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Der Gesellschaftsvertrag

Für Kapitalgesellschaften, wie die GmbH, ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag für die Gründung Pflicht. Für alle anderen ist ein solcher Vertrag mindestens empfehlenswert. Der Gesellschaftsvertrag wird häufig auch als Satzung bezeichnet, da in ihm die vertraglichen Rechtsgrundlagen einer Gesellschaft geregelt werden. Ein Überblick über Pflicht und Inhalt des Gesellschaftsvertrags.

Was ist ein Gesellschaftsvertrag?

Mit einem Gesellschaftsvertrag werden die vertraglichen Rechtsgrundlagen einer Gesellschaft geregelt. Der Gesellschaftsvertrag wird unter den Gründungsmitgliedern einer Gesellschaft, beispielsweise einer GmbH oder einer GbR abgeschlossen. Erst durch ihn kann die Gesellschaft entstehen. Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages kann das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen werden und es entstehen gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen den einzelnen Gesellschaftern, die ebenfalls im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Die Gesellschafter verpflichten sich durch den Gesellschaftsvertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks – dem Geschäftszweck. Er dient für die Zukunft des Unternehmens als wichtige und zuverlässige Grundlage für geschäftliche Entscheidungen.

Wer muss einen Gesellschaftsvertrag abschließen?

Im Grunde benötigt jede Gesellschaft, sowohl GmbH und OHG als auch UG oder AG einen Gesellschaftsvertrag, da das jeweilige Unternehmen sonst nicht gegründet werden kann und somit auch keine Handlungen im Rechtsverkehr vornehmend darf.
Bei der Gründung von Personengesellschaften, wie beispielsweise der GbR, ist laut Gesetz kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig. Eine mündliche Vereinbarung unter den Gesellschaftern reicht theoretisch aus, um das Unternehmen zu gründen. Dennoch empfiehlt es sich auch hier einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag anzufertigen, um sich bei eventuellen Missverständnissen und Konflikten abzusichern.

Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Einige rechtsformunabhängige Inhalte müssen zwingend im Gesellschaftsvertrag geregelt werden:

  • Gemeinsamer Zweck des Unternehmens
  • Sitz der Gesellschaft
  • Dauer der Gesellschaft
  • Einlagen und Kapitalanteile
  • Stimmrecht
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Auflösungsgründe
  • Stimmrecht
  • Nachfolgeregelungen
  • Förderungspflichten

 

Ein Pflichtbestandteil ist außerdem die Regelung über das Innenverhältnis und das Außenverhältnis der Gesellschafter. Das Innenverhältnis regelt die Beziehungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern und zwischen den Gesellschaftern und den Geschäftsführern des Unternehmens. Das Außenverhältnis hingegen regelt die Beziehung der Gesellschaft zu gesellschaftsfremden Dritten, somit Geschäftspartnern.

Gesellschaftsvertrag für die GmbH

Die grundlegenden Anforderungen für den Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) werden im sogenannten GmbH-Gesetz festgehalten. Dort ist unter anderem vermerkt, dass der Gesellschaftsvertrag der notariellen Form bedarf und von allen Gesellschaftern zu unterschreiben ist.

Außerdem muss ein Gesellschaftsvertrag laut GmbH-Gesetz folgende Pflichtbestandteile enthalten:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand also Geschäftszweck des Unternehmens
  • Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000 Euro)
  • Die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt – die Summe muss dann dem Betrag des Stammkapitals entsprechen

In der Praxis ist ein Gesellschaftsvertrag für die GmbH deutlich umfangreicher. Folgende Punkte sind dort unter anderem noch zu finden:

  • Dauer der Gesellschaft – in der Regel auf unbestimmte Zeit
  • Organe der Gesellschaft wie zum Beispiel die Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführer
  • Geschäftsführung und Vertretungsregelungen der Gesellschaft durch die Geschäftsführung
  • Quoren für Gesellschaftsbeschlüsse, wenn sie von den gesetzlichen Vorgaben abweichen sollen
  • Regelungen zur Gesellschafterversammlung: beispielsweise Beschlussfähigkeit, Fristen zur Einladung, Protokollführer
  • Regelungen zum Jahresabschluss und zur Gewinnausschüttung
  • Was passiert, wenn ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen möchte?
  • Was passiert bei Tod oder Kündigung eines Gesellschafters?

Gesellschaftsvertrag für die GbR, OHG oder KG

Für die Gründung einer GbR ist, wie bereits erwähnt, ein Gesellschaftsvertrag nicht notwendig, jedoch empfehlenswert. Darin sollten folgende Punkte festgehalten werden:

  • Anteilshöhe der einzelnen Gesellschafter an der Gesellschaft
  • Gewinnverteilung
  • Vorabentnahme durch die Gesellschafter
  • Umfang der Arbeitsleistung der Gesellschafter und Urlaubsanspruch
  • Regelungen für den Krankheitsfall
  • Geschäftsführung und Befugnisse
  • Mehrheiten für Gesellschafterbeschlüsse
  • Kündigung des Gesellschaftsvertrags und Folgen.

Auch bei der OHG und bei der KG handelt es sich um Personengesellschaften, es muss also kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Zu empfehlen ist es dennoch.

Gesellschaftsvertrag für die AG

Bei der AG gibt es einige verpflichtende Bestandteile im Gesellschaftsvertrag:

  • Angaben zu den Gründern
  • Geschäftszweck der Gesellschaft
  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Höhe des Grundkapitals (mindestens 50.000 Euro)
  • Bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag
  • Bei Stückaktien die Zahl sowie der Ausgabebetrag
  • Bestehen mehrere Aktien Gattungen, so ist die Gattung und die Zahl der Aktien erforderlich
  • Regelungen zur Aktien-Ausstellungsart
  • Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung
  • Die Anzahl der Vorstandsmitglieder
  • Bestimmungen über die Bekanntmachungsform der Gesellschaft

Änderungen am Gesellschaftsvertrag

Mit der Zeit kann es vorkommen, dass sich Umstände ergeben, die Anpassungen am Gesellschaftsvertrag notwendig machen. Oft müssend dabei folgende Neuregelungen erforderlich:

  • Neue Gesellschafter
    Vor allem bei Start-ups, die auf Investorensuche sind oder strategische Partner ins Boot holen wollen, kommen auch nach der Gründung neue Gesellschafter hinzu. Das ist nicht schlimm, muss jedoch im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
  • Kapitalerhöhung
    Mit neuen Gesellschaftern kommt meist auch frisches Kapital in die Gesellschaft. Dadurch verändert sich das Stammkapital sowie die auf die Gesellschafter entfallenden Anteile.
  • Neuer Sitz oder Geschäftszweck
    Wird der Firmensitz verlagert oder kommt es zu einer Änderung der Geschäftstätigkeit, muss das im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.

Eine Änderung am Gesellschaftsvertrag kann nur vorgenommen werden, wenn sie per Gesellschafterversammlung mit der notwendigen Mehrheit beschlossen wird. Im Anschluss erfolgen eine Beurkundung durch einen Notar und eine Meldung beim Handelsregister.

Die Salvatorische Klausel

Üblicherweise findet sich in einem Gesellschaftsvertrag eine Salvatorische Klausel oder eine Schlussbestimmung. Diese weist zum einen darauf hin, dass falls der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen für einen bestimmten Fall enthält, die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden. Zudem sorgt die Klausel dafür, dass der Gesellschaftsvertrag auch dann seine Gültigkeit behält, wenn einzelne Bestimmungen als unwirksam bzw. rechtswidrig festgestellt werden. In solchen Fällen werden die Gesellschafter darüber hinaus dazu aufgefordert, den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen.