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Der Gesellschaftsvertrag der GmbH

Bei der Gründung einer GmbH müssen die Gesellschafter die Rechtsgrundlagen der Gesellschaft festlegen. Dies geschieht mit Hilfe des sogenannten Gesellschaftsvertrags. Wie ein Gesellschaftsvertrag aussehen muss und was es außerdem zu beachten gibt im Überblick.

Was ist der Gesellschaftsvertrag der GmbH?

Im Gesellschaftsvertrag werden die Rechte und Pflichten der Gesellschafter festgehalten. Zudem gilt er als verlässliche Grundlage für geschäftliche Entscheidungen. Gerade bei späteren Konfliktsituationen ist er ein wichtiges Element. Die grundlegenden Anforderungen an einen Gesellschaftsvertrag der GmbH sind im GmbH-Gesetz hinterlegt. So erreicht der Vertrag beispielsweise nur dann seine Gültigkeit, wenn er von allen Gesellschaftern unterzeichnet wird. Außerdem bedarf der Gesellschaftsvertrag der GmbH der notariellen Form. Wenn maximal drei Gesellschafter zur Gründung beitragen und ein Musterprotokoll verwendet wird, genügt eine notarielle Beglaubigung. Andernfalls ist eine notarielle Beurkundung notwendig.

Satzung oder GmbH-Vertrag – verschiedene Begriffe

Viele verschiedene Begriffe, die ein und dasselbe meinen. Für die GmbH-Satzung gibt es viele Namen, die synonym verwendet werden. Dazu zählen Gesellschaftsvertrag, GmbH-Vertrag und Gründungsvertrag. Der Begriff GmbH-Statuten ist hingegen im süddeutschen Sprachraum gebräuchlich.

Pflichtbestandteile des Gesellschaftsvertrags

Folgende Angaben müssen zwingend im Gesellschaftsvertrag der GmbH enthalten sein:

  • Name des Unternehmens
  • Gesellschaftssitz
  • Geschäftszweig/ Betätigungsweise/ Unternehmensgegenstand
  • Stammkapital
  • Anzahl der Stammeinlagen
  • Höhe der Stammeinlagen
  • Gründergesellschafter

Zusätzliche Angaben

Neben den Pflichtbestandteilen gibt es noch viele weitere Angaben, die der Satzung der GmbH festgehalten werden können. Sinnvoll sind beispielsweise:

Spielregeln der Gesellschafterversammlung

Beschlüsse werden von Gesellschaftern in der sogenannten Gesellschafterversammlung geschlossen. Die Regeln wie Einberufung, Verteilung des Stimmrechts oder der Ausschluss Stimmberechtigter können individuell im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Rechte der Geschäftsführung

Aufgaben und Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung können im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder erweitert werden.

Gewinnverteilung und -ausschüttung an die Gesellschafter

Die Verteilung der Gewinne sollte unbedingt bei der Gründung einer Gesellschaft geklärt werden. Gibt es keine Sonderregelung, werden die erzielten Gewinne im Verhältnis der Gesellschaftsanteile ausgeschüttet.

Kündigung des Gesellschaftsvertrages

Eine Beendigung oder Kündigung des Gesellschaftsvertrags löst die GmbH auf.

Kündigung des GmbH-Gesellschafters

Einzelne Gesellschafter können mit einer ordentlichen Kündigung die Gesellschaft verlassen. Der Geschäftsanteil wird in der Regel veräußert. Im Gesellschaftsvertrag sollte daher festgehalten werden, wie der Ablauf eines Anteilsverkaufs von statten geht.

Begleichung der GmbH-Gründungskosten

Bei der Gründung einer GmbH entstehen kosten. Im Gesellschaftsvertrag kann festgehalten werden, wer diese Kosten tragen muss.

Gesellschaftsvertrag – Ein-Personen-GmbH

Eine GmbH kann grundsätzlich durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Falls die GmbH mehr als einen Gesellschafter hat, so ist als Vorlage für die Erstellung der Satzung ein Muster-Gesellschaftsvertrag für eine reguläre GmbH heranzuziehen.
Gibt es jedoch nur einen einzigen Gründer und damit Gesellschafter, spricht man von einer Ein-Personen GmbH. Da in einem solchen Fall keine Gesellschafter-Interessenskonflikte zu befürchten sind, ist es ausreichend sich beim Gesellschaftsvertrag an den vorgegebenen Mindestinhalt aus dem GmbH-Gesetz zu halten.

Kosten der GmbH Gründung

Die höhe der Kosten, die bei einer GmbH-Gründung anfallen, hängen von verschiedenen Faktoren ab. Generell kann man von einem mittleren drei- bis niedrigen vierstelligen Betrag ausgehen. Zu den Kostenpositionen zählen:

  • Kosten für den Gesellschaftsvertrag
    Die Höhe der Kosten hängt unter anderem davon ab, ob man bestehende Vorlagen übernimmt und in welchem Umfang anwaltliche Beratung in Anspruch genommen wird.
  • Notarkosten für die Beurkundung und Anmeldung
    Diese Kosten hängen vom Gegenstandswert der Gesellschaft, der Zahl der Gesellschafter und den Arbeitsaufgaben des Notars ab.
  • Kosten durch das Amtsgericht für die Eintragung
    Hier werden pauschal 150 Euro berechnet
  • Erstellung einer Eröffnungsbilanz
    Bei der GmbH Gründung ist eine Eröffnungsbilanz Pflicht. Die Kosten hierfür hängen beispielsweise davon ab, ob ein Steuerberater in Anspruch genommen wird oder nicht.

Unmittelbar nach der Gründung fallen außerdem Mitgliedsgebühren bei der IHK oder HWK an.

Die Güterstandsklausel im Gesellschaftsvertrag

Im deutschen Güterrecht sind drei Formen des Güterstandes vorgesehen: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Ehegatten können ihren Güterstand durch einen Ehevertrag regeln. Von ihm ist abhängig, wie das Vermögen im Falle einer Scheidung verteilt wird.
Gibt es keinen Ehevertrag, gilt grundsätzlich der Güterstand der Zugewinnung. Im Falle einer Scheidung können dann Zugewinnausgleichsansprüche entstehen. Dabei wird das gesamte Vermögen der Ehepartner berücksichtigt, auch eine mögliche Gesellschaftsbeteiligung. Sollte das Vermögen des betroffenen Gesellschafters hauptsächlich aus der Gesellschaftsbeteiligung und den damit verbundene Geschäftsanteilen bestehen, kann es zu Liquiditätsproblemen kommen, welche nicht selten zum Verkauf der Beteiligung führen.
Um solche Vorkommnisse zu vermeiden, kann eine Güterstandsklauel eingeführt werden. Sie ermöglicht es den Gesellschaftern einen Ehevertrag abzuschließen, bei dem die Gesellschaftsbeteiligung vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird.

Den Gesellschaftsvertrag einsehen

Wurde der Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern vereinbart und notariell beurkundet, wird er beim Handelsregister hinterlegt. Das Handelsregister ist für jeden zugänglich und einsehbar. Die Einsicht ist sowohl offline beim Registergericht als auch online über das gemeinsame Registerportal der Länder möglich, wobei die Online-Einsicht teilweise kostenpflichtig ist.

Die Gesellschafterliste

Wer die Gesellschafterliste einer GmbH einsehen möchte, kann dies im Handelsregister tun. Die Einsichtnahme ist kostenlos und kann von jeder Person vorgenommen werden. Wer die Liste allerdings nicht nur einsehen, sondern auch ausdrucken möchte, muss in der Regel ein Entgelt bezahlen.

Das Handelsregister

Ein Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in welchem angemeldete Kaufleute aus einer bestimmten Region gelistet werden. Zu ihnen sind Informationen über den Firmensitz, den Unternehmensgegenstand, die Niederlassungen oder Rechtsform und das Kapital hinterlegt.

Aufgaben und Funktionen

Das Handelsregister kann von jeder Person eingesehen werden. Die Einsicht kann beim Registergericht selbst oder auch online über das länderübergreifende Länderportal vorgenommen werden. Unternehmer wie auch Privatpersonen haben somit die Möglichkeit, sich über potenzielle Geschäftspartner zu informieren und vor einem Vertragsschluss rechtliche Informationen einzuholen. Im Gegenzug sorgen Kaufleute mit einem Eintrag im Handelsregister für ihre Legitimität. Ein Handelsregister erfüllt vier Grundfunktionen:

  1. Publikationsfunktion
    Alle hinterlegten Informationen können ohne Einschränkungen eingesehen werden
  2. Beweisfunktion
    Der Datenschutz schränkt die Einsichtnahme nicht ein. Das erleichtert die Beweisführung in rechtlichen Angelegenheiten
  3. Publizitätsfunktion
    Es kann auf die Korrektheit der Einträge im Handelsregister vertraut werden, da diese vorab geprüft wird
  4. Kontrollfunktion
    Die Prüfung der Angaben dient auch der staatlichen Kontrolle

Die Einsicht beim jeweiligen Registergericht ist kostenlos. Wer online Einsicht erhalten will, muss für den Abruf je nach Rechercheziel bezahlen. Gebührenfrei darf online nach Firmennamen, Sitz, Geschäftsanschrift, Geschäftsführung, Prokura, Registergericht, Registernummer und Datum der Änderungen recherchiert werden.

Eintrag ins Handelsregister

Für einige Geschäftsformen ist ein Eintrag im Handelsregister vorgeschrieben. Andere Rechtsformen, wie Kleingewerbetreibende, Freiberufler oder GbRs müssen sich nicht zwingend eintragen lassen. Allerdings kann sich auch für sie der Eintrag lohnen. Wer im Handelsregister aufgeführt wird, stärkt sein wirtschaftliches Ansehen und erhöht die Wahrscheinlichkeit von der Öffentlichkeit als Unternehmer wahrgenommen zu werden.
Wann ein Kleinbetrieb zu einem Eintrag im Handelsregister verpflichtet ist, hängt von der persönlichen Situation und der Wirtschaftslage ab. Folgende Punkte sorgen für eine Eintragspflicht:

  • kaufmännische Organisation der Firma
  • keine freiberufliche Tätigkeit
  • notwendige Buchhaltung
  • Beschäftigung von Prokuristen
  • Jahresumsatz
    • Einzelhandel = 250.000 Euro
    • Produktion und Großhandel = 400.000 bis 500.000 Euro

Wer eintragspflichtig ist und sich dennoch weigert, einen Registereintrag vorzunehmen, macht sich strafbar. Die Strafe kann bis zu 5.000 Euro betragen. Um eine Registrierung zu erwirken ist rechtlichen auch eine Zwangshaft möglich.

Inhalt des Handelsregisters

Das Handelsregister gliedert sich in zwei Abteilungen. In Abteilung A werden Einzelkaufleute, Kommanditgesellschaften (KGs), offene Handelsgesellschaften (OHGs) und kaufmännische Eigenbetriebe die von juristischen Personen geführt werden eingetragen. In Abteilung B befinden sich Kapitalgesellschaften, zu denen auch die GmbH zählt, sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG). Eine GmbH muss bei einem Eintrag ins Handelsregister folgende Angaben machen:

  • Rechtsform des Unternehmens
  • Firmensitz
  • Unternehmensgegenstand
  • Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
  • Insolvenzeröffnung, Insolvenzeinstellung und Insolvenzaufhebung
  • Erlöschen der Firma
  • Auflösung der Gesellschaft
  • GmbH – Geschäftsführer
  • Höhe des Stammkapitals
  • AG – Vorstand
  • Höhe des Grundkapitals
  • KG – haftende Gesellschafter
  • Höhe des Grundkapitals

Änderungen am Gesellschaftsvertrag der GmbH

Die Tätigkeit einer Gesellschaft verändert sich oft im Laufe der Zeit nach der Gründung. Neue Gesellschafter kommen hinzu, alten treten aus, die GmbH wächst oder schrumpft. In solchen Fällen ist möglicherweise eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig.

Diese kann ohne Probleme vorgenommen werden, allerdings sind ein paar Regelungen zu beachten. Die Satzungsänderung ist nur dann gültig, wenn alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

Wer beschließt die Änderungen?

Eine Änderung an der Satzung kann nur durch einen Gesellschafterbeschluss erfolgen. Solche Beschlüsse werden grundsätzlich im Rahmen der Gesellschafterversammlung getroffen. Damit der Beschluss gültig ist, muss die gesamte Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß und nach Vorschrift durchgeführt werden.

Um eine Änderung zu beschließen, reicht in den meisten Fällen eine dreiviertel Mehrheit aus. Nur in einigen Ausnahmefällen, müssen alle betroffenen Gesellschafter der Änderung zustimmen:

  • Den Gesellschaftern sollen mehr Leistungen auferlegt werden (z.B. Verringerung des Gewinnanteils der Gesellschafter; Festlegung, dass Gesellschaftsanteil nicht mehr veräußert werden darf) 
  • Kernrechte der Gesellschafter (z.B. das Stimmrecht) sollen entzogen oder beeinträchtigt werden.
  • Sonderrechte sollen aufgehoben oder beschränkt werden.
  • Der Zweck der Gesellschaft soll geändert werden. Das ist anzunehmen, wenn etwa nur noch ideelle und keine erwerbswirtschaftlichen Ziele mehr verfolgt werden.