Die Rechtsformen einer Apotheke – Was ist möglich?

Vor der Gründung einer Apotheke müssen einige Aspekte beachtet werden. Das Apothekengesetz schreibt Regelungen vor, an die sich Apotheker und Apothekerinnen bei der Eröffnung einer Apotheke halten müssen. So können zum Beispiel nicht alle Rechtsformen bei Apotheken angewendet werden. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rechtsformen bei der Gründung von Apotheken laut Apothekengesetz erlaubt sind und wie diese sich jeweils voneinander unterscheiden. 

Was steht im Apothekengesetz? 

Das Apothekengesetz legt den gesetzlichen Auftrag von Apotheken fest, nämlich die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung. Um eine Erlaubnis zur Führung einer Apotheke zu erhalten, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem, dass der Antragsteller über eine deutsche Approbation als Apotheker verfügen muss. Das Gesetz definiert auch die Grundlagen für den beschränkt zulässigen Mehrbesitz von Apotheken in Deutschland. Ein Erlaubnisinhaber darf neben der Hauptapotheke maximal drei Filialapotheken betreiben. Wenn es mehrere Besitzer gibt, kann eine Apotheke nur als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt werden. Allerdings steht der kaufmännische Geschäftsbetrieb einer Apotheke im Widerspruch zur GbR, daher ist faktisch nur die Form der OHG möglich. Jeder Gesellschafter muss die Erlaubnis zur Führung der Apotheke besitzen. Mit diesem Verbot des Fremdbesitzes stellt der Gesetzgeber sicher, dass jede Apotheke von einem oder mehreren persönlich haftenden Apothekern geleitet wird. Als Heilberufler ist der Apotheker auch dem Allgemeinwohl verpflichtet, sodass die Tätigkeit nicht nur nach kaufmännischen Gesichtspunkten erfolgen soll.

Mögliche Rechtsformen einer Apotheke

Laut dem Apothekengesetz muss der Apotheker voll haftbar für sein Handeln sein. Damit fallen Kapitalgesellschaften wie eine GmbH aus den möglichen Rechtsformen einer Apotheke. Bei einer GmbH hat der Inhaber eine eingeschränkte Haftung und kann nicht mit dem Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden. Dies widerspricht dem Apothekengesetz. Klassisch betreibt ein Apotheker sein Geschäft als eingetragener Kaufmann (e.K.). Er ist als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen und haftet als Privatperson für seinen Betrieb.

Nun gibt es jedoch auch den Fall, dass eine Apotheke mit mehr als zwei Besitzern gegründet werden soll. Hierfür gibt es die Personengesellschaften, zum Beispiel die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der kaufmännische Geschäftsbetrieb einer Apotheke steht einer GbR jedoch entgegen, faktisch ist somit nur die Form der OHG möglich. Dabei muss jeder Gesellschafter die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke besitzen. Mit diesem Fremdbesitzverbot stellt der Gesetzgeber sicher, dass jede Apotheke durch einen oder mehrere persönlich voll haftende Apotheker geleitet wird. Genaueres erfahren Sie weiter unten im Artikel. Nun werden zunächst beide Rechtsformen erklärt und voneinander abgegrenzt. 

GbR oder OHG? 

Eine OHG (Offene Handelsgesellschaft) und eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind beide Personengesellschaften, bei denen mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben. Es gibt jedoch einige Unterschiede zwischen den beiden Gesellschaftsformen:

Haftung: In einer OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das bedeutet, dass sie mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Schulden der OHG haften. In einer GbR haften die Gesellschafter ebenfalls unbeschränkt, jedoch nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen.

Eintragungspflicht: Eine OHG muss ins Handelsregister eingetragen werden, während eine GbR keine Eintragungspflicht hat. Eine GbR entsteht automatisch, sobald zwei oder mehr Personen eine gemeinsame Geschäftstätigkeit aufnehmen.

Firmenname: Eine OHG muss den Namen der Gesellschafter im Firmennamen führen, während eine GbR dies nicht zwingend tun muss. Bei einer GbR kann der Firmenname frei gewählt werden.

Vertretungsbefugnis: In einer OHG haben alle Gesellschafter grundsätzlich eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis und können im Namen der Gesellschaft handeln. Bei einer GbR hingegen bedarf es einer ausdrücklichen Vollmacht, um im Namen der Gesellschaft handeln zu können.

Buchführungspflicht: Eine OHG ist zur Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, während eine GbR von dieser Pflicht befreit ist, sofern sie nicht freiwillig eine Buchführung führt.

Was spricht gegen eine GbR als Apotheke? 

Eine Apotheke ist ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb. Dieser steht dem Prinzip einer GbR entgegen. Eine GbR betreibt kein Handelsgewerbe, es gibt keine Eintragung ins Handelsregister. Eine GbR kann keine kaufmännische Gesellschaft sein. Ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb bezieht sich dabei auf die Art und Weise, wie ein Unternehmen seine Geschäfte führt. Es beinhaltet alle Aktivitäten, die mit dem Kauf, Verkauf und der Verwaltung von Waren oder Dienstleistungen verbunden sind. Dazu gehören beispielsweise der Einkauf von Waren, die Lagerhaltung, die Preisgestaltung, der Verkauf an Kunden, die Buchhaltung und die Verwaltung von Mitarbeitern. Das alles ist bei einer Apotheke gegeben. 

Apotheken können deshalb nicht von zwei Apothekern als GbR geführt werden und es ist demnach nur die Form der OHG als Apotheke möglich.

Einzelunternehmen 

Ein Einzelunternehmen ist eine Rechtsform, bei der eine Person alleiniger Inhaber und Betreiber eines Unternehmens ist. Der Inhaber trägt die volle Verantwortung für das Unternehmen und haftet persönlich für alle Verbindlichkeiten. Ein Einzelunternehmen kann in verschiedenen Branchen tätig sein, einschließlich des Apothekenwesens. Der Inhaber hat die volle Kontrolle über das Unternehmen und trifft alle Entscheidungen selbst. Die Gewinne und Verluste des Unternehmens gehören dem Inhaber persönlich.

 

Fazit 

Eine Apotheke darf wegen der bereits genannten Gründe nur als OHG oder Einzelunternehmer gegründet werden. Nur so ist die vollständige Haftung gegeben, die laut Apothekengesetz vorhanden sein muss. Sobald eine GbR ins Handelsregister eingetragen ist, wird es automatisch eine OHG. Es kann also nur zwei Rechtsformen für Apotheken geben. Bei alleiniger Gründung liegt die Rechtsform des Einzelunternehmer nahe. Wenn mehrere Personen haften, ist die OHG die zu wählende Rechtsform. 

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