2024: Das ist neu für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Mit dem Jahreswechsel 2024 treten in Deutschland eine Reihe von gesetzlichen Änderungen in Kraft, die das Arbeitsleben von Arbeitgebern und Arbeitnehmern beeinflussen. Hier sind die relevanten Neuerungen im Überblick:

Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Arbeitnehmer:

Eine der einschneidendsten Veränderungen betrifft die Ausgleichsabgabe für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Laut Sozialgesetzbuch (SGB) sind diese verpflichtet, mindestens 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen. Neu ab 2024 ist, dass Unternehmen ohne einen einzigen schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Ausgleichsabgabe von EUR 720 pro Arbeitsplatz pro Monat zahlen müssen. Diese Regelung zielt darauf ab, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern.

 

Whistleblowing-Meldestellen ab 50 Beschäftigten:

Seit dem 17. Dezember 2023 müssen Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern eine Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße einrichten. Diese Änderung im Hinweisgeberschutzgesetz erweitert die bisherige Regelung, die nur für Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern galt. Die Einführung interner Meldestellen soll dazu beitragen, Missstände im Unternehmen aufzudecken und den Schutz von Whistleblowern sicherzustellen. Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, riskieren Bußgelder von bis zu EUR 20.000.

 

Anpassungen im Mindestlohn und Minijob-Grenze:

Ab Januar 2024 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von bisher EUR 12,00 auf EUR 12,41 brutto pro Arbeitsstunde. Diese Anpassung wirkt sich auch auf die Minijob-Grenze aus, die von bisher EUR 520 auf EUR 538 brutto monatlich steigt. Arbeitgeber sollten ihre Lohnstrukturen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

 

Mindestausbildungsvergütung und Inflationsausgleichsprämie:

Auszubildende in nicht tarifgebundenen Betrieben profitieren ebenfalls von Veränderungen. Die Mindestausbildungsvergütung steigt je nach Lehrjahr auf 649 Euro im ersten Jahr bis hin zu 909 Euro im vierten Jahr. Die Inflationsausgleichsprämie, die es Arbeitgebern seit Oktober 2022 ermöglicht, steuer- und sozialabgabenfreie Prämien bis zu 3.000 Euro auszuzahlen, endet im Jahr 2024. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass die Prämie bis zum Ende des Jahres an die Mitarbeiter ausgeschüttet wird, wobei die genaue Ausgestaltung den Unternehmen überlassen bleibt.

 

Neuregelung beim Kinderkrankengeld:

Zum Jahreswechsel laufen die Sonderregelungen der Corona-Pandemie für die Höchstzahl der Kinderkranktage aus. Eltern haben dann wieder Anspruch auf bis zu 10 Kinderkranktage pro Kind pro Jahr, während Alleinerziehende einen Anspruch auf bis zu 20 Kinderkranktage pro Kind pro Jahr haben. Eine geplante Reform sieht vor, die zulässigen Kinderkranktage langfristig auf bis zu 15 Arbeitstage bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende zu erhöhen. Der entsprechende Gesetzesentwurf steht jedoch noch aus.

 

Änderungen in der Elternzeit und beim Elterngeld:

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber den zuständigen gesetzlichen Krankenkassen den Beginn und das Ende der Elternzeit ihrer Mitarbeiter anzeigen. Eine weitere geplante Reform betrifft das Elterngeld, bei dem die Einkommensgrenze, ab der der Anspruch entfällt, gesenkt werden soll. Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze auf EUR 200.000 pro Paar abgesenkt, und ab dem 1. April 2025 soll sie dauerhaft auf EUR 175.000 pro Paar sinken.

 

Verzögerung des Wachstumschancengesetzes:

Ursprünglich war geplant, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes die Verpflegungspauschalen bei Reisekosten oder den Freibetrag für Betriebsveranstaltungen zu erhöhen. Aufgrund von Haushaltsdebatten verzögert sich die Verabschiedung dieses Gesetzes jedoch. Diese Verzögerung könnte Unternehmen vor besondere Herausforderungen stellen, da sie sich auf geplante steuerliche Erleichterungen auswirkt.

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze:

Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Während die Beitragssätze der meisten Sozialversicherungen unverändert bleiben, erhöht sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 auf 1,7 Prozent.

 

Verpflegungspauschalen und Betriebsveranstaltungen:

Die Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen im Inland steigen für eintägige Reisen von über acht Stunden auf 15 Euro und bei mehrtägigen Reisen auf 30 Euro pro Tag. Arbeitgeber sollten berücksichtigen, dass gestellte Mahlzeiten diese Werte um 6 Euro für Frühstück und 12 Euro für Mittag- und Abendessen kürzen. Gleichzeitig erhöht sich der steuerliche Freibetrag für Betriebsveranstaltungen ab dem 1. Januar 2024 von 110 Euro auf 150 Euro pro teilnehmendem Mitarbeiter.

 

Fazit

Die tiefgreifenden Veränderungen im Jahr 2024 spiegeln nicht nur eine Anpassung der finanziellen Rahmenbedingungen wider, sondern signalisieren auch einen verstärkten Fokus auf Fairness, Transparenz und den Schutz der Arbeitnehmerrechte. Arbeitgeber sollten im Zuge dieser Reformen ihre Vergütungsstrukturen überprüfen und sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Arbeitnehmer wiederum können von den erhöhten Leistungen und Schutzmaßnahmen profitieren, die im Zuge dieser Reformen eingeführt werden. Das Jahr 2024 steht somit im Zeichen eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.