Oops, an error occurred! Code: 202404250400339cf94dd6

Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Vor knapp fünf Jahren, im Herbst 2015, entschied der Bundestag, der Staat müsse einen weiteren Beitrag leisten, um Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu verhindern. Hierfür verabschiedete er das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz. Dieses mittlerweile nun mehr als vier Jahre alte Gesetz wurde ursprünglich auf Basis der von der OECD entwickelten globalen Standards zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen entworfen.

Ziel des Gesetzes

Das Gesetz soll nicht nur grenzüberschreitenden Steuerbetrug und Steuerhinterziehung bekämpfen, sondern zur Eindämmung von Geldwäschegeschäften beitragen. Ohne das Gesetz und die darin verankerten Richtlinien und Standards liegt nicht hinreichend steuerrechtliche Transparenz zwischen den Staaten vor, um die korrekte Besteuerung zu gewährleisten.

Kern des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes bildet ein gemeinsamer Meldestandard. Hierfür wurde eine neue gesetzlich geregelte Meldepflicht eingeführt, die vorschreibt, dass Finanzinstitute relevante Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (kurz BZSt) zu melden haben. Der digitale Datenaustausch erfolgt in diesem Sinne zwischen den jeweils zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten/ Drittstaaten und dem BZSt.

Umsetzung

Das Gesetz soll, ebenso wie die Standards der OECD und das 1988 unterzeichnete Übereinkommen zur gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen dazu beitragen, dass auch grenzüberschreitende Steuerhinterziehung aufgedeckt und bestraft bzw. eingedämmt wird. Teil dieser Umsetzung ist auch die EU-Amtshilferichtlinie und der Foreign Account Tax Compliance Act (kurz FATCA).

Kurz erklärt: EU-Amtshilferichtlinie

  • 2014 entwickelt von der OECD und den G20-Staaten
  • Mehr als 100 Staaten und Gebiete haben sich verpflichtet, die Standards einzuhalten/ umzusetzen
  • Inhalt: elektronische Informationsmeldungen über Steuerinländer gemäß innerstaatlicher Meldepflichten
  • 4 Standards: 1) Meldestandard; 2) Mustervereinbarung zwischen den zuständigen Behörden; 3) Kommentar zur Erläuterung und Auslegung des gemeinsamen Meldestandards und der Mustervereinbarung; 4) Anleitungen zu technischen Lösungen und Standards in Sachen Datenschutz, Vertraulichkeit, Übertragung und Verschlüsselung

Globaler Datenaustausch

Wie bereits zuvor angesprochen, bilden die OECD Standards die Grundlage des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. Jene Standards wurden neben Deutschland von 50 weiteren Staaten unterzeichnet und sollen so die globale Zusammenarbeit im Kämpf gegen Steuerhinterziehung stärken.

Kurz erklärt: OECD Standards zum gegenseitigen Austausch

  • Neue Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit
  • Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, gemäß OECD Standard für Transparenz und Informationsaustausch
  • Ziel: Funktionieren des Binnenmarktes und effizientere zwischenstaatliche Zusammenarbeit zu gewährleisten
  • Hintergrund: Steigende grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen und Bürgern sowie fortschreitende Internationalisierung der Geschäfte

Konkrete Umsetzung des Informationsaustauschs

Schritt 1: Kontoinhaber machen Meldung an die zuständigen Finanzinstitute/ Behörden

Schritt 2: Finanzinstitute/ Behörden stellen diese Meldungen wiederum auf einer IT-Plattform digital bereit (unter bestimmten Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen versteht sich)

Schritt 3: Informationsaustausch zwischen den IT-Plattformen der unterschiedlichen Staaten (erneut unter Auflagen der jeweiligen Vereinbarungen und Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen)

Übermittelt werden grundsätzlich Daten wie Name, Anschrift, Steuer-ID, Geburtsdaten und -ort, die Kontonummer, Jahresendsalden der Finanzkonten sowie alle gutgeschriebenen Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.

Melde- und Sorgfaltspflichten

Neben den einheitlichen und standardisierten Meldepflichten regelt das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz auch besondere Sorgfaltspflichten. Diese beinhalten bspw. eine erweiterte Überprüfungspflicht von Konten mit hohem Wert. Konten mit "hohem Wert" liegen laut OECD bei Privatpersonen ab einem Bestand von 1 Million Dollar vor. Bei Rechtsträgern dagegen liegt dieser Bestand dagegen bei 250.000 Dollar. Jene Sorgfaltspflichten dienen dazu, den tatsächlichen Empfänger der Kapitalerträge mit Sicherheit identifizieren zu können.

Liste der Finanzinstitute die zur Meldung verpflichtet sind

  • Einlageninstitute (Sparkassen, Geschäftsbanken, Bausparkassen, Kreditgenossenschaften)
  • Verwahrinstitute (Verwahrbanken, Makler, Wertpapierverwahrstellen)
  • Investmentunternehmen
  • Spezifizierte Versicherungsgesellschaften (Lebensversicherungsgesellschaften)

Ausgenommen hiervon sind demnach unter anderem Internationale Organisationen, Zentralbanken, bestimmte Altersvorsorgefonds, Kreditkartenanbieter und treuhänderdokumentierte Trusts.

Liste der zu überprüfenden Finanzkonten

  • Giro- und Sparkonten
  • Ein Konto zugunsten eines Dritten, in dem das Finanzvermögen verwahrt wird (ausgenommen sind Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge)
  • Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen an Personengesellschaften/ Trusts
  • I.d.R. Versicherungen zur Deckung von Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiken, die über einen Barwert verfügen

Ausgenommen hiervon sind somit Altersvorsorgekonten, steuerbegünstigte Nicht-Altersvorsorgekonten, Risikolebensversicherungsverträge, Nachlass- und Treuhandkonten und andere Konten mit geringem Risiko.