Oops, an error occurred! Code: 2024042606003300d99ea7

Rechtliche Grundlagen einer AG (Aktiengesellschaft)

Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften sind eine der ältesten und bekanntesten Rechtsformen Deutschlands. Das deutsche Steuerrecht sieht vor, dass eben jene AGs als selbstständige juristische Personen anzusehen sind. Sie stellen damit rechtlich gesehen eine rechtsfähige Einheit dar, die sowohl Rechte als auch Pflichten besitzt. Hierdurch kann die AG als solche als Kläger und Angeklagter vor Gericht in Erscheinung treten.

In diesem folgenden Artikel informiert Christian Gernoth, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, über die Grundlagen einer Aktiengesellschaft. Thematisiert wird unter anderem das Vorgehen zur Gründung einer AG, die verschiedenen Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) sowie die Gewinnverwendung bzw. Ausschüttung einer Aktiengesellschaft.

Gründung einer AG

Aktiengesellschaften können grundsätzlich durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften gegründet werden. Voraussetzung ist hier allein die Übernahme von Aktien gegen sog. Einlagen. In der Regel empfiehlt es sich jedoch nicht für jeden Existenzgründer, eine AG zu gründen - erfahrungsgemäß ist die Rechtsform der AG eher für große Gründungsvorhaben mit hohem Startkapital und hohem Kapitalbedarf geeignet. Ähnlich wie bei der GmbH können die Einlagen sowohl in Form von Kapital, als auch in Form von Sacheinlagen getätigt werden.

Plant ein Start-Up bspw. eine Existenzgründung, würde sich die Rechtsform der AG (mit einem benötigten Startkapital von mind. 50.000€) nicht unbedingt anbieten - hier wäre eher die Gesellschaftsform einer GmbH sinnvoll, da kleine Unternehmen wie Start-Ups in der Regel nicht unmittelbar mit ihrem Vorhaben an die Börse gehen. Sollte dennoch der Wunsch bestehen, eine AG zu gründen, so gibt es die Möglichkeit einer sog. "Ein-Person-AG" (ähnlich wie die "Ein-Mann-GmbH"). Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Form der klassischen Aktiengesellschaft - die Gründerperson vereint dann sowohl Existenzgründer als auch Aktionär und Vorstand in einem. Der Vorteil einer derartigen "Ein-Person-AG" besteht in der Möglichkeit, erst später zu einem börsennotierten Unternehmen zu werden.

In fünf Schritten zur Gründung einer Aktiengesellschaft

Hat sich der/ die Gründer/in bzw. haben sich die Gründer für die AG als Gesellschaftsform entschieden, verläuft die Existenzgründung in fünf Schritten:

Schritt 1: Voraktiengesellschaft und Namensfindung

In diesem ersten Schritt wird eine notariell beurkundete Satzung (Gesellschaftsvertrag) formuliert, die neben den Gründernamen auch den Unternehmenssitz, die Aktienaufteilung der Gründer und die Bestimmungen über die Geschäftsführung bzw. den Vorstandsvorsitzenden schriftlich belegt. Weiterhin sind Angaben zum Gesellschaftsvermögen Teil der Satzung.

Die Gründer sind bei der Namensfindung der zu gründenden AG dabei ganz frei - der Name kann entweder den Zweck des Unternehmens benennen, oder einen willkürlich gewählten Fantasienamen darstellen. Ebenso wie bei der GmbH kann die Aktiengesellschaft als Sachfirma, Personenfirma oder Fantasiefirma gegründet werden. Einzige Voraussetzung bei der Namensgebung ist, dass die Gesellschaftsform klar im Namen erkennbar sein muss, d.h. das Kürzel AG muss in jedem Fall Teil des Namens sein.

Schritt 2: Überprüfung der Satzung

Ist die Satzung aufgesetzt, wird die im zweiten Schritt durch die drei Organe a) Aufsichtsrat, b) Vorstand und c) Abschlussprüfer geprüft.

Schritt 3: Erstellen des Gründungsberichts

Ist die Prüfung abgeschlossen und die Satzung gebilligt, muss nach deutschem Aktiengesetz ein Gründungsbericht erstellt werden. Hierin muss die genaue Vorgehensweise der Gründung dargelegt werden, ebenso wie die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Gleichermaßen müssen die Angemessenheit und die Umstände der Sacheinlagen durch die Aktionäre erläutert werden.

Bestandteile des Gründungsberichts einer Aktiengesellschaft auf einen Blick 

  • Datum der notariell beurkundeten Satzung der Gesellschaft (Standort der AG sowie Name und Anschrift des zuständigen Notars) 
  • Angaben zum Gründer (Wohnhaft, Grundkapital, Kontodaten) 
  • Mitglieder des Vorstands 
  • Mitglieder des Aufsichtsrats
  • Übernahme von Aktien
  • Übernahme der Gründungskosten

Schritt 4: Einlagen hinterlegen

Sind sowohl Satzung als auch Gründungsbericht vorhanden und geprüft, gilt es, ds Grundkapital in Form von Einlagen (Bar- oder Sacheinlagen) zu hinterlegen. Hierfür sind mind. 50.000€ notwendig.

Schritt 5: Eintragung im Handelsregister

Zu guter Letzt muss die neu gegründete AG noch ins Handelsregister eingetragen werden. Erst hiermit wird sie zu einer rechtlich angesehenen Aktiengesellschaft und ist handlungsfähig - fortan ist sie an den sehr geringen Gestaltungsspielraum und die steuerrechtlichen Vorgaben gebunden. Hierzu gehört neben einer Offenlegung der Bilanzen und Jahresabschlüsse auch eine jährliche Gewinn- und Verlustrechnung.

Organe einer Handelsgesellschaft

  1. Vorstand
    Als Vorstand einer AG wird im Grunde genommen die Geschäftsführung bezeichnet. Der Vorstand agiert in diesem Sinne gewissermaßen als "selbstständige Person" und vertritt die Gesellschaft nach außen. Er ist dahingehend haftungsbeschränkt, d.h. er haftet nur dann, wenn er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommt - nicht jedoch gegenüber Dritten. In der Regel wird der Vorstand im Rahmen eines "ordentlichen Auswahlverfahrens" für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren vom Aufsichtsrat ernannt.

  2. Aufsichtsrat
    Da das Aktienrecht dem Vorstand einen großen unternehmerischen Handlungsspielraum einräumt, sieht das deutsche Recht zum Schutz aller Beteiligten eine zentrale Kontrollinstanz vor - den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat fungiert demnach in erster Linie als Kontrollorgan der AG, in dem er die Entscheidungen und Handlungen des Vorstands überwacht und einen Abschlussprüfer für die Jahres- und Konzernabschlüsse ernennt. Bei Aktiengesellschaften, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen muss der Aufsichtsrat aus a) gewählten Aktionären, b) Gesellschaftern und c) Mitgliedern der Arbeitnehmer bestehen. Dieses Dreigestirn soll zusätzliche Sicherheit und Fairness gewährleisten. Weiterhin ist allein der Aufsichtsrat befugt, ein Mitglied des Vorstands abzuberufen bzw. zu kündigen.

  3. Hauptversammlung
    Die Hauptversammlung als drittes Organ der Aktiengesellschaft stellt im Grunde genommen eine klassische Versammlung der Aktionäre der Gesellschaft dar. Hier können Beschlüsse durch einfache Mehrheitsabstimmungen getroffen werden. Zentrale Aufgabe der Hautversammlung ist es, Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat zu wählen und über Satzungsänderungen abzustimmen.

Nennbetragsaktien und Stückaktien

Nennbetragsaktien haben im Vergleich zu Stückaktien einen festen Nennbetrag, der mind. 1€ beträgt. Wurde eine AG bspw. mit einem Grundkapital von 200.000€ gegründet, ist es möglich 20.000 Nennbetragsaktien im Wert von 10€ auszugeben. Da Aktien grundsätzlich frei am Markt gehandelt werden können, können Aktien über diesen Nennwert ausgegeben oder gehandelt werden.

Stückaktien haben dagegen keinen festen Nennbetrag. Sie sind in der Regel am Grundkapital der AG im gleichen Umfang beteiligt - um ihren Wert also berechnen zu können, muss das Grundkapital durch die Anzahl der Aktien geteilt werden.

Gewinnverwendung einer Aktiengesellschaft

Die Verwendung des Gewinns eines AG erfolgt in der Regel nicht unmittelbar - zunächst müssen mehrere Schritte durchlaufen werden, bevor es zu einer Gewinnausschüttung kommt. Zu aller erst muss (falls vorhanden) der Verlustvortrag des vorigen Geschäftsjahrs ausgeglichen werden. Sollte anstatt eines Verlustvortrags ein Gewinnvortrag vorhanden sein, wird dieser dem aktuellen Jahresergebnis zugerechnet. In einem nächsten Schritt muss dann überprüft werden, ob die gesetzliche Rücklage bereits gedeckt ist. Der deutsche Staat sieht vor, dass die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage einer Kapitalgesellschaft zusammen rund 10% des Grundkapitals erreichen müssen. Sollten diese 10% noch nicht erreicht sein, muss 5% des Jahresgewinns in die gesetzliche Rücklage eingezahlt werden. Weiterhin können Vorstand und Aufsichtsrat bis zu 50% des Jahresgewinns in eine andere Gewinnrücklage einzahlen - dies empfiehlt sich jedoch meist nur dann, wenn sich die aktuelle Marktsituation schwierig gestaltet oder wenn die AG eine zusätzliche finanzielle Rücklage benötigt. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass diese andere Gewinnrücklage nicht an die Aktionäre ausgezahlt werden kann. Der Gewinn, der nach Ausgleich des Verlustvortrags und dem Einzahlen der Rücklagen verbleibt, kann dann in Absprache und nach Abstimmung in der Hauptversammlung entweder als Dividende ausgeschüttet werden, als Gewinnrücklage eingestellt werden oder als Gewinnvortrag für das kommende Jahr übernommen werden.

Vor- und Nachteile der Gesellschaftsform der AG

Vorteile einer Aktiengesellschaft 

  • hohes Ansehen der Rechtsform (v.a. im B2B-Bereich)
  • Machtdezentralisierung (Dreiteilung in Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung)
  • Haftungsbeschränkung (Privatvermögen der Gründer kann nicht belastet werden)
  • einfacher Wechsel der Anteilseigner/ Aktionäre (Kauf- und Verkauf von Aktien) 
  • unkomplizierte Unternehmensnachfolge (Anteile gehen automatisch an Erben über)
  • unabhängige Finanzmittelbeschaffung (finanzielle Mittel über die Börse/ andere Handelsplätze) 
  • durch den Verkauf von Aktien kann Eigenkapital generiert werden

Nachteile einer Aktiengesellschaft

  • Dreiteilung der Führung bringt lange Entscheidungswege mit sich (hoher Organisationsaufwand der Kommunikation zwischen den Organen sowie hoher Verwaltungsaufwand) 
  • umfangreiche Publizitätspflichten 
  • geringer Einfluss der Aktionäre 
  • hohes Startkapital