Durchgefallen bei der Steuerberaterprüfung? Tipps für die nächsten Schritte
Durchgefallen bei der Steuerberaterprüfung? Tipps für die nächsten Schritte
Die Steuerberaterprüfung gehört zu den anspruchsvollsten Examina in Deutschland. Mit einer Durchfallquote von über 50 % bestehen viele Kandidat die Prüfung nicht im ersten Anlauf. Wer den Test nicht besteht, muss sich nicht entmutigen lassen, da es verschiedene Optionen und Wege gibt, die zur Bewältigung dieser Herausforderung beitragen können. Dieser Artikel beschreibt die möglichen Schritte, die nach einem nicht bestandenen Steuerberaterexamen zur Verfügung stehen, von der Wiederholung der Prüfung bis hin zu Überdenkungsverfahren und alternativen Karrierewegen.
Chancen zur Wiederholung der Steuerberaterprüfung
Wer die Steuerberaterprüfung nicht besteht, hat die Möglichkeit, sie zweimal zu wiederholen. Damit können Kandidat die Prüfung insgesamt dreimal ablegen. Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung müssen dabei vollständig wiederholt werden. Ein positiver Aspekt ist, dass Prüflinge ein ganzes Jahr zur erneuten Vorbereitung haben, was ausreichend Zeit zur intensiven Wiederholung und gezielten Fehleranalyse bietet.
Die Entscheidung zur erneuten Teilnahme erfordert Überlegung. Bevor ein erneuter Anlauf gestartet wird, ist es ratsam, die Gründe für das Nichtbestehen genau zu analysieren. Faktoren wie Zeitmanagement, Schwierigkeiten mit spezifischen Themen und fehlende Klausurtechnik spielen oft eine Rolle. Hier kann eine gezielte Vorbereitung, beispielsweise durch Wiederholungslehrgänge, helfen, die Chancen auf ein Bestehen signifikant zu erhöhen. Anbieter wie die Steuerlehrgänge Dr. Bannas bieten gezielte Wiederholerkurse an, die speziell auf das Steuerberaterexamen abgestimmt sind. Durch den gezielten Fokus auf schwierige Prüfungsbereiche und eine intensive Klausurtechnik kann die Bestehenswahrscheinlichkeit auf über 80 % gesteigert werden.
Prüfungsbewertung und Einsichtnahme
Ein wichtiger Schritt nach dem Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ist die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen. Bei der zuständigen Steuerberaterkammer kann ein Termin für eine Prüfungseinsicht vereinbart werden. Während der Einsichtnahme sollten alle Bewertungskriterien und gegebenen Punkte sorgfältig überprüft werden. Oft lassen sich auf diesem Wege Unstimmigkeiten entdecken, etwa wenn Punkte fehlerhaft addiert wurden oder eine Lösung fälschlicherweise nicht als richtig anerkannt wurde. Prüflinge sollten sich daher im Vorfeld die Inhalte der Klausuren ins Gedächtnis rufen und sich gezielt auf die Einsichtnahme vorbereiten.
Während dieser Einsicht ist das Mitführen von Begleitpersonen häufig nicht gestattet, und auch das Kopieren oder Fotografieren der Prüfungsunterlagen ist oft untersagt. Meist ist es jedoch erlaubt, handschriftliche Notizen zu machen, um wichtige Beobachtungen festzuhalten. Je nach Kammer stehen für die Einsichtnahme unterschiedliche Zeitfenster zur Verfügung, in der Regel etwa zwei Stunden. Bei Bedarf kann jedoch um eine Verlängerung der Zeit gebeten werden.
Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB
Falls Kandidat der Ansicht sind, dass ihre Prüfungsergebnisse fehlerhaft bewertet wurden, können sie das sogenannte Überdenkungsverfahren gemäß § 29 der Durchführungsverordnung des Steuerberatungsgesetzes (DVStB) beantragen. Dieses Verfahren muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsbescheids eingeleitet werden und bietet die Möglichkeit, eine kostenfreie Neubewertung zu beantragen. Dabei ist es wichtig, detaillierte und präzise Einwände vorzubringen, denn allgemeine Unzufriedenheit wird nicht akzeptiert. Stattdessen sind fundierte Argumente gefragt, die z. B. auf das Abweichen der Bewertung von der Musterlösung hinweisen.
Der Überdenkungsantrag kann erfolgreich sein, wenn nachvollziehbare Punktefehler oder methodische Fehler in der Bewertung nachgewiesen werden. Allerdings sollten sich die Antragstellenden bewusst sein, dass Prüfer bei der erneuten Durchsicht Punkte auch abziehen können, falls sie eine vorherige Bewertung als zu großzügig einstufen. Deshalb ist es ratsam, das Überdenkungsverfahren mit größter Sorgfalt zu gestalten. Eine Besonderheit hierbei ist, dass das Verfahren die einmonatige Klagefrist nicht unterbricht; sollte das Überdenkungsverfahren länger als einen Monat dauern, ist der Weg zum Finanzgericht unter Umständen bereits verwehrt.
Klage beim Finanzgericht
Falls das Überdenkungsverfahren ohne Erfolg bleibt, besteht als nächste Instanz die Möglichkeit, eine Klage beim Finanzgericht einzureichen. Eine solche Klage ist allerdings mit Kosten verbunden, da ein Streitwert von 25.000 Euro angenommen wird, was Gerichtsgebühren in Höhe von bis zu 1.644 Euro bedeutet. Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten. Für eine erfolgreiche Klage ist es entscheidend, detailliert begründete Einwände zu formulieren, da das Gericht alle Bewertungs- und Verfahrensaspekte prüft. Trotzdem bleibt den Prüfern ein erheblicher Bewertungsspielraum.
Das Finanzgericht prüft lediglich, ob der Bewertungsspielraum eingehalten wurde, da den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen (wie dem Schwierigkeitsgrad und der Aufgabenbewertung) ein hohes Maß an Ermessensfreiheit zugestanden wird. Nur bei fachwissenschaftlich überprüfbaren Fehlern (sogenannte „Fachfragen“) darf das Gericht die Bewertung korrigieren.
Rücktrittsmöglichkeiten vom Examen
Für Kandidat, die sich während des Prüfungsverlaufs überfordert fühlen und ihre Leistung negativ einschätzen, besteht die Möglichkeit, bis kurz vor Ende der letzten Prüfung vom Examen zurückzutreten. Ein Rücktritt wird dabei nicht als Prüfungsversuch gewertet, sodass keine der insgesamt drei zulässigen Prüfungen verloren geht. Dieser Schritt sollte jedoch wohlüberlegt sein, da die Prüfungsgebühr nicht erstattet wird. Der Rücktritt kann sinnvoll sein, wenn man während des Examens merkt, dass die eigene Leistung unter den Erwartungen liegt und die Aussicht auf ein Bestehen gering ist. Durch diesen Schritt bleibt die Möglichkeit erhalten, sich besser vorbereitet im folgenden Jahr erneut der Prüfung zu stellen.
Alternative Karrieremöglichkeiten
Sollten alle Wiederholungsversuche ausgeschöpft und auch alternative Schritte erfolglos verlaufen sein, ist das Karriereende keineswegs besiegelt. Die Ausbildung und das Wissen im Steuerwesen bieten dennoch vielfältige berufliche Perspektiven:
- Weiterbildung und Spezialisierung: Eine weitere Spezialisierung in den Bereichen Bilanzierung, internationales Steuerrecht oder Unternehmensberatung kann Türen öffnen.
- Wirtschaftsprüfung: Alternativ ist der Wechsel in die Wirtschaftsprüfung eine Möglichkeit, bei der das Wissen im Steuerwesen auf die Prüfung von Unternehmensfinanzen angewandt wird.
- Finanzabteilungen von Unternehmen: Große Unternehmen und Konzerne suchen regelmäßig Fachkräfte mit fundiertem Steuerwissen für interne Finanz- und Steuerabteilungen.
- Juristische Karriere: Ein juristischer Weg mit Fokus auf Steuerrecht ist eine weitere Option, besonders für Kandidat, die bereits einen juristischen Hintergrund haben.
- Lehrtätigkeit: Dozentenstellen an Hochschulen oder Ausbildungszentren für Steuerrecht können eine interessante und erfüllende Alternative sein.
Fazit
Das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung stellt einen Rückschlag dar, bietet jedoch zugleich zahlreiche Möglichkeiten, das Ziel dennoch zu erreichen oder eine alternative Karriere einzuschlagen. Ob durch gezielte Wiederholungskurse, das Nutzen des Überdenkungsverfahrens oder den Schritt vor das Finanzgericht – Prüflinge sollten ihre Optionen gründlich erwägen und sich gegebenenfalls professionelle Unterstützung holen. Der Weg zum Steuerberater ist zwar herausfordernd, doch wer durchhält und flexibel bleibt, hat vielfältige Chancen, seine Karriere erfolgreich zu gestalten.