsbetriebs kaufmännischer Art benötigt, kann also ebenfalls zum Kaufmann werden.

Ein Fiktivkaufmann ist ein Unternehmer, der, auch wenn er kein Handelsgewerbe betreibt, im Handelsregister eingetragen ist. Es handelt sich hierbei demnach nicht um einen Kaufmann, da die Eintragung im Handelsregister zu Unrecht geschah. Ein Gewerbetreibender ist dann ein Scheinkaufmann, wenn er durch sein geschäftliches Verhalten den Anschein erweckt, Kaufmann zu sein - In Wahrheit jedoch keiner ist. Scheinkaufmänner sind demnach nicht im Handelsregister eingetragen.

Im Vergleich zu anderen Arten von Kaufleuten sind die Rechte und Pflichten des Scheinkaufmanns nicht gesetzlich geregelt. Nun stellt sich die Frage, wer in diesem Fall die Haftung übernimmt. Hier tritt der Grundsatz von Treu und Glauben ein: Scheinkaufmänner müssen sich vor Dritten (wie Vertragspartnern) wie ein Kaufmann gemäß Gesetz behandeln lassen und demnach auch den entsprechenden Pflichten nachkommen.

Als Formkaufmann werden bspw. diejenigen Rechtssubjekte bezeichnet, die automatisch durch ihre Wahl der Rechtsform als Kaufleute anzusehen sind. Hierzu gehören in etwa Kapitalgesellschaften oder GmbHs. Wichtig zu wissen ist hier auch, dass bei Kapitalgesellschaften nicht geprüft wird, ob es sich bei dem Unternehmen tatsächlich um ein Handelsgewerbe handelt. Trägt ein Unternehmen also den Zusatz "GmbH" oder "AG" ist sicher, dass dieses die Kaufmannseigenschaft besitzt und demnach an alle dazugehörigen Rechte und Pflichten halten muss.