E-Bilanz

Unternehmen bestimmter Rechtsformen müssen, falls sie bilanzierungspflichtig sind, jährlich ihre Bilanz sowohl an das Finanzamt als auch an den Bundesanzeiger übermitteln. Seit dem Jahr 2013 wurde diese Verpflichtung erweitert, sodass neben der eigentlichen Übermittlung seitdem auch die elektronische Übermittlung der Bilanz gefordert wird.

Wir haben Ihnen in diesem Artikel alles Wichtige zur elektronischen Bilanz, kurz E-Bilanz, übersichtlich zusammengefasst und informieren über Inhalte, Übertragungsform und Besonderheiten der E-Bilanz.

Was ist die E-Bilanz?

Wer sich mit der Bilanzierung bereits auskennt, wird von der elektronischen Bilanz bzw. E-Bilanz nicht groß überrascht werden. Außer der Tatsache, dass diese E-Bilanz elektronisch an die zuständigen Ämter übermittelt wird, hat sich zur ursprünglichen Papierform nämlich nicht viel geändert. Auch die Adressaten, an welche die E-Bilanz von bilanzierungspflichtigen Unternehmen übermittelt werden muss, haben sich mit dem jeweils zuständigen Finanzamt sowie dem Bundesanzeiger nicht geändert.

Bilanzierungspflichtig sind Unternehmen und Kaufleute genau dann, wenn entweder ihr jährlicher Umsatz mehr als 600.000 Euro oder aber ihr Jahresgewinn mehr als 60.000 Euro beträgt.

Welche Anforderungen gelten für die E-Bilanz?

Die Anforderungen an die E-Bilanz haben sich im Vergleich zu den vorherigen Anforderungen an die Bilanz in Papierform ebenfalls nicht geändert, weiterhin wird hauptsächlich zwischen den Anforderungen an die Bilanz einer Kapitalgesellschaft und den an die Bilanz eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft unterschieden. Letztere haben bei der Gliederung der Bilanz fast die freie Wahl, während sich Kapitalgesellschaften an die strengeren Vorgaben der Gliederung in Aktiva und Passiva halten müssen.

Außerdem muss jeder Bilanz auch eine Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV, hinzugefügt werden, welche entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden muss. Bei dem Gesamtkostenverfahren werden dabei alle Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens gegenübergestellt, das Umsatzkostenverfahren berücksichtigt bei der Gegenüberstellung ausschließlich die Kosten und Erlöse der von dem Unternehmen verkauften Waren.

Die genauen Datenschemen für die E-Bilanz sowie für die GuV, welche vom Bundesfinanzministerium vorgeschrieben werden, bezeichnet man als Taxonomie. Unternehmen und Selbstständige können die jeweils aktuellen Informationen unter anderem auf www.esteuer.de finden, um eine problemlose Übermittlung der Bilanz an die Ämter sicherzustellen und alle Vorgaben zu erfüllen.

Wie wird eine E-Bilanz erstellt und übermittelt?

Bei der Erstellung einer E-Bilanz gibt es keine signifikanten Unterschiede zur bisherigen Handelsbilanz, spannender ist die Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt und die Hinterlegung beim Bundesanzeiger. Dies kann entweder direkt online über www.bundesanzeiger.de oder www.ebilanz-online.de erfolgen, Unternehmen können aber auch eine Buchhaltungssoftware wie DATEV Online verwenden.

Alternativ unterstützt der Steuerberater gerne bei der Übermittlung der Daten. Nachdem die Finanzverwaltung die Daten erhalten hat, wird eine sogenannte ELSTER-TransferID ausgestellt, welche als eindeutige Identifikationsnummer dient und die erfolgreiche Übermittlung der E-Bilanz bestätigt.