Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Gemeinschaftspraxis

Gemeinschaftspraxen in Deutschland, die sich und ihr Team in der Zukunft erweitern beziehungsweise vergrößern möchten, müssen einige Regularien und Vorgaben bei der Aufnahme neuer Ärzte, welche dann als Gesellschafter agieren, beachten. Auch für die Ärzte, welche sich einer neuen Praxis anschließen möchten, gelten bestimmte steuerliche Besonderheiten, welche unbedingt beachtet werden sollten.

Wir bieten Ihnen in diesem Artikel einen Überblick über die aktuelle rechtliche und steuerliche Situation bei der Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Gemeinschaftspraxis und geben Ihnen wichtige Tipps, wie Sie eine solche Aufnahme erfolgreich durchführen können.

Was ändert sich für Ärzte beim Eintritt in eine neue Praxis?

Ärztinnen und Ärzte, welche ursprünglich freiberuflich tätig waren, sich aber nun entweder mit weiteren Ärzten zu einer Personengesellschaft zusammenschließen oder aber einer bestehenden Gemeinschaftspraxis, in welcher sie teilweise gewerblich tätig sind, beitreten wollen, setzen sich dem Risiko einer sogenannten „gewerblichen Infizierung“ ihrer freiberuflichen Tätigkeit aus. Dies wird durch den §15 Abs. 3 Nr. 3 EStG geregelt und bedeutet, dass alle Tätigkeiten, also auch die freiberuflichen Tätigkeiten, als Gewerbebetrieb anzusehen sind und der gesamte erwirtschaftete Gewinn von nun an der Gewerbesteuer unterliegt.

Damit eine solche gewerbliche Infizierung nicht zum Tragen kommt, müssen alle an der Personengesellschaft beteiligten Ärztinnen und Ärzte ihr jeweiliges Mitunternehmerrisiko sowie die Mitunternehmerinitiative nachweisen können.

Was bedeutet Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative?

Gesellschafter einer Personengesellschaft, also auch die beteiligten Ärztinnen und Ärzte einer Gemeinschaftspraxis in dieser Gesellschaftsform oder Rechtsform, tragen dann ein sogenanntes Mitunternehmerrisiko, wenn sie an den gemeinschaftlich erwirtschafteten Gewinnen jeweils anteilig beteiligt sind. Außerdem müssen sie zwangsweise auch dem damit einhergehenden Verlustrisiko der Personengesellschaft ausgesetzt sowie voll für die Gesellschaft haftungsfähig sein. Zuletzt ist es notwendig, dass auch eine Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters an den stillen Reserven der Gesellschaft vorliegt.

Mitunternehmerinitiative eines Gesellschafters kann unter anderem dann nachgewiesen werden, wenn dieser sein Stimmrecht so einbringen kann, dass einstimmige Entscheidungen verhindert werden können. Außerdem muss der Gesellschafter die Personengesellschaft allein nach außen hin vertreten dürfen und darf dadurch gleichzeitig nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, besonders nicht vertraglich.

Wie wird dies in der Praxis beurteilt?

Um bei der Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Gesellschaftspraxis nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, von der gewerblichen Infizierung betroffen zu sein, müssen die genannten Punkte zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Unter anderem darf also keine teilweise Gewinnbeteiligung oder ausschließlich passive Gesellschafterteilhabe vorliegen, auch müssen alle Gesellschafter beziehungsweise Ärztinnen und Ärzte aktiv an der Geschäftsführung teilnehmen können.

Gesondert werden in Gemeinschaftspraxis außerdem nach einem BFH-Urteil die drei folgenden Punkte bei der Beurteilung bezüglich eines nachzuweisenden Mitunternehmerrisikos sowie einer Mitunternehmerinitiative beachtet:

  • Da Ärztinnen und Ärzte einen freien Beruf ausüben, ist es Ihnen erlaubt, in eigener Person leitend und eigenverantwortlich tätig zu sein und zusätzlich auf die Unterstützung fachlich vorgebildeter Fachkräfte zurückzugreifen. Wenn sie in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind, dort jedoch ausschließlich alleine und ohne Mitwirkung ihrer Kollegen agieren, können die Leistungen der gesamten Praxis deshalb nicht als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern gezwungenermaßen nur als gewerbliche Einkünfte bewertet werden, wodurch ein gewerbesteuerliches Risiko entsteht.
  • Auch wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen könnte, ergibt sich ein sogenanntes sozialversicherungsrechtliches Risiko für Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis, da Sozialversicherungsträger Ansprüche anmelden könnten.
  • Nicht zuletzt kann auch ein erhebliches Honorarrisiko vorliegen, falls Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis das wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft nicht vollständig mittragen und nicht erfolgsbeteiligt sind, da diese beiden Faktoren maßgebliche Voraussetzungen für die Ausübung einer beruflichen und persönlichen Selbstständigkeit von Ärzten darstellen.